Kinder- und Jugendschutz

NRW: Arbeitsschutz gilt auch für jugendliche Ferienjobber

Viele Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen möchten in den Schulferien durch Ferienjobs ihr Taschengeld aufbessern. Jugendliche bedürfen aber auch bei Ferienjobs eines besonderen Schutzes, denn noch immer ist die Zahl der Arbeitsunfälle von Jugendlichen etwa doppelt so hoch wie die ihrer erwachsenen Kollegen.

10.07.2018

NRWs Arbeitsminister Karl-Josef Laumann lobt den Fleiß der Ferienjobber: „Es ist gut, wenn Jugendliche ihr eigenes Geld verdienen und dabei erste praktische Erfahrungen in der Arbeitswelt sammeln.“

Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten

Für Schülerinnen und Schüler über 13 Jahre gibt es jedoch Ausnahmen, wenn die Eltern zustimmen und die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist, wie z.B. Zeitungen austragen, Babysitten, oder Nachhilfe – allerdings nur bis zu zwei Stunden täglich.

Ab 15 Jahren pro Woche jobben höchstens an 5 Tagen möglich

Jugendliche über 15 Jahre, die noch nicht volljährig sind, dürfen einen Ferienjob ausüben, es gelten aber folgende Einschränkungen: So dürfen Schülerinnen und Schüler an maximal 20 Tagen im Jahr, pro Woche höchstens an fünf Tagen jobben. Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Nachts zwischen 20 und 6 Uhr sowie an Samstagen und Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit für Jugendliche nicht erlaubt.

Laumann: „Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt junge Menschen vor Arbeit, die zu früh beginnt oder zu spät aufhört, die zu lange dauert, die zu schwer, gefährlich oder sonst für sie ungeeignet ist. Im Interesse der jungen Leute müssen diese Regeln unbedingt beachtet und eingehalten werden.“

Für einige Branchen wie Gastronomie, Landwirtschaft sowie Tätigkeiten im Gesundheitsdienst und im Bäckereihandwerk gelten Ausnahmen: So dürfen Jugendliche in der Gaststätte, im Krankenhaus oder Altenheim auch an Samstagen oder Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. In der Gastronomie dürfen Jugendliche über 16 Jahre auch bis 22 Uhr jobben.

Jugendlichen dürfen nur Arbeiten durchführen, die sie körperlich nicht überfordern und die keine gesundheitlichen Gefahren bergen. Fließband- und Akkordarbeiten sind unzulässig. Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor der Arbeitsaufnahme zu unterweisen und auf mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren hinzuweisen. Verstöße von Arbeitgebern gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit und können in schweren Fällen auch als Straftat verfolgt werden.

Mindestlohn gilt nicht für jugendliche Ferienjobber

Rund um Ferienjobs sind zudem noch folgende Punkte wichtig: Jugendliche sind bei Ferienjobs über den Arbeitgeber unfallversichert. Für sie fallen keine Beiträge zu den Sozialversicherungen an. Der Mindestlohn von 8,84 Euro (ab 1.1.2019: 9,19 Euro) pro Stunde gilt nur für erwachsene, jedoch nicht für minderjährige Ferienjobber.

Kontakt für Rückfragen

Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen:  Arnsberg (02931/82-0); Detmold (05231/71-0); Düsseldorf (0211/475-0); Köln (0221/147-0); Münster (0251/411-0).

Weitergehende Informationen zum Jugendarbeitsschutz insgesamt sind zu finden unter: www.mags.nrw.

Quelle: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 05.07.2018

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