Ferienjobs
Worauf Schüler*innen achten sollten
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Die Sommerferien sind für viele Schüler*innen die Zeit der Ferienjobs. Doch welche rechtlichen Regeln gelten? Die DGB-Jugend gibt Tipps: Ferienjobs nur mit Vertrag anfangen, keine gefährlichen Arbeiten für unter 18-Jährige, Höchstarbeitszeiten und Mindestlohn ab 18 beachten. Bei Verstößen oder Problemen hilft die Gewerkschaft.
01.07.2024
In den ersten Bundesländern haben die Sommerferien bereits begonnen – damit startet für viele Schüler*innen auch die Zeit der Ferienjobs. Doch welche rechtlichen Regeln gelten beim Jobben in den Ferien? Die DGB-Jugend gibt Tipps.
Vor dem Start in die Ferienarbeit rät DGB-Bundesjugendsekretär Kristof Becker:
„Auf jeden Fall sollte jede*r Schüler*in nur mit einem Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen. Dieser muss vorher abgeschlossen werden und ganz klar Aufgaben, Arbeitszeiten und die Bezahlung regeln.“
Mit Blick auf die wichtigsten gesetzlichen Regelungen erklärt Becker:
„Gefährliche Arbeiten sind für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren generell tabu. Das Jugendarbeitsschutzgesetz
regelt die genauen Bedingungen für Ferienarbeit. Erlaubt sind leichte Tätigkeiten, zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitung austragen oder Botengänge. Schwere körperliche oder gefährliche Tätigkeiten sind für Jugendliche verboten.“
Arbeitszeiten: Vom 13. bis einschließlich dem 14. Lebensjahr dürfen Kinder nur mit Zustimmung der Eltern arbeiten – aber nur bis zu 2 Stunden, in der Landwirtschaft maximal 3 Stunden täglich, und zwar zwischen 8 und 18 Uhr. Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen höchstens 4 Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Mehr als 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche sind dabei nicht erlaubt und der Arbeitszeitraum muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Ausnahmen gelten für ältere Schüler*innen ab 16 Jahren, die etwa in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten dürfen.
Wer arbeitet, muss auch Pause machen. Hier haben unter 18-Jährige bei 4,5 bis 6 Stunden Arbeit am Tag Anspruch auf mindestens 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden auf 60 Minuten Pause.
Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienarbeit. Jedoch haben nur Jugendliche ab 18 Jahren den Anspruch auf den Mindestlohn. Seit dem 1. Januar 2024 liegt dieser bei 12,41 Euro pro Stunde. Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz leider nicht. "Die diskriminierende Ausnahme für Minderjährige beim Mindestlohn muss endlich abgeschafft werden, denn auch Ferienjobs müssen fair bezahlt werden", sagt Becker.
Wenn im jeweiligen Unternehmen ein durch Gewerkschaften verhandelter Tarifvertrag gilt, muss der auch bei Minderjährigen angewendet werden. Becker: "Beim Unterschreiben des Arbeitsvertrages sollte man das ganz besonders im Blick haben."
Bei Problemen: Gewerkschaften helfen auch bei Problemen im Ferienjob. Becker:
„Ich rate jedem jungen Menschen, am besten schon vor Beginn eines Ferienjobs Mitglied der Gewerkschaft zu werden. Schlechte Bezahlung und Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze sollte niemand tolerieren.“
Die örtlichen Geschäftsstellen der Gewerkschaften helfen bei der Durchsetzung der gesetzlichen und tarifvertraglichen Rechte.
Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund vom 20.06.2024
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