BAG Landesjugendämter
Neue Empfehlung zur Umsetzung des Verfahrenslotsen


Die Arbeitsgruppe „Inklusion“ der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter hat eine „Empfehlung zur Umsetzung des Verfahrenslotsen nach § 10b SGB VII“ erarbeitet. Mit dem Verfahrenslotsen wird eine neue Stelle im Gerüst des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe geschaffen. Die Empfehlungen sollen beim Einstieg in die Materie helfen sowie bei der Planung und Umsetzung unterstützen.
29.11.2022
Am 10. Juni 2021 trat das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) in weiten Teilen in Kraft, mit der Intention eines besseren Kinder- und Jugendschutzes, einer stärkeren Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien sowie der Stärkung der Rechte junger Menschen, die in stationären Hilfen aufwachsen.
Der Verfahrenslotse wird eingeführt
Zentraler Bestandteil des Gesetzes ist die lang diskutierte Inklusive Lösung, also die Zusammenführung der Leistungen für junge Menschen mit (drohender) Behinderung in das SGB VIII, vorbehaltlich eines entsprechenden Bundesgesetzes zum 1. Januar 2027. Mit der zweiten Stufe des Drei-Stufen-Modells zur Umsetzung des KJSG wird in § 10b SGB VIII der Verfahrenslotse eingeführt. Der Verfahrenslotse soll junge Menschen, die wegen einer (drohenden) Behinderung einen (möglichen) Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, und deren Familien unterstützen und begleiten. Des Weiteren soll er die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Umsetzung der inklusiven Lösung unterstützen.
Grundsätzlich sind alle Sozialleistungsträger verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch eng zusammenzuarbeiten (§ 86 SGB X). Für den Bereich des Rehabilitationsrechts ist die enge Zusammenarbeit in § 25 Abs. 1 SGB IX konkretisiert. Diese allgemeinen Vorgaben sind sowohl intern als auch extern für die gelingende Umsetzung des Verfahrenslotsen von elementarer Bedeutung.
Unterstützung und Einstieg in die Materie
Die vorliegende „Empfehlung zur Umsetzung des Verfahrenslotsen nach § 10b SGB VIII“ wurde durch die BAG Landesjugendämter unter Mitwirkung von Vertretern der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) erstellt. Ziel ist es, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Umsetzung des § 10b SGB VIII und der Etablierung des Verfahrenslotsen zu unterstützen. Es sollen Antworten auf mögliche Fragen aus der Praxis gefunden werden und es besteht der Anspruch, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe angemessen auf die 2024 in Kraft tretenden Regelungen vorzubereiten.
Aus dem Inhalt
Die Adressat*innen möglicher Unterstützungsleistungen durch den Verfahrenslotsen werden vorgestellt, auf die vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufgaben wird detailliert eingegangen. Ausführlich werden die Abgrenzung zu anderen Ansprüchen sowie die Zusammenarbeit mit anderen Stellen erörtert. Des Weiteren soll die Empfehlung bei der strukturellen Organisation innerhalb des Jugendamtes unterstützen und Vorschläge in Bezug auf die zur angemessenen Erfüllung der Aufgaben benötigten Kompetenzen und Fortbildungsmöglichkeiten geben. Die organisatorische Anbindung und Ausgestaltung dieser Aufgaben soll die Gegebenheiten vor Ort berücksichtigten, insbesondere ob und inwieweit bereits im Bereich des jeweiligen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe Verfahren und Strukturen in Bezug auf eine inklusive Lösung etabliert sind.
Mit dem Verfahrenslotsen wird eine neue Stelle im Gerüst des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe geschaffen. Um ihm den Einstieg in die Materie zu erleichtern, finden sich am Ende der Empfehlung Anregungen für die ersten Schritte des Verfahrenslotsen.
Download der Empfehlung
Die Empfehlung steht als PDF (516 KB) zum Download auf der Webseite der BAG Landesjugendämter zur Verfügung. Bei der Arbeitstagung der BAG Landesjugendämter vom 23. bis 25. November 2022 ist diese von den Mitgliedern im November beschlossen worden.
Quelle: LVR-Landesjugendamt Rheinland
Hinweis: Sowohl in der Empfehlung als auch in diesem Artikel wird aus Gründen der Lesbarkeit auf eine durchgängige Nennung der weiblichen und männlichen Bezeichnungen des Verfahrenlotsen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich die Texte in gleicher Weise auf Frauen, Männer und Diverse.
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