Forderung
Mehr Gewaltschutz für Frauen und Mädchen mit Behinderung
Anlässlich des Internationalen Frauentags am 8. März fordert das Deutsche Institut für Menschenrechte Nachbesserungen am Entwurf des Teilhabestärkungsgesetzes im parlamentarischen Verfahren. Die im Entwurf enthaltene Regelung zum Gewaltschutz sollte unbedingt konkretisiert werden.
10.03.2021
Das Institut begrüßt, dass der Gewaltschutz von Menschen mit Behinderungen erstmalig im SGB IX verankert wird. Gleichzeitig kritisiert es, dass der Gesetzentwurf keine konkreteren Vorgaben zum Gewaltschutz macht. Im Gesetzentwurf werden „geeignete Maßnahmen“ von Leistungserbringern zum Schutz vor Gewalt verlangt. Was diese beinhalten, bleibe jedoch unbestimmt.
„In der Praxis können beispielsweise Träger stationärer Wohneinrichtungen ganz unterschiedlich interpretieren, was diese Verpflichtung beinhaltet und sich nicht zu Verbesserungen veranlasst sehen“, erklärte Britta Schlegel, Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des Instituts.
Forderung nach konkreten Verpflichtungen für Leistungserbringer
Das Institut empfiehlt eine konkrete Verpflichtung der Leistungserbringer, Gewaltschutzkonzepte zu erstellen und vorzuhalten, mit aufzunehmen. Die Konzepte sollten Maßnahmen und Verfahren zur Prävention sowie zur Intervention nach Gewaltvorkommnissen enthalten, darunter auch niedrigschwellige und unabhängige Beschwerdemöglichkeiten. Des Weiteren müsse ein Sicherstellungsauftrag zuständiger Ämter und Behörden verankert werden, dahingehend, dass die Umsetzung der Verpflichtung durch die Leistungserbringer erfüllt wird.
„Damit Frauen und Mädchen mit Behinderungen, die überdurchschnittlich von Gewalt und Missbrauch betroffen sind, besser geschützt werden, sollte die Regelung zum Gewaltschutz im Teilhabestärkungsgesetz unbedingt erweitert werden. Hier besteht ein klarer staatlicher Schutzauftrag", so Schlegel. „Diese Verpflichtung ergeht aus dem Grundgesetz, Artikel 16 der UN-Behindertenrechtskonvention und aus der Istanbul-Konvention des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen.“
Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte vom 05.03.2021
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