Hilfen zur Erziehung

Kostenheranziehung von Pflegekindern – PFAD kritisiert Verschlechterung statt Verbesserung

Der PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V. kritisiert die Auswirkungen eines neuen Gesetzesentwurfes auf die Kostenheranziehung junger Menschen in den erzieherischen Hilfen. PFAD fordert, dass die im Koalitionsvertrag geforderte Stärkung und Unterstützung fremduntergebrachter Kinder und Jugendlicher zu einer Abschaffung des Kostenbeitrages für junge Menschen führt.

06.08.2019

Kostenheranziehung junger Menschen in den Hilfen zur Erziehung

Mit dem Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (KJVVG) wurde ab Dezember 2013 gesetzlich festgelegt, dass für die Berechnung der Kostenheranziehung junger Menschen in den Hilfen zur Erziehung das Einkommen des der Leistung vorangegangenen Kalenderjahres anzusetzen ist.

In vielen Jugendämtern wurde diese gesetzliche Regelung nicht umgesetzt, was zu mehreren Klagen vor Verwaltungsgerichten führte. Nachdem ein öffentlicher Träger der Jugendhilfe in Berufung gegangen war, gab es die Rechtsprechung durch das sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen. In diesem Urteil (3 A 751/18) wurde bestätigt, dass auch bei der Kostenheranziehung junger Menschen, die in Pflegefamilien oder der Heimerziehung leben, das Einkommen des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres anzusetzen ist.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGB VIII und SGB XII und anderer Rechtsvorschriften

Der Referentenentwurf für dieses Gesetz kam im April dieses Jahres. Im Artikel 8 steht in Nr. 4: Nach § 94 Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Maßgeblich ist das Einkommen des Monats, in dem die Leistung oder die Maßnahme erbracht wird.“

Außer PFAD haben sich die Verbände der Erziehungshilfen, der Paritätische Gesamtverband und andere kritisch zu dieser Veränderung im SGB VIII geäußert. Doch keine dieser Kritiken führte zu einer Abänderung.

Folgen

Dies bedeutet für viele junge Menschen, den vollen Abzug von 75% ab dem ersten Tag der Ausbildung. Eine erhebliche Demotivierung beim Start in die Arbeitswelt!

In dieser aktuellen Rechtslage ist für alle Betroffenen der jetzige Satz 2 aus § 94 Absatz 6 SGB VIII besonders wichtig: „Es kann ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich von der Erhebung des Kostenbeitrags abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient.“

Der PFAD Bundesverband geht davon aus, dass eine Ausbildung prinzipiell dem Zweck der Leistung dient. Denn Ziel der Jugendhilfe ist es, junge Menschen bei der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen (vgl. § 1 SGB VIII). Eine Ausbildung schafft eine wesentliche Voraussetzung dazu. Daher fordert PFAD, dass die im Koalitionsvertrag geforderte Stärkung und Unterstützung fremduntergebrachter Kinder und Jugendlicher (Z.819-828) zu einer Abschaffung des Kostenbeitrages für junge Menschen führt.

Quelle: PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V. (PDF, 298 KB)

Redaktion: Ulrike Schulz

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