Menschenrechtsinstitut
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Anlässlich des 30. Jahrestags des Inkrafttretens der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland fordert die Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte, Claudia Kittel die Verwirklichung der Rechte für alle Kinder und Jugendlichen.
07.04.2022
„Gerade in dieser Zeit blicken wir mit großer Anteilnahme auf die Situation in der Ukraine und die vielen Kinder und Jugendlichen sowie Familien auf der Flucht. Deutschland steht vor großen Aufgaben, nicht nur hinsichtlich eines diskriminierungsfreien Zugangs zu Hilfsangeboten, zu Kita oder Schule für alle geflüchteten Kinder in Deutschland. Auch die anhaltende Pandemie und deren Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche sowie die steigenden Lebensunterhaltungskosten, die gerade einkommensschwächere Familien betreffen, gilt es zu bewältigen.“
Claudia Kittel, Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention
Umsetzung der Kinderrechte erfordert Koordination
Die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte erwartet zum Jubiläum der UN-Kinderrechtskonvention ein klares Bekenntnis zur vollumfassenden Umsetzung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Deutschland. Die Umsetzung sei eine staatliche Verpflichtung, so Kittel.
Dies erfordere ein koordiniertes Regierungshandeln auf allen Ebenen. Hierzu gehören Kinderbeauftragte auf Landesebene, Beteiligungs- und unabhängige Beschwerdemechanismen für Kinder und Jugendliche überall dort, wo Kinder und Jugendliche sich aufhalten, sowie ein breit angelegtes Monitoring der Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention.
Hintergründe zur UN-Kinderrechtskonvention
Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) wurde am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Die Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der die besonderen Schutz-, Fürsorge-, und Beteiligungsrechte von Kindern formuliert. Nach Zustimmung von Bundestag und Bundesrat ist der Vertrag am 5. April 1992 für Deutschland völkerrechtlich in Kraft getreten. Verträge, die durch das Zustimmungsgesetz nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG in die nationale Rechtsordnung transformiert werden, haben innerstaatliche Geltung und den Rang eines einfachen Bundesgesetzes.
Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte vom 04.04.2022
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