Gewalthilfegesetz
Frauen und Kinder ohne gesicherten Aufenthalt werden benachteiligt
Der Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht (BuMF) begrüßt die Verabschiedung des Gewalthilfegesetzes grundsätzlich, kritisiert jedoch scharf den Ausschluss von geflüchteten Frauen und solchen mit unsicherem Aufenthaltsstatus. Daraus ergeben sich besondere Gefährdungslagen für Betroffene und unzumutbare Verzögerungen.
04.03.2025
Der Bundesrat hat am 14.02.2025 das Gewalthilfegesetz verabschiedet, das einen bundesweiten Rechtsanspruch auf Schutz und Unterstützung für Frauen und Kinder bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt schafft. Dieser Schritt war dringend notwendig und wird von Frauenverbänden und Menschenrechtsorganisationen seit Jahren gefordert.
Doch das Gesetz enthält gravierende Mängel. Es schließt besonders schutzbedürftige Gruppen aus, wie geflüchtete Frauen und solche mit unsicherem Aufenthaltsstatus. Trotz der formalen Einbeziehung bleiben Hürden wie Wohnsitzauflagen, Ehebestandszeiten und Meldepflichten bestehen, die den Zugang zu Schutz weiterhin erschweren.
So führen fehlende Regelungen im Gewalthilfegesetz dazu, dass Frauen beispielsweise aufgrund einer Wohnsitzauflage nicht in ein Frauenhaus außerhalb ihrer zugewiesenen Kommune fliehen können. Größere Entfernungen sind aber häufig notwendig für die Sicherheit und auch aufgrund der chronischen Überlastung von Frauenhäusern. Auch die Ehebestandszeit verhindert eine rasche Trennung aus einer gewaltvollen Beziehung, da ein unabhängiger Aufenthaltstitel erst nach drei Jahren erfolgt.
Darüber hinaus wird der kostenfreie Zugang zu Schutz- und Beratungsdiensten für alle Frauen erst ab 2032 ermöglicht – eine unzumutbare Verzögerung.
Quelle: Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht (BuMF) vom 24.02.2025
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