Förderung der Erziehung in der Familie
Familien brauchen Erholung
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. fordert dazu auf, Familien mit zeitgemäßen Angeboten zur Familienerholung zu unterstützen. Ein wichtiger Baustein hierfür sei die Familienerholung als gesetzlich verankerte Leistung der Kinder- und Jugendhilfe.
19.05.2016
"Familien erbringen Leistungen, die nicht nur den Familienmitgliedern selbst, sondern der gesamten Gesellschaft zugutekommen", sagt Michael Löher, Vorstand des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. "Dafür brauchen sie ein an der Vielfalt von Familienleben orientiertes, ganzheitliches Unterstützungssystem - um nicht zuletzt auch die Gesundheit und das Wohlergehen aller Familienmitglieder sicherzustellen und Risiken zu vermeiden."
Ein wichtiger Baustein hierfür ist die Familienerholung als gesetzlich verankerte Leistung der Kinder- und Jugendhilfe. Sie entlastet die Familien und festigt durch gemeinsame Aktivitäten den familiären Zusammenhalt. Zudem fördert sie das Wohlergehen und die Gesundheitskompetenz aller Familienmitglieder. "Familienerholung muss stärker als Leistungssegment wahrgenommen und aktiv in die Kinder- und Jugendhilfe eingebunden werden", fordert Löher. "Dafür brauchen wir aber auch zeitgemäße und attraktive Angebote, die der Lebenswelt und den Bedarfen von Familien entsprechen."
Mit seinen Empfehlungen zu Angeboten der Familienerholung hat der Deutsche Verein konkrete Handlungsschritte zur Weiterentwicklung benannt. Aktuell führt er den Vorsitz des Projektbeirats "Werkstatt Familienerholung", der das vom Familienministerium geförderte Projekt "Zukunftswerkstatt Familienerholung und Qualitätsentwicklung in gemeinnützigen Familienferienstätten" bis zu dessen Abschluss im Jahr 2017 fachlich beraten und begleiten wird.
<link https: www.deutscher-verein.de de uploads empfehlungen-stellungnahmen dv-14-13-empfehlungen-familienerholung.pdf _blank external-link-new-window zu dem empfehlungen des deutschen>Empfehlungen zu Angeboten der Familienerholung im Sinne des § 16 Abs. 2 SGB VIII
Quelle: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 13.05.2016
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