Inklusion
Diskussionspapier der AGJ: "Schulbegleitung allein kann kein inklusives Schulsystem gewährleisten"
Seit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) machen sich alle Länder auf den Weg, ein inklusives Schulsystem umzusetzen. Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ fordert daher mit diesem Diskussionspapier eine Klärung der Verantwortungsverteilung.
12.12.2013
Durch das Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) am 26. März 2009 in Deutschland besteht die Verpflichtung, die gesellschaftliche Teilhabe von Kindern und Ju-gendlichen in allen Lebensbereichen sicherzustellen und ihnen insbesondere den Zugang zum allgemeinen Bildungssystem zu ermöglichen bzw. die dafür notwendige Unterstützung zu gewährleisten (Art. 24 Abs. 2 UN-BRK).
Seitdem machen sich alle Länder auf den Weg, die UN-BRK umzusetzen. Die meisten Län-der unternehmen hierzu große Anstrengungen, was von der Kinder- und Jugendhilfe aner-kannt wird. Schulrecht lässt zunehmend Beschulung an Regelschulen zu und bringt damit zum Ausdruck, die Verpflichtung aus der UN-BRK umzusetzen und den Schülerinnen und Schülern ein Recht auf Beschulung in der Regelschule ihrer Wahl einzuräumen.
In Folge der öffentlichen Debatte über Inklusion ist eine veränderte Anspruchshaltung der Eltern beobachtbar, führt der Ausbau inklusiver Kindertageseinrichtungen im Übergang zur Grundschule zu einem Anstieg der Schulbegleitung, der insgesamt sowohl in Regelschulen als auch in Förderschulen stattfindet.
Die Strukturen in den Schulen ändern sich jedoch noch nicht in einem Ausmaß, dass die Verwirklichung einer vermehrt integrativ-inklusiven Beschulung tatsächlich erreicht werden könnte. Klassenteiler werden nicht oder nur unzureichend gesenkt, die Qualifizierung des Personals bzw. Umsetzung und Einstellung spezialisierten Lehr- und Förderungspersonals erfolgt nur in sehr kleinen Schritten – wenn überhaupt.
Die Folge ist, dass derzeit eine Beschulung an Regelschulen in vielen Fällen mit einer Schulbegleitung als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe (nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII) bei (drohender) seelischer Behinderung oder als Leistung der Sozialhilfe (nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII) bei geistiger und/oder körperlicher Be-hinderung gewährt wird. Die Fallzahlen für Leistungen der Schulbegleitung als Hilfe zur an-gemessenen Schulbildung nehmen zu und ein Ende ist bei der derzeitigen Praxis der Leis-tungsverpflichtung nicht absehbar.
Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ fordert daher mit dem vorliegen-den Diskussionspapier eine Klärung der Verantwortungsverteilung und betont, dass die Schulbegleitung durch die Kinder- und Jugendhilfe kein Ersatz für ein inklusives Schulsystem sein kann.
Das Diskussionspapier steht in voller Länge auf dem Fachkräfteportal der Kinder- und Jugendhilfe unter <link http: www.jugendhilfeportal.de db2 materialien eintrag diskussionspapier-der-agj-schulbegleitung-allein-kann-kein-inklusives-schulsystem-gewaehrleisten external-link-new-window external link in new>"Material" zur Verfügung, kann aber auch über die Internetseiten der AGJ <link http: www.agj.de _blank>www.agj.de heruntergeladen werden.
Quelle: Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe - AGJ
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