Position der BAG Landesjugendämter
Die Rolle der Träger und Mitarbeiter*innen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Kontext des sogenannten Neutralitätsgebots
In der aktuellen politischen Diskussion wird immer wieder auf das sogenannte Neutralitätsgebot verwiesen, dem Träger und Akteur*innen der Kinder- und Jugendhilfe vermeintlich unterliegen. Infrage gestellt werden kinder-, jugend- und sozialpolitische Positionierungen und die öffentliche Förderung von Trägern und Angeboten. Dies kann in der Praxis zu Verunsicherungen im Umgang mit entsprechenden Fragestellungen führen.
12.05.2026
Die Jugend- und Familienministerkonferenz hat am 22./23.05.2025 das Thema aufgegriffen und unter dem Tagesordnungspunkt „Jugendarbeit stärken – Für einen demokratischen Diskurs“ darauf hingewiesen, dass ein sogenanntes Neutralitätsgebot verfassungsrechtlich nicht normiert ist. Der oft zitierte Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) kann nicht auf ein Neutralitätsgebot reduziert werden. Er ist vielmehr im Zusammenhang mit anderen verfassungsrechtlichen Geboten wie insbesondere der Menschenwürde, den Grundrechten und den Strukturprinzipien des Demokratie-, Sozialstaats- und Rechtsstaatprinzips einschließlich der Gewaltenteilung einzuordnen. Diese Gebote sind als unveränderliche Grundsätze in der Verfassung festgeschrieben (vgl. Art. 1 bis 20 GG, insb. Art. 19 Abs. 2 GG sowie Art. 79 Abs. 3 GG).
Die Mitglieder der Jugend- und Familienministerkonferenz haben deutlich gemacht, dass die Positionierung gegen Aussagen und Handlungen, die mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und den Menschenrechten nicht vereinbar sind, Aufgabe öffentlicher und freier Jugendarbeit ist. In diesem Sinne kann Jugendarbeit nie neutral sein, da sie auf Werten basieren muss, die das Grundgesetz und die dort verankerten demokratischen Prinzipien vorgeben.
Die BAG Landesjugendämter betont: diese Positionen gelten für die Kinder- und Jugendhilfe insgesamt!
Die vollständige Position der BAG Landesjugendämter finden Sie hier: vollständige Position (PDF: 78,6 KB)
Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 27.04.2026
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