Flüchtlingsgipfel

Kinder- und Jugendhilfegesetz einhalten

Das Deutsche Kinderhilfswerk mahnt anlässlich des Flüchtlingsgipfels Bund, Länder und Kommunen an, bei der Unterbringung von unbegleiteten geflüchteten Kindern und Jugendlichen die Regelungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes einzuhalten. Derzeit ist eine angemessene, das Kindeswohl wahrende Aufnahme, Versorgung, Betreuung und Begleitung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten vielerorts nicht mehr gewährleistet, die gesetzlichen Standards wurden in einigen Bundesländern abgesenkt. Demgegenüber braucht es gerade aber besonders in den bekannten Ankunfts-Metropolregionen verlässliche Infrastrukturen, die bedarfsgerechte Angebote bereithalten.

16.02.2023

„Die geflüchteten jungen Menschen treffen auf ein völlig unzureichendes Ankunfts- und Betreuungssystem, die Unterbringungssituation gestaltet sich vielerorts zunehmend katastrophal. In der Inobhutnahme fehlen durch den massiven Kapazitätsabbau in den letzten Jahren geeignete Plätze. Das führt dazu, dass die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen derzeit in vielen Bundesländern in großen Unterkünften wie Turnhallen und Zelten erfolgt, was mit Blick auf das Kindeswohl und den Schutz von Kindern unhaltbar ist. Kinderschutz- oder Gewaltschutzkonzepte sind, gerade wenn eine Sammelunterbringung in Notunterkünften erfolgt, nicht oder nur rudimentär vorhanden. Dadurch werden diesen Kindern und Jugendlichen existenzielle Kinderrechte vorenthalten“,

betont Anne Lütkes, Vizepräsidentin des Deutschen Kinderhilfswerkes.

„Die aktuelle Situation ist ein hausgemachtes und strukturelles Problem der deutschen Kinder- und Jugendhilfepolitik im Umgang mit jungen Geflüchteten, das auf den Schultern dieser jungen Menschen ausgetragen wird und deren unabdingbare Rechte auf Schutz, Beteiligung und Förderung verletzt. Das muss sich dringend ändern“, so Lütkes weiter.
Demgegenüber müssen die geflüchteten Kinder und Jugendlichen möglichst schnell in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mit ausreichend sozialpädagogischen Ansprechpersonen, die im Hinblick auf Trauma und psychische Notsituationen geschult sind, untergebracht werden. Die bundesweite Verteilung darf sich nicht nach einer starren Quote, sondern nach tatsächlich vorhandenen Angeboten und Plätzen richten.

Sozialpädagogische und emotionale Begleitung

Das Clearingverfahren muss neben der Erstversorgung der jungen Menschen auch die partizipative Feststellung ihrer Bedarfe gewährleisten. Das ist eine sozialpädagogische Aufgabe und kann nicht ohne fachliche Begleitung und konzeptionelle Absicherung von Nicht-Fachkräften durchgeführt werden. Gerade die sozialpädagogische und emotionale Begleitung von asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren einschließlich Folgeverfahren wie der Familienzusammenführung erfordern Qualifizierung, rechtliches Basiswissen und Kenntnis der lokalen Rechtsberatungsstrukturen sowie Zeit und Kapazität, diese Verfahren zu unterstützen.

Redaktion: Uwe Kamp

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