Kinder- und Jugendschutz
Cybergrooming: Mehr Schutz vor Belästigung im Netz

Die Bundesregierung verbessert den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet. Täter können noch effektiver verfolgt werden, wenn sie mit dem Ziel im Netz unterwegs sind, sexuellen Missbrauch oder die Herstellung von Kinderpornografie anzubahnen. Künftig ist auch strafbar, wenn die Täter nur glauben, mit einem Kind zu kommunizieren - tatsächlich aber mit verdeckten Ermittlern oder den Eltern Kontakt haben.
26.06.2019
Der Versuch des Cybergroomings wird strafbar
In Zukunft soll schon der Versuch des sogenannten Cybergroomings strafbar sein. Die Bundesregierung hat dazu am 26. Juni 2019 eine Änderung des Strafgesetzbuchs beschlossen. Mit dem Vorhaben sollen Kinder und Jugendliche vor den besonderen Gefahren des Internets besser geschützt werden - vor allem, wenn sie in Sozialen Medien, in Chatrooms oder bei Online-Spielen unterwegs sind.
Was genau ist Cybergrooming?
Wenn Täter oder Täterinnen im Internet nach ihren Opfern suchen, nennt man das Cybergrooming. Der Begriff leitet sich ab vom englischen Anbahnen oder Vorbereiten und steht für unterschiedliche Handlungen, die einen sexuellen Missbrauch vorbereiten. Er bezeichnet das strategische Vorgehen von Tätern und Täterinnen gegenüber Mädchen und Jungen.
Wie läuft die Masche der Täter?
Sexuelle Missbrauchstaten werden oft im Schatten der Anonymität des Netzes angebahnt. Täter geben sich in Sozialen Netzwerken wie Snaptchat oder Instagram oder auch in Chatfunktionen von Online-Spielen oft selbst als Kinder aus und versuchen, mit Kindern in Kontakt zu kommen. Sie versuchen ihr Vertrauen zu gewinnen, manipulieren ihre Wahrnehmung, verstricken sie in Abhängigkeit und sorgen dafür, dass sie sich niemandem anvertrauen.
Wie ist die Rechtslage bisher?
Wer ein Kind über das Internet anspricht, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, kann schon heute hart bestraft werden. Paragraph 176 Absatz 4 Nummer 3 Strafgesetzbuch sieht für Cybergrooming eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Wenn ein Täter allerdings nur glaubt, mit einem Kind zu kommunizieren, ist das bislang nicht strafbar.
Was ändert die neue Regelung?
Künftig werden auch die Fälle strafrechtlich erfasst, in denen der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen kommuniziert - zum Beispiel mit einem Elternteil oder einem verdeckten Ermittler. Das ändert der vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf. Mit der neu eingeführten Versuchsstrafbarkeit schützt die Bundesregierung Kinder in der digitalen Lebenswelt und macht die Strafverfolgung noch effektiver.
Weitere Informationen zur Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings finden sich beim Bundesjustizministerium.
Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung vom 26.06.2019
Materialien zum Thema
-
Zeitschrift / Periodikum
Konstruktiv kooperieren im Kinderschutz - KJug 2-2022
-
Broschüre
Sexualisierte Gewalt in digitalen Medien
-
Anleitung / Arbeitshilfe
Sexualisierte Gewalt mittels digitaler Medien - Bildkarten
-
Zeitschrift / Periodikum
Jugendmedienschutz in Europa - KJug 1/2022
-
Anleitung / Arbeitshilfe
Mädchen. Machen. Zukunft. – Toolkit zu gendersensibler Arbeit mit geflüchteten Mädchen
Projekte zum Thema
-
Therapeutisches Internat Sternstunden-Mattisburg am Chiemsee
-
Deutsche Kinderschutzstiftung Hänsel+Gretel
STARKE KINDER KISTE! Das ECHTE SCHÄTZE! Präventionsprogramm
-
Bundesministerium für Bildung und Forschung
EMPOWERYOU - Kinder und Jugendliche in Fremdunterbringung stärken und (Re-)Viktimisierung verhindern
-
Bund für Soziale Verteidigung e.V.
LOVE-Storm – Gemeinsam gegen Hass im Netz
-
Evangelisches Sozialwerk Dormagen
Kunterbunt-TV Dormagen
Institutionen zum Thema
-
Violetta - Fachberatungsstelle für sexuell missbrauchte Mädchen und junge Frauen
-
Deutsche Kinderschutzstiftung Hänsel+Gretel
-
Vision Kino - Netzwerk für Film- und Medienkompetenz gGmbH
-
VAK Verband Anwalt des Kindes Bundesverband e.V.
-
Thüringer Fachstelle Suchtprävention des Fachverband Drogen- und Suchthilfe e.V.