elektronischen Patientenakte (ePA)
BVKJ begrüßt neue Regelung zur ePA: Mehr Schutz für Kinder und Jugendliche erreicht
Das Bundeskabinett hat am 6. August den Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung in der Pflege beschlossen. Er ermöglicht, die elektronische Patientenakte bei Kindern unter 15 Jahren aus therapeutischen oder Schutzgründen nicht zu befüllen. Der BVKJ begrüßt diese Regelung zum Schutz junger Patient*innen.
25.08.2025
Das Bundeskabinett hat am 6. August den Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege beschlossen. Darin enthalten sind unter anderem zentrale Änderungen zur elektronischen Patientenakte (ePA), die insbesondere Kinder und Jugendliche besser schützen sollen. Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ) begrüßt diese Neuerungen ausdrücklich.
Dr. Michael Hubmann, Präsident des BVKJ, betont:
„Unser Anliegen war es, dass nicht alle Gesundheitsdaten pauschal in die elektronische Patientenakte übertragen werden dürfen. Es gibt zahlreiche Fallkonstellationen, in denen dies erhebliche Risiken für das Wohl unserer jungen Patientinnen und Patienten mit sich bringen könnte. Wir haben diese Problemfelder wiederholt benannt und Lösungsvorschläge gemacht. Umso mehr freuen wir uns, dass unsere Bedenken gehört und in dem neuen Gesetz berücksichtigt wurden.“
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Verpflichtung zur Befüllung der ePA entfällt, wenn:
- erhebliche therapeutische Gründe dagegen sprechen,
- schutzwürdige Rechte Dritter berührt wären oder
- gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen – bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres.
Ärzt*innen und andere Leistungserbringer sind verpflichtet, die Gründe für die Nicht-Befüllung der ePA nachvollziehbar in ihrer Behandlungsdokumentation zu vermerken.
„Diese Regelung ist ein bedeutender Schritt nach vorn. Sie schafft endlich die notwendige rechtliche Grundlage, mit der wir Ärztinnen und Ärzte in besonders sensiblen Fällen verantwortungsvoll mit der ePA umgehen können. Für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ist das ein echter Durchbruch – ebenso wie für die ärztliche Handlungsfreiheit im Sinne einer guten und sicheren Versorgung“,
erklärt Hubmann.
Quelle: Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ) vom 08.08.2025
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