Förderung der Erziehung in der Familie

Bayern: 600.000 Euro für Urlaub von finanzschwachen Familien

Den Alltagsstress vergessen, die Akkus aufladen, ab in den Urlaub: gerade für Großfamilien, Alleinerziehende und Familien mit wenig Geld bleibt es oft beim Traum von der gemeinsam verbrachten Ferienzeit. Damit in den Sommerferien noch mehr Familien die Koffer packen und verreisen können, hat die Staatsregierung die Förderung der sogenannten Familienerholung in diesem Jahr verbessert.

03.08.2017

"Der Freistaat Bayern stellt dieses Jahr rund 600.000 Euro zur Verfügung und kann damit mehrere hundert Familien unterstützen. Sie sollen eine Zeit jenseits von Alltagssorgen und Stress erleben können. Deshalb haben wir die Einkommensgrenzen maßgeblich erhöht, sodass noch mehr Familien von der Förderung profitieren können", so Bayerns Familienministerin Emilia Müller.

Im Fokus stehen Familien, die im täglichen Leben einer besonderen Belastung ausgesetzt sind: "Ich freue mich ganz besonders darüber, dass wir Großfamilien und Alleinerziehende mit dieser Förderung gezielt erreichen können. Für sie sind Erholung, Entlastung und gemeinsame Erlebnisse mit den Kindern in der Ferienzeit ein besonders wichtiger Ausgleich", so die Ministerin.

Urlaub in Familienferienstätten

Gefördert wird der Urlaub in Familienferienstätten und die gibt es in ganz Deutschland - von Borkum bis Zwiesel. Familien, die sich für diese Form der Förderung interessieren, sollten nicht zögern, sich nach den Möglichkeiten zu erkundigen und den Antrag auf einen Zuschuss zu stellen. Der lohnt sich, wie dieses Beispiel zeigt: eine Familie mit zwei Erwachsenen und drei Kindern erhält für einen zehntägigen Urlaub einen Zuschuss von 675 Euro.

Alle Informationen zu den staatlichen Zuschüssen für Familien sind <link http: www.stmas.bayern.de familie leistungen erholung.php external-link-new-window zu den staatlichen>auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums zu finden.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 30.07.2017

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