SGB VIII

Bayerischer Jugendring stuft geplante Gesetzesänderung als höchst bedenklich ein

Der Bayerische Jugendring (BJR) lehnt die Gesetzesänderung im SGB VIII wegen datenschutzrechtlicher Bedenken, Verfassungsmäßigkeit der Änderung und massiver Mehrbelastungen des Ehrenamts entschieden ab.

05.09.2022

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (PDF: 2,2 MB) für das Achte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes, der in den Ausschüssen des Bundesrats beraten wird, sieht auch die Änderung von §72a V SGB VIII vor.

BJR-Präsident Matthias Fack stellte fest:

„Die Gesetzesänderung ist auf verschiedenen Ebenen höchst bedenklich: Neben datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten sind vor allem die Verfassungsmäßigkeit der Änderung, die Beeinträchtigung des Resozialisierungsgedankens als Strafzweck und nicht zuletzt die zusätzlichen Belastungen des Ehrenamts durch die geplante Änderung als sehr problematisch zu bewerten.“

Mehrbelastung des Ehrenamts

Nach den Vorgaben des § 72a Absätze 3 bis 5 SGV VIII müssen Personen, die ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, erweiterte Führungszeugnisse vorlegen. Ehrenamtliche in der Jugendarbeit und darüber hinaus stehen seither vor enormen bürokratischen Hürden, die sich durch die geplante Gesetzesänderung noch weiter verschärfen. Durch die Einfügung von Nr. 3b soll die Datenverarbeitung ausgeweitet werden, künftig werden Daten zu allen anderen im erweiterten Führungszeugnis aufgeführten Straftaten gespeichert und verarbeitet, „die eine Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt“. Bereits jetzt müssen Jugendleiter:innen einschätzen, ob überhaupt eine Einsichtnahme in Führungszeugnisse erforderlich ist und die Abfragen dokumentieren. „Durch die Neuregelung wird die Verantwortung noch weiter auf Ehrenamtliche als juristische Laien abgeschoben. Wie sollen sie justiziabel beurteilen können, wann eine sich bewerbende Person als ungeeignet für die Jugendarbeit erscheint? Das ist eine erhebliche Überforderung für alle Jugendleiter:innen, die Ehrenamtliche über ihre Kompetenzen hinaus belastet und einen deutlich erhöhten Bürokratieaufwand erzeugt“, kritisierte Fack.

Verbesserung durch Einführung einer Negativabfrage

Der BJR nimmt die geplante gesetzliche Änderung erneut zum Anlass, Verbesserungen der Handhabbarkeit und des bürokratischen Aufwands rund um Führungszeugnisse zu fordern. Seit Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes 2012 setzt sich der BJR für eine entbürokratisierende Änderung des § 72a SGB VIII ein: statt des erweiterten Führungszeugnisses soll ein Negativattest ausgestellt werden, das Auskunft über einen Tätigkeitsausschluss gibt. Fack: „Richterliche Entscheidungen innerhalb eines Strafverfahrens und als Maßregel der Besserung und Sicherung sollten den eigentlichen Tätigkeitsausschluss begründen und nicht die laienhafte Einschätzung Ehrenamtlicher.“

Ausführliche Informationen sind in der Stellungnahme des BJR (PDF: 154 KB) zu lesen.

Quelle: Bayerischer Jugendring vom 31.08.2022

Redaktion: Pia Kamratzki

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