Schüleraustauschorganisationen
Anhörung zur Neuregelung der Insolvenzsicherung im Reiserecht
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Da auch gemeinnützige Schüleraustauschorganisationen vor dem Gesetz als Reiseveranstalter betrachtet werden, sind sie verpflichtet, so genannte Sicherungsscheine auszugeben. Die Sicherungsscheine sind für den Kunden eine Gewährleistung, dass ihm im Falle einer Insolvenz des Veranstalters entfallene Leistungen erstattet werden. Am 4. März 2021 kamen rund 20 Verbände, darunter der Arbeitskreis gemeinnütziger Jugendaustausch (AJA), auf Einladung des Bundesjustizministeriums (BMJV) bei einer Online-Anhörung zur Neuregelung der Insolvenzsicherung im Reiserecht zusammen.
07.04.2021
Die Neuregelung des bestehenden Insolvenzrechtes war notwendig geworden, da 2020 im Zuge der Corona-Pandemie die Versicherungsprämien der Versicherungsunternehmen um 300-500% angestiegen waren. Das stellte viele Unternehmen aus der Reisebranche vor zusätzliche finanzielle Probleme, da der Erwerb von Sicherungsscheinen verpflichtend ist. AJA hatte sich hierzu u.a. an den Beauftragten der Bundesregierung für Tourismus, Thomas Bareiß, gewandt und ihn auf die Problematik aufmerksam gemacht.
Gemeinnützige Organisationen fordern ermäßigte Konditionen
In seinem Statement machte AJA-Sprecher Rüdiger Muermann deutlich, dass gemeinnützigen Organisationen im Rahmen der Insolvenzsicherung gesondert behandelt werden müssen. Das Gesetz ziele in erster Line auf kommerziell tätige Reiseunternehmen. Die gemeinnützigen AJA-Organisationen, die anders als die kommerziellen Reiseveranstalter nicht gewinnorientiert arbeiten, müssten durch das Gesetz ermäßigte Konditionen erhalten. Der Bundestag habe in dem im Juni 2020 beschlossenen Corona-Sonderprogramm zur Förderung des internationalen Jugendaustausches klar festgestellt, dass die AJA-Mitglieder durch ihre Austauschprogramme einen essentiellen Beitrag zur internationalen Verständigung leisten. Die besondere Förderungswürdigkeit müsse sich auch in den Versicherungsprämien widerspiegeln, damit Austauschschülerinnen und Austauschschüler sowie ihre Eltern hierdurch nicht zusätzlich belastet werden.
Im nächsten Schritt prüft das Bundesjustizministerium, inwieweit die Forderungen der anwesenden Verbände im Gesetz berücksichtigt werden können. AJA steht dazu mit dem Bundesjustizministerium in Kontakt und wird sich auch weiterhin für eine Ausnahmeregelung für gemeinnützige Organisationen einsetzen.
Quelle: AJA – Arbeitskreis gemeinnütziger Jugendaustausch gGmbH vom 11.03.2021
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