Kinderschutz

8.270 Gefährdungseinschätzungen bei Kindeswohlgefährdung in Hessen

In 2014 wurden in Hessen knapp 8.270 Gefährdungseinschätzungen nach § 8a SGB VIII durchgeführt. Wie das Statistische Landesamt mitteilt, waren dies 4,5 Prozent mehr als 2013.

09.09.2015

Als Ergebnis der durchgeführten Gefährdungseinschätzungen wurde bei 14 Prozent eine akute und bei 13 Prozent eine latente Kindeswohlgefährdung festgestellt. In 73 Prozent der Fälle lag keine Kindeswohlgefährdung vor — in mehr als der Hälfte dieser Fälle bestand trotzdem ein Hilfebedarf.

Über die Hälfte aller Gefährdungseinschätzungen betrafen Kinder unter sieben Jahren.

Bezogen auf die Bevölkerung in der jeweiligen Altersgruppe wurde für 83 (2013: 79) von 10.000 Einwohnern unter 18 Jahre eine Gefährdungseinschätzung vorgenommen.

Jüngere Kinder häufiger betroffen als ältere

  • Für die unter Dreijährigen lag diese Quote bei 189 (2013: 133)
  • bei den Drei- bis unter Sechsjährigen bei 110 (2013: 104)
  • bei den Sechs- bis unter Zehnjährigen bei 84 (2013: 76) und
  • bei den Zehn- bis unter 18-Jährigen bei 56 (2013: 54).

Art der Kindeswohlgefährung

Von den 2.200 Fällen, in denen eine akute oder latente Kindeswohlgefährdung festgestellt wurde, war mit 55 Prozent die Vernachlässigung die am häufigsten genannte Art, gefolgt von psychischen Misshandlungen mit 34 Prozent und den körperlichen Misshandlungen. Anzeichen von sexueller Gewalt spielten mit 5 Prozent nur eine untergeordnete Rolle. Bei den akuten Kindeswohlgefährdungen spielten die körperlichen Misshandlungen mit 40 Prozent eine fast doppelt so hohe Rolle wie bei der latenten Gefährdung. Mehrfachnennungen waren möglich.

Von den 1.170 Fällen der akuten Kindeswohlgefährdung waren in etwa gleich viele Mädchen und Jungen betroffen. Unterschiede bei den Geschlechtern gab es allerdings bei der Art der Kindeswohlgefährdung: Bei den Vernachlässigungen und körperlichen Misshandlungen waren die Jungen stärker betroffen, bei den psychischen Misshandlungen und bei sexueller Gewalt häufiger die Mädchen.

Akute Kindeswohlgefährdung

  • Als Folge der akuten Kindeswohlgefährdung wurde der junge Mensch in gut 38 Prozent in Obhut, d.h. aus der Familie, genommen.
  • In 31 Prozent wurde das Familiengericht eingeschaltet
  • In knapp 26 Prozent erfolgte erstmals eine Hilfe zur Erziehung
  • In 17 Prozent wurde die bisherige Hilfe fortgeführt.
  • In 14 Prozent der Fälle wurde eine andere Hilfe eingeleitet und
  • in knapp 6 Prozent wurde keine Hilfe neu eingeleitet (Mehrfachnennungen waren möglich).

Die Konstellation der Familienverhältnisse spielte eine große Rolle. Bei mehr als der Hälfte der Einschätzungen lebte der junge Mensch bei einem alleinerziehenden Elternteil oder bei einem Elternteil mit neuer Partnerin oder neuem Partner.

Häufig erfolgte die Initiative zur Gefährdungseinschätzung durch Polizei/Gericht/Staatsanwalt (20 Prozent), Nachbarn (13 Prozent), Ärzte bzw. durch die Schule mit je zehn Prozent oder anonym mit neun Prozent der Fälle. Die Eltern bzw. Personenberechtigten wurden in sieben Prozent tätig. Andere Institutionen oder Personen, auf deren Initiative die Gefährdungseinschätzung erfolgte, spielten mit je unter sechs Prozent nur eine untergeordnete Rolle.

Hinweis

Nach § 8a SGB VIII ist eine Gefährdungseinschätzung vom zuständigen Jugendamt vorzunehmen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes/Jugendlichen eingetreten ist oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist.

Nach der Einschätzung der Gefährdungssituation im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte kann im Ergebnis eine Gefährdung vorliegen, eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden (latente Kindeswohlgefährdung) oder es liegt keine Kindeswohlgefährdung vor.

Bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung ist eine anschließende geeignete Hilfe in Absprache mit den Personensorgeberechtigten anzubieten. Gegebenenfalls kann auch das Tätigwerden des Familiengerichts notwendig werden. Bei dringender Gefahr kann das Jugendamt auch ohne die Entscheidung des Familiengerichts das Kind oder den Jugendlichen in Obhut nehmen.

Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt vom 08.09.2015

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