Recht
Verwaltungsgericht Dresden erklärt "Extremismusklausel" für rechtswidrig
Die von Zuwendungsempfängern im Rahmen des Bundesprogramms »TOLERANZ FÖRDERN - KOMPETENZ STÄRKEN» geforderde »Einverständniserklärung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung«, die sog. Extremismusklausel oder Demokratieerklärung, ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom heutigen Tag (Az. 1 K 1755/11).
25.04.2012
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden verhandelte unter dem Vorsitz seiner Vizepräsidentin Claudia Kucklick über die Klage eines gemeinnützigen Vereins. Diesem war für das Jahr 2011 eine Förderung in Höhe von 600 EUR zugebilligt worden, die allerdings mit der Bedingung verknüpft war, die als Formblatt beigefügte <link http: www.demokratie-staerken.de ids_demokratieerklaerung.html _blank external-link-new-window external link in new>Erklärung zu unterzeichnen. In dieser sollte er nicht nur erklären, dass er sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleistet (Satz 1). Der Verein sollte darüber hinaus bestätigen, im Rahmen seiner Möglichkeiten und auf eigene Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die als Partner ausgewählten Organisationen, Referenten etc. sich ebenfalls den Zielen des Grundgesetzes verpflichten (Satz 2). Zudem sei ihm bewusst, es dürfe keinesfalls der Anschein erweckt werden, dass einer Unterstützung extremistischer Strukturen durch die Gewährung materieller oder immaterieller Leistungen Vorschub geleistet werde (Satz 3). Die sich auf Dritte beziehenden Forderungen in den Sätzen 2 und 3 der Bestätigung wurden von den Richtern als zu unbestimmt angesehen, weil z. B. unklar ist, wer etwa »Partner« ist und welches Verhalten dem Verein konkret abverlangt wird.
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen. Diese kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden.
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden
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