Gesundheitspolitik
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ) unterstützt die Gesetzesänderung zum Schutz von Minderjährigen vor neuen psychoaktiven Stoffen wie Lachgas. Der BVKJ befürwortet das Abgabeverbot für Minderjährige sowie Regelungen gegen den Online- und Automatenverkauf, um den Zugang zu diesen Stoffen zu kontrollieren.
12.11.2025
Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ) begrüßt die Intention des Gesetzes, Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und zur Eindämmung der omnipräsenten Verfügbarkeit von Lachgas, GBL und BDO ein grundsätzliches Abgabe-, Überlassungs-, Erwerbs- und Besitzverbot an oder für Minderjährige sowie ein Verbot insbesondere des Handeltreibens, des Erwerbs und des Inverkehrbringens im Wege des Versandhandels oder der Selbstbedienung an Automaten vorzusehen. Dabei scheint den BVKJ eine Regelung über das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) statt über das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sachgerecht, um zu verhindern, dass im Hinblick auf die vielfältigen legalen Verwendungen dieser psychoaktiven Stoffe als Industriechemikalien oder Produkte des täglichen Lebens, auch ungerechtfertigte Einschränkungen (Erlaubnispflichten, Meldepflichten) mit der Eindämmung einher gehen.
1. Zu § 1 Absatz 2 NpSG Anwendungsbereich
Der BVKJ begrüßt, die Ausnahmen im Bereich der Medizinprodukte und deren Zubehör sowie In-vitro-Diagnostika.
2. Zu § 3 NpSG Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen
Der BVKJ begrüßt die ausdrücklichen Verbote, neue psychoaktive Stoffe an Personen unter 18 Jahren abzugeben oder sie Personen unter 18 Jahren zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen.
Auch das Verbot für eine Person unter 18 Jahren, die genannten neuen psychoaktiven Stoff zu erwerben oder zu besitzen, wird vom BVKJ ausdrücklich begrüßt.
Der BVKJ möchte anregen, in den Katalog von Ausnahmen „nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendungen eines neuen psychoaktiven Stoffes zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken“ auch die medizinischen Zwecke mitaufzunehmen.
3. Zu § 4 NpSG Strafvorschriften
Der BVKJ möchte gerne anregen, prüfen zu lassen, ob für Erwachsene über 21 Jahren nicht auch die Abgabe und die Überlassung von neuen psychoaktiven Stoffen an Personen unter 18 Jahren bestraft werden sollte.
Ausdrücklich begrüßen möchte der BVKJ, dass der Besitz und der Erwerb für Personen unter 18 Jahren nicht strafbar sein soll.
Kontakt
Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ)
Mielenforster Str. 2
51069 Köln
Telefon: 0221 – 68 909 0
E-Mail: info@bvkj.de
Präsident: Dr. med. Michael Hubmann
Referent Gesundheitspolitik: Simon K. Hilber
Telefon: 030 280 475 10
E-Mail: simon.hilber@bvkj.de
Quelle: Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ) vom 21.10.2025
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