Medienschutz
Pornoplattformen müssen Kinder- und Jugendmedienschutz umsetzen
Pornografische Inhalte im Internet sollen unzugänglich für Kinder und Jugendliche sein, das fordert die Landesanstalt für Medien NRW. Anbieter von Porno-Plattformen weigerten sich bislang Schutzmaßnahmen zu implementieren und reichten Klage ein. Diese wiederum wurde nun vom Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückgewiesen. Die Landesanstalt für Medien NRW und die Kommission für Jugendmedienschutz nimmt dazu Stellung.
05.05.2023
Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf hat die Klagen von drei reichweitenstarken Porno-Plattformen gegen die Landesanstalt für Medien NRW zurückgewiesen. Die Plattformbetreiber, die alle zum Mindgeek-Konzern gehören, wollten die für solche Angebote rechtlich vorgeschriebene Altersverifikation nicht umsetzen. In allen drei Fällen entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf jetzt, die Klagen abzuweisen und bestätigt damit die Rechtsauffassung der Landesanstalt für Medien NRW und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Die Landesanstalt für Medien NRW geht seit 2019 gegen die Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durch frei zugängliche Pornografie im Internet vor.
Dr. Tobias Schmid, Direktor der Landesanstalt für Medien NRW, äußert sich zur Zurückweisung der Klagen:
„Das Verwaltungsgericht bestätigt mit dieser Entscheidung, dass der Jugendmedienschutz auch im Internet konsequent anzuwenden ist und genau das erwarten wir von den unterlegenen Unternehmen. Es ist überaus irritierend, dass die Anbieter bisher richterliche Entscheidungen ignorieren. Seriöse Unternehmen halten sich an die Gesetze und die Rechtsprechung in dem Land, in dem sie ihr Geld verdienen. Eine weitere Missachtung der Entscheidung werden wir nicht tolerieren und gegebenenfalls weitere Schritte einleiten.“
Bereits im Juni 2020 hatte die Landesanstalt für Medien NRW die Plattformen aufgefordert, unverzüglich wirksame Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu implementieren. Die KJM hatte Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) festgestellt und entsprechende Maßnahmen beschlossen. Im daraufhin von den Plattformen angestrengten Eilverfahren unterlagen diese sowohl vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf als auch zuletzt im September 2022 vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster. Die Gerichte hatten bereits bestätigt, dass die Porno-Plattformen den durch die Landesanstalt für Medien NRW umgesetzten Entscheidungen der KJM unverzüglich nachkommen müssen. Bisher ignorieren alle drei klagenden Plattformen diese gerichtlichen Beschlüsse.
Dr. Marc Jan Eumann, Vorsitzender der KJM, betont:
„Pornos sind kein Kinderprogramm. Für uns sind Pornos im Netz so lange kein Problem, wie Kinder und Jugendliche sie nicht sehen können. So will es die Gesetzeslage – und das aus gutem Grund: Der Konsum von Pornografie kann sowohl das Frauenbild als auch die Erwartungshaltung von Kindern und Jugendlichen an Sex und Beziehungen nachhaltig schädigen. Wir können und werden daher nicht tolerieren, dass Anbieter*innen deutsches Recht weiter ignorieren. Zumal es nie so einfach war, eine Alterskontrolle durchzuführen.“
Explizite Pornografie darf in Deutschland für Kinder und Jugendliche nicht frei zugänglich angeboten werden. Bei ihrer Verbreitung müssen Anbieter dafür Sorge tragen, dass Kinder und Jugendliche solche Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen können. Im Internet ist dies nur durch Altersverifikationssysteme möglich, die durch die KJM regelmäßig positiv bewertet werden. Es gibt eine große Fülle an Systemen zur Alterskontrolle, seit neustem auch mittels maschinellem Lernen ganz ohne Ausweis. Die klagenden Pornoplattformen sind nun erneut gerichtlich aufgefordert, diese in Deutschland vorgeschrieben technischen Schutzvorkehrungen vor ihre Inhalte zu schalten.
Quelle: Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) vom 27.04.2023
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