Hilfen zur Erziehung

PFAD Stellungnahme zum Referentenentwurf des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes

Der PFAD Bundesverband e.V. hat gemeinsam mit dem Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V., der Agenda Pflegefamilien und dem Aktionsbündnis Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien eine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz KJSG) erarbeitet und an das BMFSFJ gesandt. Das Papier greift die aus der Sicht der Pflegekinderhilfe wichtigsten Fragen und Konsequenzen auf.

22.03.2017

Als PFAD Bundesverband möchten wir zunächst ausdrücklich darauf hinweisen, dass angesichts der Fristsetzung zur Stellungnahme eine vertiefte Analyse der vorgelegten Änderungsvorschläge nicht möglich war. Die nachfolgende Stellungnahme greift damit die aus unserer Sicht ins Auge springenden Fragen und Konsequenzen auf. Wir bitten insoweit um Verständnis, dass gebotene Qualität immer der umfänglichen Befassung bedarf, die hier nicht geleistet werden konnte.

Dies vorausgeschickt, begrüßen wir im Übrigen die mit dem vorgelegten Gesetzesentwurf angedachten Veränderungen im BGB und im SGB VIII grundsätzlich. Unser Eindruck ist allerdings, dass nicht alle Gesetzesformulierungen dem Ziel des Gesetzes "zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen" gerecht werden.

Der Referentenentwurf beinhaltet sieben Artikel. Aus der Sicht der Pflegekinderhilfe äußern wir uns zu den Artikeln 1 und 5:

Artikel 1

zum Thema Ombudsstellen (§ 1 (4) Nr. 5 und § 9a)

Der PFAD Bundesverband begrüßt ausdrücklich diesen ersten Schritt zur bundesweiten Schaffung von Ombudsstellen. Die Formulierung „kann“ bedeutet jedoch, dass dies eine freiwillige Leistung der öffentlichen Jugendhilfe ist. Notwendig finden wir zumindest in der Gesetzesbegründung Ausführungen, die die Länder auffordern, wenigstens auf Landesebene eine Ombudsstelle verbindlich einzurichten.

Aktuell haben viele Kommunen permanent Ebbe in ihren Kassen. Somit werden in den Kommunen, in denen eine Ombudsstelle am notwendigsten ist, keine eingerichtet, weil keine Finanzierung möglich ist. Um trotzdem den in diesen Kommunen lebenden jungen Menschen und ihren Familien eine ombudschaftliche Beratung sowie Vermittlung anbieten zu können, sehen wir die Einrichtung von Ombudsstellen auf Landesebene als zwingend an, um das Ziel des Gesetzes zu verwirklichen.

zum Thema Leistungsberechtigte (§ 27)

Wir bedauern, dass die Idee, dass Kinder und Jugendliche auch einen eigenen Leistungsanspruch auf pädagogische Hilfen haben, im aktuellen Entwurf weggefallen ist.
Speziell für Pflegekinder, die nicht mit ihrem personensorgeberechtigten Elternteil zusammenleben, kann der Bereich der Hilfen zur Erziehung als Machtinstrument missbraucht werden. Nicht selten erleben wir es, dass bei Konflikten um Herausgabe oder Verbleib die antragsberechtigten personensorgeberechtigten Eltern keinen (neuen) Antrag auf Hilfen zur Erziehung stellen und in einigen Jugendämtern dann die Unterhaltsleistungen nach §39 SGB VIII für die davon betroffenen Kinder und Jugendlichen eingestellt wird.
Auch die Gesetzesbegründung zu Artikel 5 gibt hier keine klare Auskunft.

zum Thema "Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung" (§ 35a)

Für die Praxis der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die von Behinderung betroffen oder bedroht sind, ist die weiterhin und nun bis auf weiteres bestehende, nach Behinderungsformen getrennte Zuständigkeit der Sozialleistungsträger ein erheblicher Nachteil. Immer wieder werden Energien gebunden, um Zuständigkeitsfragen zu klären, anstatt sich auf qualitativ hochwertige Leistungen zu konzentrieren. Insbesondere angesichts der Einigkeit von Praktikern, Experten und zuletzt auch der Politik, dass hier nur die Inklusive Lösung Abhilfe schaffen kann, bedarf dieses Versäumnis des vorliegenden Gesetzentwurfs der Erklärung.

Darüber hinaus ist allerdings zu beachten, dass mit Normierung der Änderungen der Eingliederungshilfe mit dem Bundesteilhabegesetz im SGB IX notwendige Änderungen der Leistungen entsprechend der Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen nicht bedacht wurden, da zu diesem Zeitpunkt Einigkeit bestand, dass die Inklusive Lösung hergestellt würde. Folglich wären alle Leistungen an und Rahmenbedingungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen im SGB VIII zu finden gewesen. Da es dazu nicht gekommen ist, sehen wir es als zwingende Aufgabe des Gesetzgebers der Kinder- und Jugendhilfe im vorliegenden Gesetzgebungsverfahren zumindest die dringendsten Änderungsbedarfe im zukünftig geltenden SGB IX aufzugreifen und zu befriedigen.
So bedarf es aufgrund des vorgesehenen Inkrafttretens der Änderungen in § 35a zum 1.1.2020 aus Sicht der Pflegekinderhilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen des folgenden Hinweises: Der für die Pflegekinderhilfe maßgebliche Absatz 3 des § 54 SGB XII hat aktuell eine Geltungsdauer bis 31.12.2018. Die Regelung zur Pflegekinderhilfe mit § 80 SGB IX tritt zwar bereits am 1.1.2018 in Kraft, gilt jedoch für die Träger der Eingliederungshilfe erst ab dem 1.1.2020. Damit entsteht die Situation, dass ab 1.1.2019 für Kinder mit geistiger oder körperlicher Behinderung die Leistung Familienpflege keine ausdrückliche Rechtgrundlage hat. Hier ist dringend Nachbesserungsbedarf.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder das SGB XII noch das insoweit demnächst geltende SGB IX Ausführungsbestimmungen zum § 54 Absatz 3 SGB XII kennen. Ob und wie dieser Paragraph mit Leben erfüllt wird, ist somit abhängig vom finanziellen Spielraum jedes einzelnen Sozialleistungsträgers. Für behinderte Kinder, die bereits in Pflegefamilien untergebracht sind und noch werden, gibt es keine Mindeststandards, um sowohl den Schutz als auch Pflege und Erziehung qualitativ sicherzustellen.

zum Thema "Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei stationären Leistungen" (§ 36a)

Schon allein mit der Überschrift wird noch einmal verdeutlicht, dass Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege und auch Eingliederungshilfe in einer Pflegefamilie stationäre Hilfen darstellen. Sinnvoll und notwendig wäre es, wenn diese Auffassung auch auf die Leistungen im Kontext von Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz (3) übertragen wird.
Im Übrigen können wir die ergänzenden Bestimmungen zur Hilfeplanung voll unterstützen. Wir halten es für zwingend erforderlich, dass schon ab dem ersten Hilfeplan eine Festlegung der Zielstellung – befristete Hilfe oder neuer Lebensort – erfolgt. Wir schließen nicht aus, dass es im Verlauf von Hilfen auch Änderungen der Lebensperspektive geben kann.

Der Absatz 2 hat den Regelungsgehalt des bisherigen § 37 Absatz 1 ab Satz 2 übernommen. Wir finden, dass die neue Zuordnung zu den Bestimmungen zur Hilfeplanung eine bessere Zuordnung ist als in der a.F. Damit wird die Verantwortung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe für diese Bestandteile der Hilfeplanung klar formuliert.

Begrüßenswert ist auch die eindeutige Formulierung der Beteiligung der Kinder und Jugendlichen sowie der Erziehungsberechtigten bei der Auswahl der Einrichtung bzw. Pflegefamilie. Auch die  Öffnung für Träger, mit denen der öffentliche Träger keine Vereinbarungen nach § 78a ff hat, ist in dieser Form begrüßenswert.
Die im Referentenentwurf enthaltene Verpflichtung der Beratung der (leiblichen) Eltern, unabhängig vom Ziel der Hilfe ist fachlich notwendig und findet unsere volle Unterstützung.

zum Thema "Übergangsmanagement" (§ 36b)

Es ist sinnvoll, im Rahmen der Hilfeplanung darauf zu achten, dass rechtzeitig Übergänge geplant werden. Den Start für das „Übergangsmanagement“ auf ein Jahr, bevor junge Menschen selbst Leistungsberechtigte der Hilfen (§ 41) werden, zu setzen, erscheint auch ein angemessener Zeitraum.

Trotzt dieser grundsätzlich positiven Haltung zur vorgeschlagenen Regelung, halten wir sie aufgrund unserer Erfahrungen aus der Praxis nicht für ausreichend, um Übergänge in andere Sozialleistungssysteme erfolgreich zu gestalten.

Leider gibt es im Übrigen weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung einen Hinweis wie der Begriff „Verselbstständigung“ auszulegen ist. Wir befürchten hier zusätzliche erhebliche Rechtsunsicherheit und vor allem die Möglichkeit, dass Hilfen eher aus Kostengründen denn aus fachlichen Gründen beendet werden können. Prinzipiell wird dieser Begriff in diesem Kontext von uns nicht abgelehnt.

Wenngleich aus rechtlicher Sicht nur Minderjährige einen Erziehungsbedarf haben, so ist darauf zu achten, dass Volljährige entsprechende pädagogische Hilfebedarfe haben, um das Ziel der Verselbstständigung zu erreichen. Aus unserer Erfahrung werden diese Bedarfe bislang häufig negiert.

Tatsächlich ist es aber so, dass viele junge Menschen, die in stationären Hilfen aufwachsen einen Nachreifungsbedarf haben. Dieser Nachreifungsbedarf muss gedeckt werden, um einen erfolgreichen Übergang entweder in die Selbstständigkeit oder in eine andere Leistungsform sicherzustellen. Aus diesem Grund ist es uns wichtig, Selbstständigkeit nicht an formalen Kriterien wie Alter, Schulabschluss, Erwerbstätigkeit festzumachen, sondern wirklich den Stand der Persönlichkeitsentwicklung in den Blick zu nehmen und dabei insbesondere die Sicht der leistungsberechtigten jungen Volljährigen zu berücksichtigen. Deshalb ist es notwendig und sinnvoll, den Bedarf an persönlicher Sorge, Unterstützung und Hilfe so zu erfassen, dass auch die Unterstützung der Persönlichkeit in der Phase der Nachreifung umfasst wird.

Wir erwarten, dass eine Konkretisierung zum Inhalt von Verselbstständigung mindestens in die Gesetzesbegründung aufgenommen wird.

Da die Inklusive Lösung mit dem vorliegenden Entwurf nicht hergestellt wird, ist die Kinder- und Jugendhilfe nur für die Kinder und Jugendliche mit Behinderungen vorrangig zuständig, die von seelischer Behinderung betroffen oder bedroht sind. Da die kommunalen Träger schon allein aus Kostengründen mehr und mehr darauf achten, die vorrangige Zuständigkeit der Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII auch einzufordern, ist davon auszugehen, dass vor allem junge Volljährige mit seelischen Behinderungen vom Übergangsmanagement betroffen sein werden. Hier gilt grundsätzlich die vorrangige Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe bis zum 27. Lebensjahr. Soll ein Übergang früher stattfinden, so dürfte dies also nach der Formulierung der Norm nur der Fall sein, wenn das Ziel der Verselbstständigung nicht erreicht werden kann. Angesichts der grundsätzlich vorrangigen Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe bedarf es für die Überleitung in ein anderes Sozialleistungssystem jedoch des Einvernehmens mit dem zumindest aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe künftig vorrangig zuständigen Träger. Dieser soll zwar in die Hilfeplanung einbezogen werden, nur ergibt sich für diesen Träger daraus keine Pflicht zur Teilnahme. Aus unserer Praxiserfahrung wissen wir, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII wenig bis kein Interesse an der Übernahme der betreffenden Einzelfälle haben. Im Zweifel werden sie auf die  vorrangige Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe verweisen und sich ihrer Leistungspflicht entziehen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich insbesondere die Frage, wie Absatz 4 der Norm zu verstehen ist. Dort heißt es: Absatz 1 bis 3 gälten entsprechend, „wenn Hilfen nach diesem Abschnitt auf der Grundlage des Hilfeplans beendet werden sollen und nach fachlicher Einschätzung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe andere Sozialleistungs- oder Rehabilitationsträger ab dem Zeitpunkt der Beendigung zuständig werden.“ Aus unserer Sicht kann die Norm nur so verstanden werden, dass sie sich auf Leistungen nach dem 27. Lebensjahr bezieht. Denn nur dann ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ggf. nicht mehr zuständig und darf Leistungen aus diesem Grund beenden. Geht es indes um Hilfe für einen jungen Menschen unter 27, so ist von einer nachrangigen Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe auszugehen und wäre die Einstellung notwendiger Hilfen so lange rechtswidrig, so lange nicht ein verbindlicher Übergang an einen vorrangig zuständigen Leistungsträger erfolgt ist.

Wir halten die Regelung jedoch für missverständlich und müssen aus unseren konkreten Erfahrungen heraus befürchten, dass bei von Behinderung betroffenen jungen Volljährigen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe meinen, nicht mehr zuständig zu sein und die Hilfe auch ohne erfolgten Zuständigkeitswechsel beenden zu dürfen.
Dies führt insbesondere für Pflegefamilien mit jungen volljährigen, von Behinderung betroffenen Pflegekinder zu desolaten Situationen: der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt seine Hilfe unter Verweis auf die negative Prognose zur Selbstständigkeitsentwicklung des jungen Menschen ein.

Diese Prognose hat er – wie gesetzlich verlangt – im Rahmen des Übergangsmanagements getroffen und dort auch seine Auffassung vertreten, dass künftig der Träger der Eingliederungshilfe für erforderliche Hilfen zuständig sei. Dieser ist dem Ruf nach Beteiligung an der Hilfeplanung jedoch nicht gefolgt und trifft auch sonst keinerlei Anstalten zur Übernahme des Hilfefalls. Er verweist die Familie auf die aus seiner Sicht weiterhin geltende vorrangige Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe.
Wir bitten um Erläuterung, wie nach Meinung des Gesetzgebers der Kinder- und Jugendhilfe mit dieser Situation verbindlich umzugehen ist. Wir weisen darauf hin, dass gerade der Übergang in die Volljährigkeit für Pflegekinder mit Behinderungen mit erheblichen Herausforderungen einhergeht und Wechsel der Leistungsträger von gesetzlichen Regelungen flankiert sein müssen, die keinerlei Zweifel an der Zuständigkeit bzw. der Leistungspflicht aufkommen lassen. Diese Anforderungen sehen wir mit der ausschließlich einseitig verpflichtenden Norm des § 36b SGB VIII nicht als erfüllt an.
In der Fassung des § 36b fehlt uns darüber hinaus eine Formulierung, die aussagt, wer wie in Vorleistung geht, wenn andere Leistungsträger (BAföG, BAB, …) nicht ohne Lücke die Unterhaltssicherung übernehmen. Es kann nicht sein, dass junge Erwachsene ohne finanzielle Unterstützung aus der Jugendhilfe, womöglich in die Wohnungslosigkeit, entlassen werden, oder es als Selbstverständlich gesehen wird, dass die bisherigen Pflegeeltern als Ausfallbürgen herhalten.

zum Thema Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (§41)

Mit dieser Formulierung wird die Coming Back Option von der Dauer der Unterbrechung der Hilfegewährung eindeutig entkoppelt. Galt bisher in der Praxis eine „Faustregel“ dass es nur eine kurze Unterbrechung sein durfte (teilweise gefasst als maximal drei Monate) gilt dieses nun nicht mehr. Diese Regelung begrüßen wir gerade im Interesse der Pflegekinder ausdrücklich.

zum Thema "Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss" (§ 71)

Die Stärkung von selbstorganisierten Zusammenschlüssen von Pflegeeltern und jungen Menschen und ihren Familien, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten, ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen.

zum Thema "Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung" (§ 78 n.F.)

Der Absatz 2 soll zum Ausdruck bringen, dass der öffentliche Träger auch mit freien Trägern, die Leistungen nach § 37 und 37a erbringen, Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung abschließen soll.

Wir begrüßen insbesondere die analoge Anwendung des § 78e und sähen es als sinnvoll an, dies generell für ambulante Dienstleistungen zu übernehmen.
Gleichzeit halten wir es für erforderlich, dass die analoge Anwendung von § 78b Abs. 3 3 erfolgt und damit Einzelfälle geregelt werden, bei denen keine Vereinbarung vorliegt. Eine Schlechterstellung von Leistungsberechtigten ist hier sicher nicht gewollt und muss ausgeschlossen werden.

zum Thema "Kostenheranziehung" (§§ 90 bis 94)

Begrüßenswert ist die Anpassung der Kostenheranziehung von jungen Menschen, die Leistungen der Jugendhilfe in Anspruch nehmen. Mit den hier getroffenen Regelungen eines generellen Freibetrages und der Reduzierung auf 50% statt bisher 75 % des bereinigten Einkommens sind bessere Verhältnisse geschaffen.

Artikel 5

Die vorgeschlagene Erweiterung des § 1632 Absatz 4 um einen Satz 2 begrüßen wir ausdrücklich. In der hier gewählten Formulierung wird inhaltlich an die Formulierung im SGB VIII angeknüpft und eine entsprechende zivilrechtliche Absicherung eines stabilen und kontinuierlichen Lebensortes für das Kind ermöglicht.

Selbst die folgenden Paragraphen (1696 und 1697a), greifen im Kontext der Herstellung der Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern als bedeutsames Entscheidungskriterium des Kindeswohls die Bedürfnisse des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen auf. Damit ist auch auf der Ebene familiengerichtlicher Entscheidungen eine wirkliche Stärkung von Kindern und Jugendlichen möglich.
Kinder, die lange in Einrichtungen nach § 34 SGB VIII oder in Familienpflege nach § 35a SGB VIII bzw. 54 (3) SGB XII gelebt haben, verdienen ebenso den Schutz ihres Lebensortes wie Kinder in Pflegefamilien. Aus diesem Grund findet die Anwendung der neuen BGB Regelung auch auf diese jungen Menschen unsere volle Unterstützung.

Quelle: PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V. / Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. / Agenda-Pflegefamilien / Aktionsbündnis Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien

Redaktion: Ulrike Schulz

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