Hilfen zur Erziehung

Niedersachsen: Für eine Jugendhilfe, die Leistung nicht bestraft

In der Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 25. Februar 2020 hat sich Sozialministerin Dr. Carola Reimann gegen eine Kostenheranziehung nach § 94 Abs. 6 SGB VIII ausgesprochen. Geldverdienenden Jugendliche und junge Erwachsene aus stationären Einrichtungen, Wohngruppen und Pflegefamilien müssen bisher 75% ihres Einkommens aus Ausbildung oder Nebenjob an das Jugendamt abgeben.

27.02.2020

Rede der Niedersächsischen Sozialministerin Dr. Carola Reimann

Es gilt das gesprochene Wort:

„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“ So ist es in § 1 Abs. 1 SGB VIII geregelt. Im selben Gesetz existiert jedoch eine Regelung, die geradezu eine gegenteilige Wirkung hat: Das sind die Vorschriften zur Kostenheranziehung.

Wenn Jugendliche in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe leben, müssen sie nach der aktuellen Rechtslage ihr Einkommen zu einem großen Teil an die Jugendämter zahlen. Nach § 94 Abs. 6 SGB VIII haben junge Menschen und Leistungsberechtigte bei vollstationären Leistungen 75 Prozent ihres Netto-Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen.

Begründet wird diese Regelung damit, dass der Lebensunterhalt dieser jungen Menschen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt wird und die Leistungen in Einrichtungen nur ein „Taschengeld“ zur persönlichen Verfügung umfassen. Sobald die Jugendlichen dann selbstständig Geld verdienen, sollen sie sich also an den Kosten beteiligen. Dabei wird jedoch übersehen, dass die Jugendlichen selbst nichts dafür können, ob sie in einem Heim oder in einer Pflegefamilie leben. Sie werden aber anders behandelt.

Die geltende Regelung der Kostenheranziehung nimmt Jugendlichen die Motivation und bremst junge Menschen auf ihrem Weg in die Arbeitswelt und auf ihrem Weg in die finanzielle Selbstständigkeit aus. Das Jugendamt kann in bestimmten Fallkonstellationen von dieser Regelung abweichen. Es kann dann einen geringeren Kostenbeitrag erheben. Diese bestehenden Ausnahmeregelungen reichen bei weitem nicht aus, um die negativen Effekte der Kostenheranziehung auszugleichen! An dieser Stelle ist also die Forderung des Antrags sehr wichtig.

Bislang fehlen den jungen Menschen die notwendigen Anreize, eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit oder auch andere Tätigkeiten aufzunehmen und auf Dauer fortzusetzen. Darum unterstütze ich das Anliegen sehr, diese Regelungen im Interesse der betroffenen jungen Menschen zu verbessern. Ich bin der Überzeugung, dass es die Entwicklung der betroffenen Jugendlichen im Gegenteil positiv beeinflusst, wenn sie durch eigene Initiative und Leistung erleben, dass ihr Einsatz sich auch finanziell für sie lohnt.

Der Koalitionsvertrag des Bundes für die 19. Legislaturperiode sieht vor, das Kinder- und Jugendhilferecht auf der Basis des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes weiterzuentwickeln. Im Dialogprozess zum SGB VIII – Prozess, „mitreden – mitgestalten“, werden Verbesserungen der gesetzlichen Regelungen zur Kostenheranziehung aktuell diskutiert. Der Entwurf zur SGB VIII-Reform soll noch in der ersten Jahreshälfte vorgelegt werden.

Ich werde mich zunächst dafür einsetzen, im Rahmen der SGB VIII-Reform gemeinsam mit den anderen Bundesländern eine entsprechende Gesetzesänderung zur Kostenheranziehung zu erreichen.“

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 25.02.2020

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