BAG Kinderinteressen e.V.

Mit der Formulierung zu Kinderrechten im Grundgesetz wird eine Zukunftschance verpasst

Die Regierungsfraktionen haben sich auf einen Kompromiss zur Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz geeinigt. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kommunale Kinderinteressenvertretungen – Verein zur Umsetzung der Rechte des Kindes auf kommunaler Ebene übt scharfe Kritik, denn die vorgeschlagene Formulierung bleibe weit hinter der UN-Kinderrechtskonvention zurück.

25.01.2021

Die Bundesregierung hat den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur ausdrücklichen Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz beschlossen. Die Regierungsfraktionen haben sich damit auf einen Kompromiss zur Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz geeinigt. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kommunale Kinderinteressenvertretungen – Verein zur Umsetzung der Rechte des Kindes auf kommunaler Ebene hat sich dazu geäußert und betont, dass die vorgeschlagene Formulierung weit hinter der UN-Kinderrechtskonvention zurückbleibe. Damit würde würden die Chance verpasst, in Deutschland unmissverständliche Voraussetzungen für eine gerechtere, zukunftsfähige Gesellschaft zu schaffen. 

Zukunftschance verpasst.

Stellungnahme im Wortlaut

Die Regierungsfraktionen haben sich Medienberichten zufolge auf einen Kompromiss zur Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz geeinigt. Die Kinderrechte sollen in Art. 6 GG verortet werden. Die vorgeschlagene Formulierung bleibt jedoch weit hinter der UNKinderrechtskonvention zurück.

Die Formulierung, dass das Wohl des Kindes „angemessen“ zu berücksichtigen ist, wird den Verpflichtungen der Bundesrepublik aus der UN-Kinderrechtskonvention nicht gerecht. Die Konvention verlangt, dass das Wohl des Kindes in Angelegenheiten, die Kinder betreffen, stets vorrangig zu berücksichtigen ist. Davon bleibt im Formulierungsvorschlag der Regierungsparteien nur eine beliebige Bitte, doch auch mal an die Kinder zu denken.

Auch die Aufforderung, doch den verfassungsrechtlichen Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf rechtliches Gehör zu wahren, entspricht keineswegs dem Recht auf Beteiligung, wie es die UN-Kinderrechtskonvention vorsieht. Das dort verankerte Recht auf Beteiligung geht weit über rechtliches Gehör hinaus.

Aus unserer Sicht wird diese zurückfallende Formulierung die bislang sehr erfolgreiche Arbeit kommunaler Kinderinteressenvertretungen und vergleichbarer Institutionen erheblich erschweren. Die Fortschritte, die in Deutschland dank dieser Arbeit bislang gemacht wurden, werden jetzt wieder in Frage gestellt.

Die Menschenrechte der Kinder berühren alle Aspekte unseres Lebens und das künftiger Generationen: Sie verpflichten uns zu mehr Beteiligung, mehr Nachhaltigkeit, mehr Vorausdenken. Dieser Formulierungsvorschlag aber bleibt sowohl hinter der UN-Kinderrechtskonvention, diversen Landesverfassungen, kommunalen Regelungen und auch höchstrichterlicher Rechtsprechung zurück. Mit ihm würden die Regierungsparteien nicht nur die Chance verpassen, in Deutschland unmissverständliche Voraussetzungen für eine gerechtere, zukunftsfähige Gesellschaft zu schaffen. Sie würden auch eine Vorschrift schaffen, die es möglicherweise über Jahrzehnte hinweg erschweren wird, dass die Bundesrepublik ihren menschenrechtlichen Verpflichtungen nachkommt.

Mehr Informationen

Weitere Informationen gibt die Geschäftsstelle der BAG Kinderinteressen e.V.:

Quelle: BAG Kinderinteressen e.V. vom 21.01.2021

Redaktion: Kerstin Boller

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