Flucht und Migration
Mehrstaatigkeit soll Ausnahme bleiben
Die Bundesregierung will Fälle von doppelter Staatsangehörigkeit weiterhin möglichst nicht zulassen. Ausnahme seien Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland aufgewachsen sind und seit Geburt sowohl die deutsche als auch die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern besitzen.
30.04.2015
In ihrer <link http: dip21.bundestag.de dip21 btd external-link-new-window der bundesregierung als>Antwort (18/4715, PDF-Datei) auf eine <link http: dip21.bundestag.de dip21 btd external-link-new-window anfrage der fraktion die>Kleine Anfrage (18/4427, PDF-Datei) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen heißt es, im Grundsatz werde an der "Vermeidung von Mehrstaatigkeit" festgehalten. Ausnahme seien Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren und aufgewachsen sind und seit Geburt sowohl die deutsche als auch die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern besitzen.
Diese besondere Situation der sogenannten Ius-soli-Deutschen (lateinisch: Recht des Bodens) sei bei ausländischen Staatsangehörigen, die sich um die Einbürgerung in Deutschland bewerben, nicht gegeben. In diesen Fällen bleibe es daher auch in Zukunft bei dem geltenden Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit.
Wie die Bundesregierung weiter schreibt, erhalten drittstaatenangehörige Studenten in Deutschland einen Aufenthaltstitel, sofern sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Die ausländischen Studenten könnten auch das Studienfach oder den Studiengang wechseln. "Untypisch" sei es hingegen, das Studium abzubrechen und eine andere Ausbildung aufzunehmen oder sich selbstständig zu machen. Die Bundesregierung prüfe derzeit, unter welchen Bedingungen in solchen Fällen ein Aufenthaltstitel mit dem neuen Zweck der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung erlaubt werden könne.
Quelle: Deutscher Bundestag, hib - heute im bundestag Nr. 227 vom 30.04.2015
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