Kinderrechte und Gewaltschutz stärken
Mehr Schutz vor häuslicher Gewalt
Das BMJV plant Reformen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und Stärkung von Kinderrechten. Das Deutsche Institut für Menschenrechte begrüßt die Änderungen, sieht jedoch weiteren Handlungsbedarf. Es fordert unter anderem die konsequente Umsetzung der Istanbul-Konvention und der UN-Kinderrechtskonvention sowie verbindliche Fortbildungen für Fachkräfte, um den Schutz betroffener Personen zu verbessern.
03.08.2026
Im Mai 2026 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zwei Referent*innenentwürfe, einen zur „Reform des Kindschaftsrechts“ sowie einen zur „Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz”. Beide Entwürfe zielen auf eine Verbesserung des Schutzes vor häuslicher Gewalt ab, sowohl von Kindern als auch Eltern.
In den vorliegenden zwei Stellungnahmen hat das Deutsche Institut für Menschenrechte nun die Referent*innenentwürfe beurteilt. Besonders erfreulich ist, dass sich in den Referent*innenentwürfen zahlreiche langjährige Empfehlungen des Instituts widerspiegeln. Dennoch besteht noch Nachbesserungsbedarf.
Rechte von Kindern und Jugendlichen durch expliziten Verweis auf die UN-Kinderrechtskonvention stärken
Das Institut begrüßt die beabsichtigte Stärkung der Rechtsposition von Kindern und Jugendlichen ausdrücklich. Dies soll durch die Überarbeitung der zentralen Norm zum Kindeswohl sowie durch den Versuch erfolgen, die Beteiligungsrechte zu erweitern. „Das Kindeswohl stellt den zentralen Maßstab im Kindschaftsrecht dar“, erklärt Claudia Kittel, Leiterin der Monitoringstelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte.
„Dennoch betrachtet das Institut den Regelbeispielkatalog zur Ermittlung des Kindeswohls mit Sorge, da dieser die Gefahr birgt, dass er in der Praxis als abschließender Kriterienkatalog verstanden wird und dadurch den Kindeswohlbegriff verengt“,
so Kittel weiter. Das Institut regt deshalb eine explizite Bezugnahme auf die UN-Kinderrechtskonvention an.
Verständnis häuslicher Gewalt konsequent nach Maßgabe der Istanbul-Konvention
Positiv hervorzuheben ist, dass der Entwurf die Definition der häuslichen Gewalt aus Art. 3 b) des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) übernimmt. Diese umfasst körperliche, sexuelle, psychische und wirtschaftliche Gewalt. „Zu kritisieren ist jedoch, dass sich der Entwurf nicht stringent an dieser Definition orientiert“, meint Müşerref Tanrıverdi, Leiterin der Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt des Deutschen Instituts für Menschenrechte.
„Etwa bei der Regelung zur Einschränkung und zum Ausschluss des Umgangsrechts bezieht sich der Entwurf nur auf die körperliche Unversehrtheit. Dies verengt den Gewaltbegriff und birgt die Gefahr, dass insbesondere psychische und wirtschaftliche Gewalt in der Praxis weiterhin unzureichend berücksichtigt werden“,
so Tanrıverdi weiter.
Das Institut empfiehlt daher, die Definition der häuslichen Gewalt nach der Istanbul-Konvention einheitlich im gesamten Familien- und Familienverfahrensrecht anzuwenden.
Qualifikation der Fachpersonen ist entscheidend
Um tatsächlich einen besseren Schutz vor häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren zu erreichen, ist fachliche Kompetenz aller beteiligten Berufsgruppen erforderlich. Das Institut begrüßt daher, dass die Qualifikationsanforderungen für Familienrichter*innen um die Themenbereiche Gewaltschutz und Dynamiken häuslicher Gewalt erweitert werden sollen. Diese Regelung sollte jedoch durch Vorgaben zu verpflichtenden und regelmäßigen Fortbildungen insbesondere im Hinblick auf häusliche Gewalt, kindgerechte Justiz und Kinderrechte ergänzt werden, um in der Praxis tatsächlich Wirksamkeit entfalten zu können.
Institut empfiehlt konsequente Umsetzung der Istanbul-Konvention und UN-Kinderrechtskonvention
Das Institut plädiert in den Stellungnahmen für eine konsequente Umsetzung der menschenrechtlichen Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention und der UN-Kinderrechtskonvention und empfiehlt, die umfangreichen Empfehlungen und Vorschläge des Instituts im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.
Weiterführende Informationen:
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts
Analyse: Häusliche Gewalt im Umgangs- und Sorgerecht
Themenseite: Häusliche Gewalt im Umgangs- und Sorgerecht
Themenseite: Kindgerechte Justiz
Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte vom 10.07.2026
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