Prüfverfahren
Kommission für Jugendmedienschutz ordnet Sperrung von islamistischer Website an
Die KJM hat Sperrverfügungen gegen „Kalifat.com“ erlassen, das islamistische Propaganda verbreitet und die Demokratie bedroht. Telekommunikationsunternehmen haben die Sperrung bereits umgesetzt. Die Medienanstalten fordern zudem klare gesetzliche Grundlagen, um schneller gegen verbotene Inhalte von extremistischen Organisationen vorgehen zu können.
22.07.2025
Die Medienanstalten gehen entschieden gegen Rechtsverstöße in den Bereichen Hass, Demokratiefeindlichkeit und Extremismus im Internet vor. Daher hat die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) jetzt gegenüber den fünf größten Telekommunikationsunternehmen Sperrverfügungen für das Internetangebot „Kalifat.com“ ausgesprochen.
Das deutschsprachige Angebot verbreitet in erheblichem Maße islamistische Propaganda, ruft zum Sturz von Regierungen in muslimisch geprägten Staaten und zur Gründung eines weltweiten Kalifats auf und stellt somit eine konkrete Gefahr für den Frieden und den Zusammenhalt in der Gesellschaft dar. Das Angebot richtet sich damit in seiner Gesamtheit gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung.
Angebot richtet sich gegen die Demokratie
„Die Meinungsfreiheit endet dort, wo sie missbraucht wird, um sich gegen unsere freie Gesellschaft zu richten. Wir treten jedem entgegen, der Hass und Hetze verbreitet und sich gegen unsere freiheitliche Demokratie stellt. Die Aufgabe der Medienanstalten ist die Sicherung der Demokratie in den Medien, und dieser Aufgabe stellen wir uns mit aller Entschlossenheit,“
so Dr. Tobias Schmid, Direktor der Landesanstalt für Medien NRW, die das Verfahren angestoßen hatte.
Dr. Marc Jan Eumann, Vorsitzender der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM):
„Wir schaffen die Voraussetzungen für eine freie, vielfältige und demokratische Medienlandschaft. Wer Hass gegen Andersgläubige schürt, stellt sich gegen uns alle und wird mit den uns zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln daran gehindert. Die Kommission für Jugendmedienschutz hat daher Sperrverfügungen gegen diesen islamistischen Internetauftritt ausgesprochen, die von den betreffenden Telekommunikationsunternehmen auch bereits umgesetzt wurden.“
Verein mit Betätigungsverbot
Trotz eines seit 2003 geltenden, vom Bundesinnenministerium (BMI) ausgesprochenen Betätigungsverbots des dahinterstehenden Vereins war das Angebot in Deutschland nach wie vor frei verfügbar. Die Medienanstalten sprechen sich daher für eine Anpassung des Medienstaatsvertrags und die Schaffung einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage aus, die es der Medienaufsicht ermöglicht, gegen Medienangebote von vereinsrechtlich verbotenen Organisationen vereinfacht aktiv zu werden.
Den Telekommunikationsunternehmen gegenüber wird gemäß §§ 14 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i. V. m. § 109 Abs. 3 MStV eine Sperrung der Telemedienangebote für den Abruf aus Deutschland angeordnet. Die Landesmedienanstalten, die gemäß dem Sitz der Anbieterinnen zuständig sind – die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), die Landesanstalt für Medien NRW (LFM NRW), die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) sowie die Medienanstalt Rheinland-Pfalz – haben entsprechende Bescheide zugestellt.
Quelle: Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) vom 10.07.2025
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