Kinderrechte
Kinderrechte im Grundgesetz: Bundesjugendring von Gesetzentwurf enttäuscht
![Vier Mädchen und ein Junge sitzen auf einer Bank nebeneinander und blicken zur Kamera. Vier Mädchen und ein Junge sitzen auf einer Bank nebeneinander und blicken zur Kamera.](/fileadmin/_processed_/6/a/csm_Fotolia_72536687_Subscription_XXL_01_13d70c5200.jpg)
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat einen Gesetzentwurf zu Kinderrechten ins Grundgesetz vorgelegt. Für den Deutschen Bundesjugendring (DBJR) ist er eine Enttäuschung. Vor allem bei den Teilhaberechten bliebe der Entwurf weit hinter den Erwartungen zurück. Kritisiert wird insbesondere, dass der Vorschlag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe nicht aufgegriffen wurde, jedem Kind einen Anspruch auf Gehör und auf Berücksichtigung seiner Meinung einzuräumen.
29.11.2019
Kinderrechte vorrangig berücksichtigen
Laut Entwurf ist geplant, im Artikel 6 des Grundgesetz folgenden Absatz zu ergänzen: „Jedes Kind hat das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das es unmittelbar in seinen Rechten betrifft, angemessen zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, einen Anspruch auf rechtliches Gehör.“
Aus Sicht des DBJR müsse es statt „angemessen“ mindestens „vorrangig“ heißen. Offensichtlich wolle das Ministerium die Elternrechte nicht beschneiden und wähle eine sehr „biegsame“ Formulierung. Die Bund-Länder Arbeitsgruppe hatte eine stärkere Formulierung vorgeschlagen und damit die Rechte der Kinder gegenüber ihren Eltern besser berücksichtigt.
Vorschlag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu Beteiligung
Sehr deutlich fällt die Kritik des DBJR bei der Beteiligung aus. Das Justizministerium habe den Vorschlag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe nicht aufgegriffen, jedem Kind einen Anspruch auf Gehör und auf Berücksichtigung seiner Meinung entsprechend seinem Alter und seiner Reife einzuräumen. Es bleibt wenigstens bei einem Anspruch auf „rechtliches Gehör“. Der DBJR erwartet „Das Recht aller Kinder auf Beteiligung an allen sie betreffenden Entscheidungen“ und hat darüber hinaus weitere Forderungen.
Es liegt nun an den Ländern im Bundesrat und am Bundestag, Korrekturen am Entwurf vorzunehmen. Die Kinderrechte müssen im Grundgesetz vorrangig berücksichtigt werden. Beteiligungsrechte müssen festgeschrieben werden.
Quelle: Deutscher Bundesjugendring
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