Frühkindliche Bildung in Baden-Württemberg
Im rechtssicheren Rahmen neue Modelle erproben


Der Erprobungsparagraf startet in die Anhörungsphase. Mit diesem sollen die Träger von Kindertageseinrichtungen die Möglichkeit bekommen, innerhalb eines rechtssicheren Rahmens neue Modelle zu erproben. Außerdem werden die Maßnahmen zum Umgang mit der Personalsituation in der frühkindlichen Bildung verlängert.
01.08.2023
Der Ministerrat hat am 25. Juli die Anhörung zur Einführung eines so genannten Erprobungsparagrafen freigegeben. Damit sollen Träger von Kindertageseinrichtungen die Möglichkeit erhalten, vor Ort in begründeten Fällen von den Regelungen des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) und der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) abzuweichen und innerhalb eines rechtssicheren Rahmens neue Modelle zu erproben. Das dazu erforderliche Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende November abgeschlossen sein.
Die Regelung sieht vor, dass der Träger vor Ort ein Konzept erarbeitet und dieses mit den örtlichen Beteiligten – sowie wenn notwendig, mit den übrigen aufsichtsführenden Behörden – abstimmt. Danach kann er beim Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) die Erprobung des Konzepts beantragen. Diese soll zeitlich und örtlich begrenzt sein und bei nachgewiesener Wirksamkeit verlängert werden können. „Obwohl wir seit Jahren massiv und sehr erfolgreich Ausbildungskapazitäten und Ausbildungswege für pädagogisches Fachpersonal in den Kindertageseinrichtungen ausgebaut haben, ist der Bedarf anhaltend hoch“, sagt Staatssekretär Schebesta und ergänzt: „Daher arbeiten wir gemeinsam mit den vielen anderen Akteuren weiter daran, Lösungen für die aktuellen Herausforderungen zu entwickeln.“
Balance der Interessen bleibt gemeinsames Ziel
Die für das aktuelle Kindergartenjahr eingeführten gezielten Maßnahmen in der frühkindlichen Bildung (Mindestpersonalschlüssel, Abweichung Höchstgruppenstärke, Kita-Einstiegsgruppe, etc.), die eine Reaktion auf die aktuelle Personalsituation darstellen, werden verlängert und gelten bis zum Ende des Kindergartenjahres 2024/25 fort. Eine Prüfung der Struktur der Regelungen im KiTaG und in der KiTaVO auf einen möglichen Anpassungsbedarf, die in der AG Frühkindliche Bildung des Kultusministeriums vereinbart wurde, wird nicht vor dem Kindergartenjahr 2025/26 abgeschlossen sein. Die Maßnahmen in § 1a KiTaVO gelten bis zu diesem Zeitraum fort. Auch darüber hat das Kultusministerium die Kindertageseinrichtungen und deren Träger gestern informiert.
Staatssekretär Volker Schebesta MdL, betont:
„Uns sind die angespannte Situation im Feld und die hohen Belastungen für das pädagogische Personal bewusst. Mit der Fortführung der Maßnahmen wollen wir weiter die Balance vor Ort zwischen den Belangen der pädagogischen Fachkräfte, dem Betreuungsbedarf der Eltern und dem Bildungsanspruch unserer Kinder wahren. Dies bleibt unser gemeinsames Ziel.“
Weitere Informationen
Die verlängerten Regelungen im Einzelnen
- Nach § 1a KiTaVO kann eine Fachkraft durch zwei Zusatzkräfte, künftig im Ausnahmefall auch durch eine Zusatzkraft mit doppeltem Stellenanteil, ersetzt werden, wenn der Mindestpersonalschlüssel dabei um nicht mehr als 20 Prozent unterschritten wird.
- Vorübergehend – bis zu einem Zeitraum von acht Wochen – ist es möglich, eine Fachkraft durch eine Zusatzkraft zu ersetzen.
- Bei Erfüllung der Mindestpersonalanzahl kann ausnahmsweise von der Höchstgruppenstärke um bis zu zwei Kinder nach oben abgewichen werden.
Kita-Einstiegsgruppe
- Das ebenfalls seit dem laufenden Kindergartenjahr und ursprünglich für einen Zeitraum von zwei Kindergartenjahren konzipierte befristete Angebot der Kita-Einstiegsgruppen (PDF: 139 KB) soll im gleichen Zuge um ein Kindergartenjahr verlängert werden und bis Ende August 2025 gelten.
- Ziel ist weiterhin ein schneller Wechsel in eine reguläre Kitagruppe, möglichst innerhalb eines Jahres. Währenddessen verbleiben die Kinder auf der Warteliste für einen Kitaplatz.
Quelle: Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 26.07.2023
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