Schwangerschaftskonfliktgesetz
Gehsteigelästigung vor Schwangerschaftskonfliktberatungen zukünftig Ordnungswidrigkeit
Das neue Gesetz schützt Schwangere und das Personal von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Es gewährleistet ungehinderten Zugang zu diesen Stellen und ahndet Belästigungen mit Bußgeldern von bis zu 5.000 Euro. Zudem wird die regionale Versorgungslage besser erfasst.
18.11.2024
Bundesfrauenministerin Lisa Paus äußert sich wie folgt zum neuen Gesetz:
„Ich freue mich sehr, dass das Gesetz zur Verhinderung von Gehsteigbelästigungen jetzt wirken kann. Frauen auf dem Weg zur Beratungsstelle müssen nun keinen Spießrutenlauf mehr fürchten. Das Gesetz stellt die Letztverantwortung der Schwangeren in dieser höchstpersönlichen Angelegenheit sicher. Schwangere haben das Recht auf eine unvoreingenommene Beratung und eine selbstbestimmte Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch. Mit dem neuen Gesetz stärken wir die Rechte der Frauen. Gleichzeitig geben wir den Ländern klare, praxistaugliche und rechtssichere Instrumente an die Hand und schließen dadurch eine gesetzliche Lücke.”
Durch das neue Gesetz wird das Schwangerschaftskonfliktgesetz wie folgt geändert:
- Ungehinderter Zugang zu Einrichtungen: Es wird gesetzlich klargestellt, dass die Länder den Auftrag haben, den ungehinderten Zugang zu Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und zu Ärzt*innenpraxen, OP-Zentren oder Krankenhäusern, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, zu gewährleisten.
- Ratsuchende Schwangere besser schützen: Durch die Änderungen wird untersagt, dass Schwangere im unmittelbaren Umkreis der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie vor Ärzt*innenpraxen, OP-Zentren oder Krankenhäusern bedrängt, eingeschüchtert oder zum Beispiel am Betreten gehindert werden.
- Personal besser schützen: Das Personal der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und der Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, wird ebenfalls geschützt. Ziel ist es, die ungestörte Ausübung der Tätigkeiten sicherzustellen.
- Konsequente Ahndung: Es wird ein Bußgeldtatbestand eingeführt, nach dem die Belästigungen und Behinderungen mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden können.
- Datenlage verbessern: Zur verbesserten Übersicht über die Anzahl an Einrichtungen, die Abbrüche vornehmen, ist eine Ergänzung der Bundesstatistik nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz vorgesehen. Erstmalig können nun auch unterhalb der Landesebene Auskünfte zur regionalen Versorgungslage getroffen werden.
Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 13.11.2024
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