Anbieterregulierung
EU-Leitlinien stärken Kinder- und Jugendmedienschutz europaweit
Die bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) verortete Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten (KidD) begrüßt die veröffentlichten EU-Leitlinien zu Artikel 28 Absatz 1 DSA als wichtigen Meilenstein für die konsequente Durchsetzung eines umfassenden Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Online-Diensten.
24.07.2025
Der Digital Services Act (DSA) verpflichtet in Artikel 28 Absatz 1 Online-Anbieter, auf ihren Plattformen den Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten und dazu geeignete Maßnahmen für ein hohes Maß an Privatsphäre und Sicherheit zu ergreifen. Um Anbietern eine rechtssichere Umsetzung zu ermöglichen, hat die Europäische Kommission Leitlinien zur Konkretisierung dieser Verpflichtung erarbeitet und im Mai zunächst im Entwurf veröffentlicht. Bis zum 15. Juni war die interessierte Öffentlichkeit aufgerufen, Rückmeldungen zu dem Entwurf abzugeben. Auch die KidD hatte eine umfangreiche Stellungnahme erarbeitet.
Mit den nun finalisiert veröffentlichten Leitlinien gibt die EU-Kommission einen Rahmen für den Kinder- und Jugendmedienschutz vor. Die Leitlinien zeigen, wie Anbieter ihre Dienste von Grund auf rechtskonform gestalten können. Ziel ist es, das Schutzniveau in digitalen Diensten erkennbar zu erhöhen und zeitgleich die Rechte von Kindern und Jugendlichen auf Schutz, Befähigung und Teilhabe zu verwirklichen.
„Die praxisnahen EU-Leitlinien bieten uns in der KidD als regulierende Instanz eine bedeutende Grundlage für eine wirksame Rechtsdurchsetzung – damit stärken sie maßgeblich unseren Auftrag. Entscheidend ist, dass für jeden Dienst passgenaue Maßnahmen gefunden werden, um den individuellen Risiken bestmöglich zu begegnen und jungen Menschen einen umfassenden Schutz zu bieten. Wir werden die Leitlinien nun schnellstmöglich in unsere Verfahren integrieren und die Vorgaben konsequent durchsetzen“,
so Michael Terhörst, Leiter der KidD.
Einen elementaren Fortschritt sieht die KidD darin, dass Anbieter bei der Gestaltung, Entwicklung und dem Betrieb ihrer Dienste hohe Standards bei „privacy-, safety- and security-by-design“-Einstellungen berücksichtigen müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass Minderjährige bereits ab Anmeldung, ohne weitere Einstellungen zu treffen, ein hohes Maß an Sicherheit und Privatsphäre bei der Nutzung des jeweiligen Dienstes erfahren.
Auch einer wirksamen Altersüberprüfung kommt eine zentrale Bedeutung hinzu. Die EU-Leitlinien stellen ausdrücklich klar, dass eine reine Selbsterklärung („Ich bin 18 Jahre alt“) oder die bloße Angabe eines Geburtsdatums ohne weitere Überprüfungen für eine zuverlässige Altersüberprüfung nicht geeignet ist.
Die vollständige Stellungnahme der KidD ist auf den Webseiten der BzKJ und der KidD veröffentlicht.
Über die BzKJ
Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) setzt sich dafür ein, Kindern und Jugendlichen ein gutes Aufwachsen mit Medien zu ermöglichen. Dabei handelt sie im Auftrag des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Zu ihren Aufgaben gehören die Indizierung von jugendgefährdenden Medien, die kontinuierliche Förderung der Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes sowie die Vernetzung aller im Kinder- und Jugendmedienschutz wichtigen Akteur*innen Zudem bietet sie Eltern, Fachkräften, Kindern und Jugendlichen Orientierung für eine möglichst sichere Mediennutzung. Die bei der BzKJ eingerichtete und unabhängige „Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten“ (KidD) überwacht die Einhaltung struktureller Vorsorgemaßnahmen (z. B. sichere Voreinstellungen, Melde- und Abhilfeverfahren etc.) von Online-Plattformen mit Sitz in Deutschland nach dem europäischen Digital Services Act (DSA).
Quelle: Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) vom 14.07.2025
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