Praxis des Leaving Care
Erwachsen? Früher oder später…
In der vierteiligen Essay-Reihe gibt der Autor Fabian Schwitter Einblicke in Herausforderungen, Strukturen und Wege der Unterstützung im Leaving Care. Im dritten Beitrag unserer Essay-Reihe richtet Fabian Schwitter den Blick auf die Praxis des Leaving Care. Er beschreibt, wie rechtliche Rahmenbedingungen, institutionelle Strukturen und persönliche Entwicklung ineinandergreifen – und weshalb individuelle Unterstützung entscheidend ist, damit Careleaver*innen den Übergang ins Erwachsenenleben erfolgreich bewältigen können.
02.09.2025
Eine Altersgrenze legt in Deutschland die Volljährigkeit fest. Und auch wenn ein Mensch damit als „erwachsen“ gilt, bedeutet das nicht, dass dieser Mensch mit dem 18. Geburtstag auch in der Lage ist, sein Leben selbständig zu führen, oder zu diesem Zeitpunkt schon über eine voll entwickelte Persönlichkeit verfügt. Früher oder später, so die Erwartung, gestalten Menschen ihr Leben jedoch innerhalb eines gegebenen sozialen Rahmens selbst.
Für Menschen, die in staatlicher Obhut aufwachsen, sind gesetzliche Übergangsregelungen erforderlich, die Unterstützungsansprüche definieren. Prägend für den Careleaving-Prozess sind neben diesen gesetzlichen Bedingungen auch die Ressourcen im Alltag stationärer Betreuung. Darüber hinaus bestimmt die besondere soziale Komplexität der Situation von Careleaver*innen den Übertritt in die Selbständigkeit. In der Praxis bringen diese Voraussetzungen vor allem in stationären Einrichtungen einen erhöhten Verselbstständigungsdruck mit sich. Demgegenüber ermöglichen Pflegefamilien meist einen größeren Spielraum. Ungeachtet dessen sind die Kriterien eines gelungenen Careleaving-Prozesses notgedrungen vage, geht es doch letztlich um Persönlichkeitsentwicklung.
Rechtlicher Anspruch…
Entließ die Jugendhilfe junge Erwachsene einst mit dem 18. Geburtstag abrupt in eine – unfreiwillige – Selbständigkeit, versucht der rechtliche Rahmen seit dem „Kinder- und Jugendstärkungsgesetz“ von 2021 dem Umstand besser Rechnung zu tragen, dass Menschen ihr Leben früher oder später selbständig führen. Das reformierte Sozialgesetzbuch VIII zur „Kinder- und Jugendhilfe“ legt unter §41 fest, dass Unterstützung „bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt“ wird. Lediglich „in begründeten Einzelfällen“ allerdings „soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.“ Trotz Reformen bleibt der zeitliche Rahmen der Verselbständigung eng.
Die „intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung“, die nach §35 SGB VIII Gewährleistung einer „eigenverantwortlichen Lebensführung“ vorgesehen ist, sieht sowohl eine Übergangsplanung als auch eine Nachsorge verbindlich vor. Die Übergangsplanung hat spätestens ein Jahr vor dem Erreichen der Volljährigkeit (oder dem Austritt aus der Pflegefamilie bzw. der stationären Betreuung) zu beginnen. Dabei geht es um die Feststellung eines Unterstützungsbedarfs sowie um die Klärung der Zuständigkeiten. Dem Jugendamt obliegt die Pflicht, gemeinsam mit den Careleaver*innen die zukünftige Unterstützung in ihren Möglichkeiten und Konsequenzen zu erörtern sowie frühzeitig einen „Hilfeplan“ zu erstellen. Diesen gilt es in der „Nachbetreuung“ regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
… und faktischer Alltag
Auf der Hand liegt, dass der Prozess der geschilderten Nachbetreuung zunächst ressourcenintensiver als eine abrupte Entlassung aus der Jugendhilfe mit Vollendung des 18. Lebensjahres ist. §80 SGB VIII fordert die Kommunen denn auch zum Aufbau einer adäquaten Infrastruktur für die Kinder- und Jugendhilfe auf. Denn gesetzliche Ansprüche sind nur so gut wie die Ressourcen zu ihrer Umsetzung. Leider finden die gesetzlichen Vorgaben nur beschränkten Widerhall, wie Nils Schmitt vom VKP-Landesverband Baden-Württemberg, privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe, festhält:
„Die Relevanz des Themas variiert stark zwischen den Bundesländern bzw. einzelnen Jugendämtern. Während manche Behörden Leaving Care aktiv gestalten, bleibt es andernorts marginal.“
Dass es um die nötigen Ressourcen nicht immer zum Besten bestellt ist, schildert die Sozialarbeiterin und Careleaverin Katharina Heinrich im Forum Erziehungshilfe (2024/4). In ihrem Artikel „Wer sind eigentlich diese Fachkräfte und wo sind sie, wenn man sie braucht?“ beschreibt sie den Alltag in einer Wohngruppe eindringlich. Was vorgesehen ist – wie etwa ein „Arzttermin“ oder die „Nachbetreuung“ für eine jüngst ausgezogene Careleaverin, fällt kurzerhand unter den Tisch, sobald sich eine Betreuungsperson krankmeldet. Aber wie soll das auch anders gehen, wenn ohnehin zwei Stellen in der Einrichtung gar nicht besetzt sind?
„Im schlimmsten Falle“, schildert Heinrich, „vermischen sich Verantwortlichkeiten und junge Menschen wenden sich nicht an Fachkräfte, um diese nicht abermals zu überlasten.“ Nicht zuletzt die Careleaver*innen selbst pochen, wie im Workshop „Stärkung der Selbstvertretungsstrukturen in der Kinder- und Jugendhilfe“ am 18. Deutschen Kinder- und Jugendhilfetag im Mai 2025 in Leipzig entschieden auf eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Fachkräften.
Die Sozialpädagogin und Peer-Counselor Kerstin Blochberger macht im Workshop darauf aufmerksam, dass Menschen, die selbst durch die Mühlen der Jugendhilfe gegangen seien, später oft einen sozialen Beruf ergreifen. Statt der sogenannten professionellen Distanz, die durch die Theorie der Sozialen Arbeit vermittelt und durch die Praxis an den Arbeitsstellen verstärkt würde, müssten „eigene Erfahrungen als Nutzer*innen sozialer Angebote professionell eingebracht“ werden, merkt sie entschieden an. Es verwundert dann auch nicht, dass ein Plakat im Workshop die Aufgabe des Paradigmas professioneller Distanz zugunsten „professioneller Nähe“ fordert. Ähnlich wie bei der Umsetzung der gesetzlichen Ansprüche steht und fällt ein solches Umdenken jedoch auch mit den bereitgestellten personellen Ressourcen.
Soziale Komplexität des Careleaving-Prozesses
Um der sozialen Komplexität des Leaving-Care-Prozesses gerecht werden zu können, brauchen nicht zuletzt Fachpersonen ausreichend Zeit. Denn aufgrund der Zahl beteiligter Personen ist die Gestaltung des Prozesses meist herausfordernder als bei jungen Menschen, die in der Herkunftsfamilie aufwachsen. Trägt das Jugendamt auch die Verantwortung, wollen in den Careleaving-Prozess alle Menschen einbezogen werden. Dazu gehören neben den Careleaver*innen selbst Fachpersonen aus der stationären, aber auch der schulischen Betreuung und der Verwaltung sowie die Herkunftsfamilien.
Personen, die an der alltäglichen Betreuung beteiligt sind, verfügen über die nötige Expertise zur Einschätzung der Entwicklung der Careleaver*innen. Dennoch zielt der Prozess darauf ab, Careleaver*innen zu ermächtigen, ihre Lebensgestaltung selbst in die Hand zu nehmen. Gerade am Übergang ins Erwachsenenleben wird auch deutlich, dass Fremdbetreuungsformen keinen Familienersatz bieten, „bleibt die Herkunftsfamilie als wichtiger realer oder imaginärer Referenzpunkt“ doch erhalten, wie die Sozialwissenschaftler*innen Stephan Sting und Maria Groinig betonen. Carmen Thiele, Fachreferentin beim Bundesverband der Pflege- und Adoptiveltern, stellt denn auch fest, dass „der Fall des Waisenkinds mittlerweile kaum mehr vorkommt.“
Verselbstständigungsdruck für Careleaver*innen
Angesichts der geschilderten Herausforderungen betont Schmitt, „volljährige Jugendliche“ seien nach wie vor „einem starken Druck durch die Jugendämter ausgesetzt, sich zu verselbständigen.“ Je schneller der Prozess des Leaving Care abläuft, umso fraglicher ist, ob „die Entscheidungen über den weiteren Hilfeverlauf für Careleaver*innen nachvollziehbar“ sind und „von ihnen mitgetragen“ werden, wie die Sozialpädagoginnen Carolin Ehlke, Britta Sievers und Severine Thomas in ihrem „Werkbuch Leaving Care“ von 2022 anmerken. Trotz der Anforderungen die das reformierte Kinder- und Jugendhilfegesetz an den Prozess des Leaving Care stellt, zweifelt Schmitt, führe die „Mitwirkungspflicht der jungen Erwachsenen nach §41“ doch eher zu „Gesprächen mit kontrollierendem Charakter.“
Die unterschiedlichen Interessen der Jugendämter und der Careleaver*innen stehen bisweilen in unauflösbarer Spannung zueinander. Wo Jugendämter die Careleaver*innen aus Kostengründen gerne früher in die Selbständigkeit entlassen, verlassen Careleaver*innen die Jugendhilfe lieber später. Sie benötigen Zeit, sich mit der neuen Lebenssituation anzufreunden, sich in der Bürokratie zu orientieren, sollten sie zum Beispiel Anspruch auf Unterstützung auf Basis anderer Gesetzesgrundlagen haben, und sich ein soziales Beziehungsnetz aufzubauen. Benötigte Maßnahmen im Alltag reichen von finanzieller Unterstützung über die Begleitung bei Behördengängen bis hin zu Hausbesuchen, wenn Careleaver*innen bereits selbständig wohnen.
Betreuende Fachpersonen finden sich dabei zwischen Stuhl und Bank, wenn sie einerseits als Fürsprecher*innen der Careleaver*innen im Alltag agieren und andererseits an die rechtlichen Bestimmungen gebunden sind oder den institutionellen Kostendruck spüren. Die Tendenz zur Beschleunigung des Prozesses seitens der Jugendämter zeigt sich etwa auch daran, dass beendete Hilfen trotz der gesetzlichen Möglichkeit nach §41 SGB VIII oft nicht erneut gewährt werden. „Eine Rückkehr in die Pflegefamilie habe ich kaum erlebt“, erklärt Thiele beispielsweise. „Die Jugendämter“, so Thiele weiter, „entscheiden sich in solchen Situationen für stationäre Wohngruppen, weil das der Verselbständigung näherzukommen scheint.“ Sowohl Thiele als auch Schmitt beklagen, dass die Neuerungen des §41 SGB VIII längst nicht überall in der erforderlichen Tiefe angekommen seien.
Unterschiede zwischen Pflegefamilien und stationären Einrichtungen
Pflegefamilien agieren häufig flexibler als staatliche oder freie Träger, die an Budgetzwänge gebunden sind. Thiele unterstreicht: „Immer wieder behalten Pflegefamilien die Kinder, auch wenn keine finanzielle Unterstützung mehr gewährt wird.“ Dies bestätigt auch Schmitt, bestehe „der Kontakt zu Pflegeeltern doch meist weiter“ und fungiere „als wichtige Rückfallebene“, während „ehemalige Erzieher*innen selten dauerhafte Bezugspersonen“ blieben. Dies lässt sich auf das Beziehungsnetz der Pflegefamilie übertragen, zu dem die Pflegekinder üblicherweise auch gehören. Auf die privaten Beziehungen von Erzieherinnen haben Careleaver*innen dagegen kaum Zugriff.
Kriterien der Persönlichkeitsentwicklung?
Offen bleibt, ob zu einem gegebenen Zeitpunkt die „Persönlichkeitsentwicklung“ eines jungen Menschen bereits so weit fortgeschritten ist, dass eine „selbstbestimmte eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung“, wie Raabe und Thomas in „Rechte von Care-Leaverinnen“ (2023) schreiben, gewährleistet ist. Wie bei vielen anderen handelt es sich auch bei diesen um „unbestimmte Rechtsbegriffe“. Neben pragmatischen Alltagskriterien für die Selbständigkeit wie die „Fähigkeit, eigenständig zu wohnen“, der „Umgang mit Geld“, die Bewährung in „Schule, Ausbildung, Beruf und Beschäftigung“ sowie die „soziale Kompetenz“ im Allgemeinen treten so große Worte wie „Autonomie“, „Kreativität“, „Produktivität“, „Soziabilität“ und „Sexualität“. Die Unbestimmtheit dieser Begriffe ist kein Zufall: Die soziale und persönliche Entwicklung eines Menschen ist weder trennscharf zu bestimmen, noch ist sie jemals abgeschlossen. Über entsprechend viel Augenmaß müssen Fachkräfte – ob nun Erzieher*innen oder Sachbearbeiter*innen beim Jugendamt – verfügen, die früher oder später Entscheidungen im Leben von Careleaver*innen treffen.
Autor: Fabian Schwitter
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