Inklusives Kinder- und Jugendhilfegesetz
Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrats zum IKJHG-E und GewHG-E

Die Ausschüsse des Bundesrats haben Empfehlungen zum Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz (IKJHG) abgegeben, insbesondere zu den Kostenfolgen. Sie schlagen vor, das Inkrafttreten auf 2030 zu verschieben und die Bundesbeteiligung ab 2027 zu beginnen. Zudem gibt es Empfehlungen zum Gewalthilfegesetz.
13.01.2025
Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Ausschuss für Familie und Senioren und der Rechtsausschuss des Bundesrats haben ihre Empfehlungen zum Regierungsentwurf (RegE) des Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetzes (IKJHG) abgegeben. Der Bundesrat wird diese auf seiner Sitzung am 20.12.2024 als TOP 14 behandeln.
Die wesentlichen Änderungsvorschläge der Ausschüsse beziehen sich auf die Kostenfolgen (s. Punkt 9 und 10 der Empfehlungen zu Art. 7a – neu – und Art. 8 des RegE). Neben den Umstellungskosten sei zu erwarten, dass die mit der Umsetzung des IKJHG verbundene Reform zu dauerhaften finanziellen Mehrbelastungen für Länder und Kommunen führen werde. Die vom Bund genannten Beträge seien unrealistisch und deutlich zu niedrig angesetzt. Die Ausschüsse geben alternative Empfehlungen ab, wie die Kostenbeteiligung geregelt werden könnte, ua durch eine Verschiebung des Inkrafttretens auf den 1.1.2030 und den Beginn der Kostenbeteiligung des Bundes ab 1.1.2027.
Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend und der Finanzausschuss des Bundesrats haben zudem Empfehlungen zum RegE eines Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (Gewalthilfegesetz – GewHG) vorgelegt. Sie sind als TOP 13 auf der Sitzung des Bundesrats am 20.12.2024 vorgesehen.
Weitere Informationen
Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrats zum IKJHG-E vom 11.12.2024 (PDF: 288 KB)
Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrats zum GewHG-E vom 11.12.2024 (PDF: 262 KB)
Tagesordnung der 1050. Sitzung des Bundesrats am 20.12.2024
Quelle: Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) vom 16.12.2024
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