Familienpolitik

Bundesverfassungsgericht kippt Betreuungsgeld

Der Bund hätte das entsprechende Gesetz nicht erlassen dürfen, urteilten die Richter heute (21.07.2015) in Karlsruhe. Nicht der Bund, sondern die Länder seien für die Leistung zuständig, so das einstimmige Urteil der acht Richter.

21.07.2015

Dem Bundesgesetzgeber fehlt die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden. Die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die einen Anspruch auf Betreuungsgeld begründen, sind nach Auffassung des Gerichts nichtig. Sie können zwar der öffentlichen Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zugeordnet werden, für die der Bund eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz hat. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für die Ausübung dieser Kompetenz durch den Bund liegen jedoch nicht vor. Das Urteil ist einstimmig ergangen.

Hintergrund: 

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hatte einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht gestellt. In seiner Klage wandte er sich gegen die mit dem Betreuungsgeldgesetz vom 15. Februar 2013 eingefügten §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Diese Regelungen sehen im Wesentlichen vor, dass Eltern in der Zeit vom 15. Lebensmonat bis zum 36. Lebensmonat ihres Kindes einkommensunabhängig Betreuungsgeld in Höhe von zunächst 100 € und mittlerweile 150 € pro Monat beziehen können, sofern für das Kind weder eine öffentlich geförderte Tageseinrichtung noch Kindertagespflege in Anspruch genommen werden.

Das Betreuungsgeld war seit seiner Einführung heftig umstritten. Die Kritiker betonten, das Instrument sei nicht geeignet den sozialen Ausgleich im Land zu fördern. Es führe vielmehr dazu, dass die Lebensverhältnisse ungleicher würden. Die Befürworter hingegen verwiesen auf die positiven Impulse, die durch die Förderung der Erziehung in der Familie gesetzt würden. 

Das Bundesverfassungsgericht ging in seinem Urteil auf diese inhaltlichen Fragen nicht ein, sondern begrenzte die Entscheidung auf die formale Frage der Zuständigkeit. Hierbei betont es, dass die Regelungen weder zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet noch zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich seien. Deshalb käme eine konkurierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht in Betracht. 

Weitere Informationen zu dem Urteil und den Urteilsgründen stehen auf der <link http: www.bundesverfassungsgericht.de shareddocs pressemitteilungen de bvg15-057.html _blank external-link-new-window zur mitteilung des bverfg über das>Internetseite des Bundesverfassungsgerichts zur Verfügung. 

Quelle: Bundesverfassungsgericht vom 21.07.2015.

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