Gesetzentwurf
BMJV legt RefE zur Vaterschaftsanfechtung vor
Das Bundesjustizministerium hat am 4. Juli 2025 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter umsetzt. Der Entwurf berücksichtigt das Kindeswohl sowie die Grundrechte aller Beteiligten und bringt differenzierte Neuregelungen – insbesondere an das Alter des Kindes angepasst.
28.07.2025
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 04.07.2025 einen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem das Urteil des BVerfG zum Anfechtungsrecht leiblicher Väter umgesetzt werden soll. Der Referent*innen Entwurf (RefE) sieht neue Regeln für den Fall vor, dass der leibliche Vater eines Kindes die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für das Kind anfechten will. Mit der Neuregelung soll den Grundrechten aller Beteiligten angemessen Rechnung getragen werden. Dabei soll das Lebensalter des Kindes künftig maßgeblich Berücksichtigung finden.
Konkret sieht der Referent*innen Entwurf unter anderem folgende Neuregelungen vor:
- Erklärt der leibliche Vater eines Kindes die Anfechtung innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes, soll seine Anfechtung stets Erfolg haben, wenn er seine Vaterschaft nachweisen kann.
- Bei minderjährigen Kindern soll die Anfechtung – wie bisher – grundsätzlich keinen Erfolg haben, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Etwas anderes soll aber gelten, wenn auch zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht, zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hat oder sich der leibliche Vater ernsthaft, aber erfolglos um eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind bemüht hat. Nur wenn das Familiengericht im Einzelfall zu dem Ergebnis kommt, dass das Kindeswohl den Fortbestand der Vaterschaft des anderen Mannes erfordert, hat das Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters zurückzustehen.
- Ist das Kind bei der Anfechtung durch den leiblichen Vater bereits volljährig, soll es auf seinen Widerspruch ankommen.
Mit seiner Entscheidung vom 09.04.2024 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelung in § 1600 Abs. 2, 3 S. 1 BGB über die Vaterschaftsanfechtung als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar erklärt (1 BvR 2017/21). Sie trägt dem Elterngrundrecht leiblicher Väter (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) nicht hinreichend Rechnung. Die Frist für eine gesetzliche Neuregelung durch den Gesetzgeber wurde mit Beschluss des BVerfG vom 3.6.2025 (1 BvR 2017/21) bis zum 31.3.2026 verlängert.
Der nun vorgelegte Referent*innen Entwurf wurde an die Länder und Verbände versandt. Interessierte Kreise haben Gelegenheit, bis zum 15.8.2025 Stellung zu nehmen.
Quelle: Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) vom 07.07.2025