Jugendförderungsgesetz

Beteiligungsrechte in der Kinder- und Jugendhilfe werden in Schleswig-Holstein gestärkt

Das Jugendförderungsgesetz wurde vom Landtag in Schleswig-Holstein angepasst. Die Beteiligungsrechte in der Kinder- und Jugendhilfe wurden bei der Änderung besonders berücksichtigt und werden somit gestärkt.

01.02.2022

Anlässlich der Landtagsbefassung zur Änderung des Jugendförderungsgesetzes am 26.01.2022 betonte Jugendminister Heiner Garg:

„Die Partizipation von Kindern und Jugendlichen in Jugendhilfeeinrichtungen ist für die Landesregierung eine Grundvoraussetzung für eine gelingende Jugendhilfe. Das gilt ganz unabhängig von der Coronavirus-Pandemie, von deren Auswirkungen Kinder und Jugendliche in den Einrichtungen stark betroffen waren, da sie etwa Kontakte zu anderen Personen außerhalb der Einrichtung monatelang stark einschränken mussten.“

Zum Gesetzentwurf für ein angepasstes Jugendförderungsgesetz sagte der Minister:

„Die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen sind mit den Neuregelungen im SGB VIII erheblich gestärkt worden. Die Landesregierung hat diese Reform des SGB VIII ausdrücklich begrüßt. Mit der Anpassung des Jugendförderungsgesetzes setzt die Landesregierung die Änderungen im SGB VIII jetzt landesrechtlich um. Wir haben dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt, der das Jugendförderungsgesetz umfassend modernisiert und es zukunftsfähig macht. Neben rechtlichen Anpassungen zur Stärkung der Beteiligungsrechte sind dabei auch fachliche Standards und Formulierungen im Gesetz aktualisiert und auf den neuesten Stand gebracht worden.“

Die wesentlichen Änderungen im Jugendförderungsgesetz im Überblick:

  • In § 4 a SGB VIII ist eine neue Rechtsgrundlage für selbstorganisierte Zusammenschlüsse von Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe geschaffen worden. „Wir setzen diese Regelung im neuen Jugendförderungsgesetz um und schaffen die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine stärkere Beteiligung der Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe“, so Minister Garg. Die öffentliche Jugendhilfe soll mit diesen selbstorganisierten Vertretungen eng und partnerschaftlich zusammenarbeiten und diese anregen und fördern. Die selbstorganisierten Zusammenschlüsse werden künftig mit beratender Stimme in den Jugendhilfeausschüssen und im Landesjugendhilfeausschuss beteiligt sein.
  • Darüber hinaus wird im Jugendförderungsgesetz ein Förderanspruch für die Bildung einer landesweiten Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen in Erziehungshilfeeinrichtungen hinterlegt. Damit wird der Landtagsbeschluss vom 16. Dezember 2021 umgesetzt. Das Kabinett hat auf den Vorschlag von Jugendminister Garg hin mit der Nachschiebeliste bereits 100.000 Euro für das Jahr 2022 zur Einrichtung einer landesweiten Interessenvertretung vorgesehen. „Unser Ziel bleibt, das Engagement auch auf die Pflegekinderhilfe zu erweitern. Dazu werden wir als Land mit den Kommunen Gespräche führen und Möglichkeiten erörtern, wie auch Kindern und Jugendlichen in Pflegestellen, über welche die Kommunen die Aufsicht haben, noch mehr Möglichkeiten zur Beteiligung gegeben werden können“, kündigte Garg an.
  • Insgesamt werden die Pflicht und Standards zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen bei allen sie betreffenden Entscheidungen deutlich gestärkt. So ist die Beteiligung in einer für die Kinder und Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form sicherzustellen.
  • Familienähnliche Betreuungsformen, die Hilfen zur Erziehung erbringen, werden weiterhin von der Einrichtungsaufsicht erfasst. Mit dem Gesetzentwurf wird dies landesrechtlich bestimmt.
  • Das Verfahren zur Erstellung des Landeskinderschutzberichtes wird ressourcenschonender gestaltet und an andere Berichtsverfahren angeglichen. Der Kommissionsbericht wird künftig durch die Verwaltung erarbeitet. Dabei werden auch Externe hinzugezogen. Die Empfehlungen, die in diesem faktenbasierten Bericht enthalten sind, werden wie bisher auch durch ein unabhängiges fachliches Gremium erarbeitet. In diesem Gremium werden künftig auch Mitglieder selbstorganisierter Zusammenschlüsse vertreten sein.

Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Schleswig-Holstein vom 26.01.2022

Redaktion: Pia Kamratzki

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