Kinder- und Jugendschutz

Arbeitsschutz für Jugendliche: Was bei Ferienjobs zu beachten ist

Endlich Sommerferien. Viele Schülerinnen und Schüler nutzen die Zeit, um mit Ferienjobs ihr Taschengeld aufzubessern – zum Beispiel beim Zeitungsaustragen, in einer Bäckerei, beim Auffüllen von Regalen im Supermarkt oder auch in der Landwirtschaft. Doch es gilt, ein paar Regeln zu beachten.

31.07.2017

Arbeiten in den Ferien – das ist für viele eine super Sache. Die Kinder und Jugendlichen bekommen nicht nur einen Einblick in das Arbeitsleben, sondern können auch schon richtig Geld verdienen. Zu ihrem Schutz gibt es aber eine Reihe von Regeln zu beachten, die im Jugendarbeitsschutzgesetz verankert sind.

Als Kind gilt im Sinne des Gesetzes, wer noch keine 15 Jahre alt ist. Wer zwischen 15 und 18 Jahren alt ist, ist Jugendlicher. 

Auch kleine Jobs erst ab 13

Kinder dürfen frühestens ab 13 Jahren arbeiten – und auch dann nur unter Auflagen. Wenn die Eltern zustimmen, dürfen sie täglich bis zu zwei Stunden arbeiten. In der Landwirtschaft dürfen es auch drei Stunden sein. Erlaubt sind aber nur leichtere Tätigkeiten, wie Zeitungen austragen oder Gartenarbeit. Zudem muss die Arbeitszeit zwischen 8 Uhr und 18 Uhr liegen.

Auch Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen noch nicht alle Tätigkeiten ausüben. So sind von ihnen keine schweren körperlichen oder gefährlichen Arbeiten, etwa mit Chemikalien, zu verlangen. Auch Akkordarbeit, bei der der Lohn direkt vom Arbeitstempo abhängt, ist verboten.

Höchstens vier Wochen im Jahr

Während der Schulferien dürfen Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahren einen Ferienjob von höchstens vier Wochen im Jahr ausüben. Bei öffentlichen Konzerten, beim Theater und bei ähnlichen Veranstaltungen dürfen Kinder nur auf Grund einer besonderen Ausnahmegenehmigung mitwirken.

Und es gilt: Jugendliche dürfen nicht mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten. Der Arbeitstag darf nicht länger als acht Stunden sein.

Ausnahme: In der Landwirtschaft, zur Erntezeit, dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis zu neun Stunden täglich und bis zu 85 Stunden pro Doppelwoche beschäftigt werden.

Fünf Tage pro Woche

Für Jugendliche gilt grundsätzlich die Fünf-Tage-Woche. Der Samstag ist generell arbeitsfrei, und auch an Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche nicht jobben. Auch hier gibt es Ausnahmen, die den jeweiligen Branchen geschuldet sind. So darf beispielsweise in Krankenhäusern, Altersheimen, Verkaufsstellen, Familienhaushalten, Gaststätten, in der Landwirtschaft und im Verkehrswesen am Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden. Dabei gilt: Jugendliche haben dann Anspruch auf einen anderen freien Tag derselben Woche. Durch Tarifverträge sind weitere Anpassungen möglich.

Arbeitszeiten: Nicht zu früh und nicht zu spät

Grundsätzlich gilt: Jugendliche dürfen nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr beschäftigt werden. Aber auch hier gibt es Ausnahmen.

  • Im Bäckerhandwerk und in Konditoreien dürfen 16jährige um 5 Uhr beginnen, 17jährige in Bäckereien um 4 Uhr (nicht in Konditoreien).
  • In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr tätig sein.
  • Im Gaststätten- und Schaustellergewerbe ist ab 16 Jahre das Arbeiten bis 22 Uhr erlaubt.
  • Auch im Schichtbetrieb dürfen Jugendliche ab 16 Jahre eingesetzt werden. Dann gilt: Sie können bis 23 Uhr arbeiten. Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen zwölf freie Stunden liegen. 

Pausen müssen sein!

Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden müssen Pausen von insgesamt 30 Minuten eingehalten werden. Bei mehr als sechs Stunden sind es 60 Minuten.

So viel Geld gibt’s

Viele Ferienjobs werden als "geringfügige Beschäftigung" - auch 450-Euro-Jobs genannt - ausgeübt. Das heißt, dass die Schüler höchstens 450 Euro pro Monat verdienen dürfen.

Schüler können aber auch als "kurzfristig Beschäftigte" arbeiten. Dann ist die Höhe des Einkommens erst einmal egal. Doch wenn das Einkommen über dem monatlichen Lohnsteuerfreibetrag von 735 Euro liegt, werden Steuern fällig. Diese können die Schüler allerdings im nächsten Jahr wieder vom Finanzamt erstattet bekommen. Dafür müssen sie einen entsprechenden Antrag stellen und die Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber vorlegen. Auch diese bekommen sie vom Finanzamt.

Da für unter 18-Jährige das Mindestlohngesetz nicht gilt, wird der Stundenlohn für sie mit dem Arbeitsvertrag vereinbart.

Dass unter 18-Jährigen kein Mindestlohn gezahlt wird, hat einen guten Grund: Die Bundesregierung möchte nicht, dass gerade schwache Schüler sich nach ihrem Schulabgang von einer Ausbildung abhalten lassen, um einen ungelernten Job mit Mindestlohn auszuüben.

Sind die Schülerinnen und Schüler über 18 Jahre alt, dann gilt das Mindestlohngesetz. Die Ferienjobber haben Anspruch auf 8,84 Euro je Stunde. In den neuen Bundesländern gibt es in wenigen Ausnahmebranchen, wie der Fleischwirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft, der Textil- und Bekleidungsindustrie und dem Gartenbau, noch den Mindestlohn von 8,50 Euro. Dies ändert sich erst zum 1. Januar 2018.

Das Mindestlohngesetz gilt auch, wenn die Ferienarbeit als 450-Euro-Job ausgeübt wird. Das bedeutet, dass die volljährigen Schüler dann maximal 51 Stunden im Monat arbeiten dürfen.

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung vom 28.07.2017

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