Kinderschutz
Sachsen: Statistische Zahlen zu Sorgeerklärungen und eingeleitete Maßnahmen beim Familiengericht
Für Kinder und Jugendliche haben die Jugendämter in Sachsen 2019 in Folge einer Gefährdung des Kindeswohls insgesamt 1.737 Maßnahmen beim Familiengericht eingeleitet. Diese waren unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage waren, die Gefahr für das Kind abzuwenden oder einer Inobhutnahme widersprachen.
10.07.2020
16.226 Sorgeerklärungen bei den Jugendämtern in Sachsen registriert
Im Jahr 2019 wurden bei den sächsischen Jugendämtern 16.133 sogenannte Sorgeerklärungen von Eltern abgegeben bzw. 93 durch Gerichte ersetzt. Nach § 1626a BGB steht Eltern, die bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren, die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Des Weiteren übten die sächsischen Jugendämter am Jahresende 2019 insgesamt 2.787 Amtsvormundschaften für Minderjährige aus. Wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht, aber auch, wenn die Eltern nicht berechtigt sind, weder in den die Person noch das Vermögen betreffenden Angelegenheiten des Minderjährigen als Vertreter zu fungieren, kommt es zur Berufung eines Vormundes. Dabei gab es 2.486 bestellte Amtsvormundschaften, insbesondere bei Entzug der elterlichen Sorge, und 301 gesetzliche Amtsvormundschaften bei der Geburt eines Kindes durch eine unverheiratete minderjährige Mutter oder bei Freigabe eines Kindes zur Adoption.
Die Zahl der bestellten Amtspflegschaften für Kinder und Jugendliche betrug 1.364. Insbesondere bei Gefährdung des Kindeswohls sowie nach Scheidung oder bei Getrenntleben der Eltern wird die Personensorge ganz oder teilweise oder auch die Vermögenssorge auf das Jugendamt übertragen.
14.830 Kinder und Jugendliche erhielten zum Jahreswechsel von den Jugendämtern Beistand - auf Antrag eines Elternteils zur Feststellung der Vaterschaft und bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Familiengericht: 2019 in Sachsen 1.737 Maßnahmen eingeleitet
Für Kinder und Jugendliche haben die Jugendämter in Sachsen 2019 in Folge einer Gefährdung des Kindeswohls insgesamt 1.737 Maßnahmen beim Familiengericht nach § 1666 Absatz 3 BGB eingeleitet. Diese waren unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage waren, die Gefahr für das Kind abzuwenden oder einer Inobhutnahme widersprachen. Die Maßnahmen des Familiengerichts umfassten:
- 469 Auferlegungen der Inanspruchnahme von Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII - z. B. Hilfen zur Erziehung),
- 195 Aussprachen von Geboten und Verboten gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Dritten gemäß § 1666 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BGB (z. B. das Gebot für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen; das Verbot, Orte, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, aufzusuchen oder Kontakt mit dem Kind aufzunehmen),
- 85 Ersetzungen von Erklärungen des/der Personensorgeberechtigten (z. B. die Einwilligung in die Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung oder die Zustimmung zur Inobhutnahme eines Kindes) und
- 569 vollständige und 419 teilweise Übertragungen der elterlichen Sorge auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger (vollständiger und teilweiser Entzug der elterlichen Sorge).
Weitergehende Informationen und Veröffentlichungen zum Thema Adoptionen und Sorgerecht in Sachsen stehen auf den Seiten des Statistischen Landesamt zu r Verfügung.
Quelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen vom 08.07.2020
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