Familienpolitik

Lücke zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag schließen

Familienorganisationen kritisieren die geplante Erhöhung der steuerlichen Kinderfreibeträge für 2024 ohne gleichzeitige Anhebung des Kindergeldes. Sie fordern, die Lücke zwischen der maximalen steuerlichen Entlastung und der Höhe des Kindergeldes zu schließen, um eine gerechtere finanzielle Unterstützung für Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen zu gewährleisten.

17.06.2024

In der Diskussion um weitere Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags für das Jahr 2024 ohne eine gleichzeitige Anhebung des Kindergeldes fordern Familienorganisationen, die Lücke zwischen Kindergeld und Entlastungswirkung des Kinderfreibetrags zu schließen. Damit soll dem Ziel näher gekommen werden, die gleiche finanzielle Wertschätzung aller Kinder zu erreichen.

„Schon lange kritisieren wir die ungleichen finanziellen Entlastungseffekte durch Kinderfreibeträge und Kindergeld. Die Kinderfreibeträge sollen 2024 nun ein zweites Mal angehoben werden, ohne eine entsprechende Erhöhung beim Kindergeld vorzunehmen. Um Familien mit kleinen und mittleren Einkommen bei dieser Erhöhung nicht leer ausgehen zu lassen, muss das Kindergeld schnellstmöglich an die maximale steuerliche Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge angepasst werden.“,

erklären die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Familienorganisationen.

Im Inflationsausgleichsgesetz, das Ende 2022 beschlossen wurde, wurde sowohl das Kindergeld als auch die steuerlichen Kinderfreibeträge angehoben: Die Höhe des Kindergeldes ist dadurch 2023 auf 250 Euro angestiegen, etwas stärker als gewöhnlich, um Familien von der hohen Inflation und den angestiegenen Energiepreisen zu entlasten. Die Lücke zwischen der maximalen steuerlichen Entlastung des Kinderfreibetrags und der Höhe des Kindergeldes ist dadurch im Jahr 2023 etwas reduziert worden, weil die Kinderfreibeträge lediglich auf maximal 6.024 Euro bzw. 3.012 Euro je Elternteil anstiegen. Diese Lücke vergrößerte sich wieder, als sich, wie ebenfalls bereits im Inflationsausgleichsgesetz vorgesehen, die Kinderfreibeträge 2024 auf 6.384 bzw. 3.192 Euro erhöhten.

Nun plant Finanzminister Christian Lindner den Kinderfreibetrag rückwirkend zum 1. Januar 2024 nochmals anzuheben, auf dann 6.612 bzw. 3.306 Euro. Gleichzeitig lehnt er jedoch eine Erhöhung des Kindergeldes mit Hinweis auf die 2023 durchgeführte Erhöhung auf 250 Euro ab.

Seit das Bundesverfassungsgericht 1990 entschieden hat, dass das Existenzminimum von Kindern von der Einkommensbesteuerung freizustellen ist, wird diese Vorgabe mit dem Kinderfreibetrag in der Steuer bzw. für die Mehrzahl der Familien im Rahmen des Kindergeldes umgesetzt. Dieses duale System aus Kinderfreibeträgen und Kindergeld steht in der Kritik, da es unterschiedlich hohe Entlastungs- bzw. Förderwirkungen hat. Im Nebeneinanderbestehen von Kinderfreibetrag und Kindergeld müssen nach Ansicht der AGF verschiedene Ziele miteinander in Übereinstimmung gebracht werden: zum einen die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Freistellung des kindlichen Existenzminimums bei der Besteuerung des Elterneinkommens. Wenn Steuerpflichtige gleiche Einkommenshöhen haben, müssen bei Eltern mit Kindern die Einschränkungen der steuerlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Zum anderen aber sollten Kinder aus Familien mit niedrigen und durchschnittlichen Einkommen nicht benachteiligt werden.

„Die Reduzierung der Kluft zwischen der maximalen steuerlichen Entlastung des Freibetrags und der Höhe des Kindergeldes muss konsequent vorangetrieben werden, denn hier gibt es eine Gerechtigkeitslücke, die dringend geschlossen werden muss, anstatt sie weiter zu öffnen“, 

so die Verbände. 

Zudem müssten die Regelungen zu den Anrechnungen beim Unterhaltsvorschuss und beim SGB II angepasst werden, da ansonsten viele Alleinerziehende und viele Familien im SGB II Bezug nicht profitieren. Abhilfe könnte hier die lange geforderte und bereits angekündigte Neuberechnung des kindlichen Existenzminimums mit entsprechenden Anpassungen der Anrechnungsregeln schaffen.

Quelle: Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. vom 07.06.2024

Redaktion: Lukas Morre

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