AGJ-Stellungnahme

Hinweise aus Perspektive der Kinder- und Jugendhilfe für ein Reparaturgesetz zum Sozialen Entschädigungsrecht (SGB XIV)

Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe - AGJ weist auf dringenden Änderungsbedarf zum neuen Sozialen Entschädigungsrecht (SGB XIV) hin, das am 01.01.2024 in Kraft treten wird und zu dem sich aktuell ein sog. Reparaturgesetz im Gesetzgebungsprozess befindet. Die vollständige Stellungnahme der AGJ finden Sie verlinkt am Ende der Seite.

06.10.2023

Mit Blick auf diese dringend zu nutzende Gelegenheit für kurzfristige politische Intervention zeigt die AGJ die Widersprüchlichkeit der rechtlichen Regelungen und erhebliche rechtsystematische Probleme an der Schnittstelle zum SGB VIII auf. Entgegen der bisherigen Rechtslage und mutmaßlich auch entgegen der gesetzgeberischen Intention scheinen erzieherische Unterstützungsleistungen im Leistungsspektrum des SGB XIV nicht mehr enthalten zu sein, selbst wenn und soweit deren Bedarf kausal aus einem schädigenden Ereignis resultiert. Zudem werden Hilfen zum Lebensunterhalt durch eine neue einschränkende Konkretisierung des Vorrang-Nachrang-Verhältnisses ausgeklammert. Dies missachtet, dass bei Minderjährigen, die in staatlicher Fürsorge aufwachsen, die Leistungen zum Lebensunterhalt mit den Fachleistungen verschränkt sind. Da die Entschädigungsansprüche zumeist im Wege der Kostenerstattung zwischen Jugendämtern und Versorgungsämtern geltend gemacht werden, kommt es zu einer Kostenverschiebung zu Lasten der Jugendhilfehaushalte der Kommunen im geschätzt hohen dreistelligen Millionenbereich. Dies muss dringend korrigiert werden.

Inhaltsverzeichnis der Stellungnahme

  1. Einführung 
  2. Erfassung von Hilfen zur Erziehung und Leistungen zur Teilhabe für Minderjährige mit seelischer Behinderung im Leistungsspektrum des SGB XIV 
  3. Änderungsbedarf an §§ 93 Abs. 2 SGB XIV, 10 Abs. 5 SGB VIII durch einschränkende Konkretisierung des Vorrang-Nachrang-Verhältnisses bzgl. Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII
  4. Fortsetzung der gängigen Praxis einer Geltendmachung des Vorrang-Nachrang-Verhältnisses im Wege der Kostenerstattung
  5. Auslegung „erhebliche Vernachlässigung“

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Quelle: Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe - AGJ vom 05.10.2023

Redaktion: David Bienias

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