Familienpolitik

Bundesregierung informiert über rechtliche Prüfung des Betreuungsgeld-Urteils

Das Bundesfamilienministerium informiert, dass Rückforderungen bereits erhaltener Zahlungen ausgeschlossen sind. Nach dem 21. Juli 2015 erlassene Bescheide müssen im Einzelfall geprüft werden.

07.08.2015

Am 21. Juli 2015 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seine Entscheidung zum Betreuungsgeld verkündet und das Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Für viele Familien, die die Leistung erhalten beziehungsweise beantragt haben, stellt sich nunmehr die Frage, welche Folgen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts für sie persönlich hat. Ebenso stellt sich für die in den Ländern angesiedelten Betreuungsgeldstellen die Frage, wie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Verwaltungspraxis umzusetzen ist.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ist nach rechtlicher Prüfung und Abstimmung innerhalb der Bundesregierung zu folgendem Ergebnis gekommen:

1. Die Rückforderung bereits erhaltener Zahlungen ist ausgeschlossen. Niemand muss bereits erhaltene Betreuungsgeld-Leistungen zurückzahlen. Für Familien, die derzeit Betreuungsgeld beziehen, erfolgen die Auszahlungen für die Dauer der Bewilligung weiter. Dies gilt auch für Familien, deren Antrag bereits bewilligt wurde, aber die Auszahlung erst in der Zukunft liegt.

2. Bei Familien, die nach dem 21. Juli 2015 einen bewilligenden Betreuungsgeldbescheid erhalten haben, entscheidet eine Prüfung des Vertrauensschutzes im Einzelfall, ob Betreuungsgeld noch ausgezahlt werden kann.

3. Bewilligende Betreuungsgeldbescheide dürfen nicht mehr erlassen werden, da nach der Entscheidung des BVerfG keine Rechtsgrundlage mehr gegeben ist. Sollte die Bescheidung des Antrags schuldhaft verzögert oder der Antragssteller falsch beraten worden sein, können unter Umständen Schadensersatzansprüche bestehen.

Weitere Informationen zum Betreuungsgeldurteil stehen auf der <link http: www.bmfsfj.de bmfsfj _blank external-link-new-window des>Internetseite des BMFSFJ zur Verfügung. 

Quelle: Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend vom 05.08.2015

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