Einigung

BMG und KBV schaffen rechtssichere Lösung zum Schutz des Kindeswohls in der ePA

Nach monatelangem Einsatz erreicht der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ) eine Einigung mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG): Ärzt*innen sind nicht verpflichtet, ePAs bei Kindern unter 15 Jahren zu befüllen, wenn dadurch das Kindeswohl gefährdet sein könnte. Eine neue Richtlinie sichert kindgerechtes Handeln ab. Sanktionen bleiben bis Ende 2025 aus.

05.05.2025

Nach monatelangem Einsatz des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ) für klare Regeln im Umgang mit der elektronischen Patientenakte (ePA) bei Kindern und Jugendlichen hat sich kurz vor dem schrittweise stattfindenden Rollout eine erfreuliche Wende ergeben. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat sich gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) auf eine Richtlinie geeinigt, die den Ärzt*innen Handlungssicherheit gibt und den Schutz von Minderjährigen in den Mittelpunkt stellt.

Wie die KBV gestern in ihren Schreiben KV-InfoAktuell 92/2025 (Pdf: 150 KB) und KV-InfoAktuell 94/2025 (Pdf: 131 KB) mitteilte, sieht die abgestimmte Richtlinie vor, dass Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen nicht verpflichtet sind, die ePA von unter 15-Jährigen zu befüllen, sofern erhebliche therapeutische Gründe oder gewichtige Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung vorliegen. In solchen Fällen hat der Schutz des Kindes klaren Vorrang vor der digitalen Dokumentationspflicht.

Dr. Michael Hubmann, Präsident des BVKJ, betont: 

„Wie ich gestern schon dem Tagesspiegel Background sagte, bin ich froh, dass das Ringen um eine kindgerechte Umsetzung der ePA zur Zufriedenheit unserer Verbandsmitglieder und im Interesse unserer minderjährigen Patienten erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Wir begrüßen ausdrücklich, dass das BMG und die KBV unsere Bedenken ernst genommen und nun eine praktikable Lösung gefunden haben, die sowohl dem Kindeswohl als auch den rechtlichen Anforderungen gerecht wird. Diese Einigung ermöglicht es uns, verantwortungsvoll zu handeln, ohne in einen untragbaren Konflikt mit der Dokumentationspflicht zu geraten.“

Einen Tag vor Bekanntgabe der Einigung hatte das BMG in einem Schreiben an Vorstandsmitglieder des BVKJ, des Berufsverbands für Kinder- und Jugendpsychiatrie und der Bundespsychotherapeutenkammer bereits eingeräumt, dass das Kindeswohl in manchen Fällen durch vertrauliche Informationen in der ePA gefährdet werden könnte. 

„Ich kann […] Ihre Sorgen im Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte von Kindern und Jugendlichen unter Nutzung der ePA in besonderen Fallkonstellationen sehr nachvollziehen“, heißt es in dem Schreiben von Prof. Dr. Karl Lauterbach, über das auch die Ärzte Zeitung berichtet hat. Durch die Nutzung der ePA solle es „auf keinen Fall zu gefährlichen Situationen für das Wohlergehen von Kindern kommen“, 

so Lauterbach.

In einer weiteren Richtlinie regelt die KBV, dass während der ePA-Einführungsphase bis zum 31. Dezember 2025 keine Sanktionen gegen Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen ausgesprochen werden, wenn die ePA vorübergehend nicht genutzt wird – außer bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten. Die KBV schreibt, dass beide Richtlinien mit dem Ministerium abgestimmt seien und in Kürze in Kraft treten sollen. Der BVKJ wertet dies als klares Signal für eine kindgerechte Digitalisierung im Gesundheitswesen.

Quelle: Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ) vom 17.04.2025

Redaktion: Paula Joseph