Handreichung

BAG Landesjugendämter veröffentlicht Empfehlung zu § 9b SGB VIII – Aufarbeitung

Mit § 9b SGB VIII wurde die Akteneinsicht für Betroffene bei berechtigtem Interesse gesetzlich verankert. Die BAG Landesjugendämter entwickelte unter Einbindung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission Empfehlungen zu Grundsätzen und Maßstäben für das berechtigte Interesse. Ziel ist eine bundesweit einheitliche Umsetzung und Orientierung für Träger der Kinder- und Jugendhilfe.

09.06.2026

Mit dem neuen § 9b SGB VIII – Aufarbeitung hat der Bundesgesetzgeber die Akteneinsicht betroffener Personen bei berechtigtem Interesse ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Zugleich wurden die Landesjugendämter durch den Gesetzgeber beauftragt, unter Beteiligung der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs Grundsätze und Maßstäbe dafür zu entwickeln, wann ein berechtigtes Interesse zur Akteneinsicht vorliegt.

Die BAG Landesjugendämter hat hierzu die Empfehlung „Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung eines berechtigten Interesses im Sinne von § 9b SGB VIII“ erarbeitet. Ziel der Handreichung ist es, öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe vor Ort bei der Umsetzung des neuen § 9b SGB VIII zu unterstützen. Sie soll zu einem bundesweit einheitlichen Begriffsverständnis des berechtigten Interesses beitragen und Orientierung für die Praxis geben.

Die Empfehlung macht zugleich deutlich: Entscheidungen über Akteneinsicht im Kontext von Aufarbeitung müssen an den Bedürfnissen betroffener Personen ausgerichtet sein. Sie stehen im Zusammenhang mit dem berechtigten Anliegen, erlittene Gewalt, institutionelles Handeln und persönliche Lebensgeschichte nachvollziehen zu können.

Die Empfehlung wurde gemäß § 9b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII durch die BAG Landesjugendämter unter Beteiligung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission erstellt. Die Unabhängige Aufarbeitungskommission trägt die Empfehlung vollumfänglich mit.

Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung eines „berechtigten Interesses“ im Sinne von § 9b SGB VIII (PDF: 338 KB)

Als weitere Aufgaben hat die BAG Landesjugendämter die Erstellung einer Empfehlung zur Aktenaufbewahrung und Einsichtnahme beschlossen sowie ggf. eine Mustervereinbarung. Die ursprünglich angekündigte Reihenfolge dieser Aufgaben hat sich allerdings geändert: Zunächst entwickelt die BAG Landesjugendämter daher die Empfehlung zur Aktenaufbewahrung und Einsichtnahme.

Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 19.05.2026

Redaktion: Sofia Sandmann