SGB VIII
BAG Landesjugendämter legt Überarbeitung gemeinsamer Empfehlungen zur Kostenbeteiligung vor

Bei der Überarbeitung der gemeinsamen Empfehlungen zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII wurde weiterhin auf eine Orientierung an den Arbeitsprozessen geachtet, um die Sachbearbeitung in der Kostenheranziehung zu unterstützen. Die gemeinsamen Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter ersetzen aber keine Schulung für Verwaltungshandeln bzw. über grundsätzliche Zusammenhänge sowohl in der Jugendhilfe als auch in der Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII.
22.07.2021
Vorgelegt werden die „Gemeinsamen Empfehlungen zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII, Heranziehung zu den Kosten nach §§ 91 ff. SGB VIII“ der BAG der Landesjugendämter.
Es handelt sich dabei um die 4., neu bearbeitete Fassung, vom Juni 2021. Beschlossen wurde diese von den Mitgliedern der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter per Umlaufverfahren im Juli 2021.
In den einzelnen Bundesländern oder Kommunen anderslautende Sichtweisen bzw. vorliegende rechtsgültige Urteile, die von den Empfehlungen abweichen, sind entsprechend in den betroffenen Ländern bzw. Kommunen zu berücksichtigen, ggf. sind hierzu entsprechende ergänzende Hinweise der Jugend- bzw. Landesjugendämter sinnvoll.
Diese Heranziehungsempfehlungen beinhalten ausschließlich die Beteiligung an den Kosten für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen nach §§ 91 ff. SGB VIII.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter weist daraufhin, dass jeder öffentliche Träger von Jugendhilfemaßnahmen selbst für eine Heranziehung nach dem geltenden Recht verantwortlich ist. Diese Empfehlungen stellen für die Jugendämter lediglich eine Unterstützung dar und erläutern die gesetzlichen Regelungen. Hinsichtlich der Durchsetzbarkeit von Forderungen, die unter Zugrundelegung dieser Empfehlungen ermittelt wurden, kann weder eine Gewähr übernommen werden noch eine Verpflichtung zur Anwendung dieser Regelungen erwachsen. Etwaige im Zusammenhang mit diesen Empfehlungen zur Verfügung gestellten Berechnungsvorlagen stellen - ebenfalls ohne Gewähr auf Richtigkeit und Durchsetzbarkeit von berechneten Forderungen - lediglich ein Hilfsinstrument dar, mit dem die wesentlichen Punkte für die Kosten beitragsfestsetzung softwaregestützt bearbeitet werden können.
Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter
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