Kinder- und Jugendschutz

BAG Kinder- und Jugendschutz fordert: Glücksspielgeräte sind nichts für Jugendliche

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e. V. (BAJ) fordert in einer aktuellen Stellungnahme, dass in der Gastronomie eine ständige Aufsicht über aufgestellte Geldspielgeräte sichergestellt werden muss.

19.12.2012

»Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gastronomie tragen eine besondere Verantwortung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen«, sagt Prof. Dr. Bruno W. Nikles, Vorsitzender der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz
e. V. (BAJ): »Es sollten zusätzlich technische Sicherungsmaßnahmen zum  Jugendschutz an allen Geldspielgeräten eingeführt werden – nicht nur ab drei Geldspielgeräten wie derzeit gesetzlich geregelt«.

Laut Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung haben Gaststättenbetreiber in der Regel wenig Kenntnis über die Aufstell- und Zugangsregelungen entsprechend der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und die BAJ haben gemeinsam einen Flyer »Glücksspiel: Nix für Jugendliche« herausgegeben. Neben der Informationsvermittlung werden Gastwirte und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter damit an ihre Verantwortung für die Umsetzung des Glücksspiel-Paragraphen im Jugendschutzgesetz (§ 6) erinnert. Das Faltblatt enthält einen Aufkleber. Beide Materialien verweisen in Wort und Bild darauf, dass Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren sich legal in gastronomischen Einrichtungen aufhalten, aber als Minderjährige nicht an Geldspielgeräten spielen dürfen.

Die Bestellung des Flyers »Glücksspiel: Nix für Jugendliche« (Bestellnummer 5FL116) ist kostenfrei beim Publikationsversand der Bundesregierung unter Telefon 0180 5 778090, per Telefax 0180 5 778094, per E-Mail an <link mail ein fenster zum versenden der>publikationen@bundesregierung.de oder unter <link http: www.bmfsfj.de _blank external-link-new-window externen link in neuem>www.bmfsfj.de (Stichworte Publikationen, Kinder und Jugend) möglich.

Quelle: Pressemitteilung der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz, Berlin, Dezember 2012

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