Verbände
Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen weiter im SGB VIII verankern


Der Bundesverband katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfen e.V. (BVkE) und der Evangelische Erziehungsverband (EREV) fordern die Klarstellung im §27 (3) SGB VIII, dass die Hilfen zur beruflichen Bildung junger Menschen im Rahmen des SGB VIII einen spezifischen erzieherischen Bedarf erfüllen, der nicht durch Maßnahmen der beruflichen Förderung in anderen Sozialgesetzbüchern abgedeckt wird.
21.12.2020
Der Bundesverband katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfen e.V. (BVkE) und der Evangelische Erziehungsverband (EREV) setzen sich seit vielen Jahren dafür ein, dass junge Menschen, die im Rahmen der Jugendhilfe entweder in der Heimerziehung, in der Vollzeitpflege oder in ambulanten Betreuungsformen leben, beim Übergang ins Erwachsenenleben besser und nachhaltiger unterstützt werden.
Deutlichen Regelungsbedarf im Bereich der beruflichen (Aus-)Bildung
Die Verbände begrüßen es, dass im vorliegenden Kabinettsentwurf deutliche Verbesserungen zur Übergangsplanung und -gestaltung für Care Leaver/-innen und junge Volljährige vorgesehen sind. Allerdings sehen sie im Bereich der beruflichen (Aus-)Bildung in den Schnittstellen von SGB II, SGB III und SGB VIII noch deutlichen Regelungsbedarf. Außerdem können die Verbände die Streichung der beiden Begriffe Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im § 27 Abs. 3 SGB VIII nicht nachvollziehen. Dies würde für viele Jugendliche und jungen Erwachsene erhebliche Nachteile bei Ihrer Ausbildung nach sich ziehen, und somit zu einer Verschlechterung ihrer Teilhabechancen gegenüber jetzt gültigen gesetzlichen Regelungen führen. Diese Verschlechterung steht nicht im Einklang mit der Zielsetzung der SGB VIII-Reform, Teilhabechance für Kinder und Jugendliche zu verbessern.
Kontinuität im Hilfesetting notwendig
Bundesweit bestehe die Tendenz, Leistungen des SGB VIII zur beruflichen Qualifizierung in den Hilfen zur Erziehung nach SGB VIII §27, (3) zugunsten anderer Sozialleistungssysteme immer weiter zurückzufahren. Als Grund dafür wird angeführt, dass die Sozialgesetzbücher II und III genügend Angebote für junge Menschen in schwierigen Lebenslagen vorhalten würden. Das verkennt die Tatsache, dass Jugendliche mit einem hohen erzieherischen bzw. therapeutischen Hilfebedarf auch in der Berufsausbildung eine gute Anbindung an ihre pädagogisch geschulten Fachkräften aus dem Handwerk und der Industrie erhalten sowie eine Kontinuität im Hilfesetting brauchen, um zu einem qualifizierenden Abschluss zu kommen, so die Verbände. Im Kern handelt es sich bei Leistungen gem. §27 SGB VIII i. V. m. §13 SGB VIII um Qualifizierungsmaßnahmen und berufsbezogene Angebote im Rahmen von Jugendwerkstätten sowie um Maßnahmen der beruflichen Ausbildung in außerbetrieblichen Ausbildungsstätten für Jugendliche und junge Erwachsene, die aufgrund ihrer individuellen und sozialen Situation kaum oder gar nicht in anderen Ausbildungskontexten integrierbar sind. Deshalb muss nach Auffassung des BVkE und des EREV bei der Definition von erzieherischem Bedarf auch die berufliche Qualifikation und Ausbildung mit einbezogen werden. Anders im SGB II und SGB III: Dort ist es Ziel der beruflichen Förderung, junge Menschen möglichst rasch in Ausbildung und Arbeit zu integrieren.
Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im § 27 Abs. 3 SGB VIII beibehalten
Aus diesem Grund setzen sich der BVkE und der EREV für die Klarstellung im §27 (3) SGB VIII ein, dass die Hilfen zur beruflichen Bildung junger Menschen im Rahmen des SGB VIII einen spezifischen erzieherischen Bedarf erfüllen, der nicht durch Maßnahmen der beruflichen Förderung in anderen Sozialgesetzbüchern (insbesondere SGB II und SGB III) abgedeckt wird. Sie fordern deshalb sich für die Beibehaltung der Formulierung Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im § 27 Abs. 3 SGB VIII einzusetzen.
Quelle: Bundesverband kath. Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfe e.V. und Evangelischer Erziehungsverband e.V. vom 16.12.2020
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