Kindertagesbetreuung
Änderungen am Hessischen Kinderförderungsgesetz geplant
Der Hessische Ministerpräsident Volker Bouffier und Sozialminister Stefan Grüttner haben am 09. April 2013 in Wiesbaden über geplante Änderungen am Kinderförderungsgesetz informiert.
10.04.2013
Ziel der Änderungen ist, gleiche Ausgangsvoraussetzungen für alle Kinder in Hessen zu schaffen.
Die Änderungsvorschläge im Überblick:
- Verteil- und Leitungsfreistellungszeiten
Die Ausfallzeiten (Zeiten für Abwesenheiten wie Urlaub, Krankheit und Fortbildung) werden erstmals gesetzlich geregelt, indem das Land hier Mindeststandards vorschreibt. Das Gesetz soll um einen Passus ergänzt werden, der deutlich werden lässt, dass bilaterale Vereinbarungen zwischen den Trägern und den Kommunen auch weiterhin abgeschlossen werden können und die Verteilzeiten (Zeiten für Vor- und Nachbereitung) und Leitungsfreistellungszeiten (Freistellung der Leitung für organisatorische und koordinierende Tätigkeiten) Sache der Träger bleiben.
- Keine Erweiterung des Fachkraftkataloges
Von Trägern und Einrichtungen wurde hier der Wunsch geäußert, dem real gelebten Betreuungsalltag zu entsprechen und es möglich zu machen, die Arbeit von Spezialisten aus anderen Bereichen auf den Fachkräftebedarf anzurechnen. Die Sorge, dass damit eine Entprofessionalisierung einhergehen könnte, war so groß, dass auf die Erweiterung des Fachkraftkatalogs verzichtet wird. Im Fachkraftkatalog wird geregelt, wer alles in einer Kita arbeiten darf und wie die Qualifikationen angerechnet werden.
- Einführung eines vierten Betreuungsmittelwertes von 50 Stunden
Um dem Eindruck entgegen zu treten, mit dem Kinderförderungsgesetz würden Öffnungszeiten auf 42,5 Stunden reduziert, soll ein weiterer Betreuungsmittelwert von mehr als 50 Stunden eingeführt werden, um damit eine bessere Differenzierung zu erreichen. Da die Berechnung der individuellen Betreuungszeit zu kompliziert wäre, werden Zeiträume definiert. So werden für Kinder als Beispiel, die zwischen 25 und 30 Stunden betreut werden, der Mittelwert zur Berechnung des Fachkraftangebots von 30 Stunden genommen.
- Gruppengröße für Krippengruppen liegt bei maximal zwölf KindernUm Eltern und Erzieherinnen und Erziehern auch hier größtmögliche Sicherheit zu geben, wird das Gesetz um einen Passus ergänzt, der regelt, dass maximal zwölf Kinder in einer Krippengruppe betreut werden dürfen.
- Änderung der Qualifizierungserfordernisse für erfahrene Tagespflegepersonen
Um für bereits langjährig tätige Tagespflegepersonen eine zusätzliche Belastung durch umfangreiche Nachqualifizierungen zu vermeiden, wird vorgeschlagen, bisherige Erfahrungen anzurechnen.
- Einführung einer Verpflichtung zur Evaluierung der Neuregelungen des Kinderförderungsgesetzes
Es sollte festgeschrieben werden, dass die Landesregierung dem Hessischen Landtag bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht über die Durchführung dieses Gesetzes vorlegt.
Ausführliche Informationen gibt hier es auf den Seiten des Hessischen Sozialministeriums.
Quelle: Hessisches Sozialministerium vom 09.04.2013
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