Inklusion unter Steuerungsvorbehalt
Was die Stellungnahmen zum 1. KJHSRG über Rechtsansprüche, Infrastruktur und Fallarbeit zeigen
In seinem Arbeitspapier wertet Prof. Dr. Nikolaus Meyer von der Hochschule Fulda 49 Stellungnahmen zum Ersten Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) aus und geht der Frage nach, welche Kritikmuster sich über die einzelnen Verbände, Fachorganisationen, Selbstvertretungen, Berufsverbände und öffentlichen Träger hinweg erkennen lassen.
01.06.2026
Der Referentenentwurf für ein Erstes Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe soll die inklusive Kinder- und Jugendhilfe voranbringen. Die vorliegenden Stellungnahmen zeigen jedoch ein klares Muster: Nicht das Ziel der Inklusion wird überwiegend bestritten, sondern die konkrete Umsetzung. Kritisiert werden vor allem Vorrangregelungen, infrastrukturelle Bildungsassistenz, ungesicherte Finanzierung, Verfahrensverdichtung und die Gefahr, dass individuelle Rechtsansprüche in Angebots- und Steuerungslogiken verschoben werden.
Grundlage der folgenden, explizit nicht forschungsmethodisch abgesicherten Auswertung sind die vorliegenden Stellungnahmen von 49 Fachverbänden, Wohlfahrtsverbänden, Behinderten- und Selbstvertretungsorganisationen, Berufsverbänden, Gewerkschaften, öffentlichen Trägern und Fachinstituten.
Berücksichtigt wurden Stellungnahmen von AGJ, AFET, BAGFW, BAG KJS, BAG ÖRT, BAG Landesjugendämter/BAGüS, BAJ, bpa, ASB, BVkE, Bundesfachverbänden für Erziehungshilfen, Bundesnetzwerk Ombudschaft, Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft, Bundesvereinigung Lebenshilfe, BuMF/terre des hommes/Save the Children, BUNDI, Careleaver e.V., CBP, DBJR, DBSH, DBSV, DGKJP/BAG KJPP/BKJPP, DGSF/BAG ASD, DIJuF, Deutschem Verein für öffentliche und private Fürsorge, DVJJ, EREV, GEW, IGfH, Internationalem Bund, Kinder- und Jugendhilferechtsverein, Kindernetzwerk, Kinderschutzbund, Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags, Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit, LAG Freie Wohlfahrtspflege Bayern, LAG Freie Wohlfahrtspflege NRW, LAG Jugendsozialarbeit Baden-Württemberg, Paritätischer Wohlfahrtsverband Sachsen, PFAD, pfv, Sozialverband VdK, Systemischer Gesellschaft, Autismus Deutschland, bvkm, ISL/jumemb/bbe, VPK, ver.di und dem Bayerischen Staatsministerium.
1. Was wird von allen Stellungnahmen kritisiert?
Im strengen Sinne: kein einzelner Paragraph und kein einzelner Inhalt des Referentenentwurfs wird von allen Stellungnahmen ausdrücklich kritisiert oder abgelehnt. Hauptgrund dafür sind die sehr unterschiedlichen Zuschnitte. Einige befassen sich mit dem gesamten Referentenentwurf, andere nur mit Teilbereichen: etwa unbegleitete Minderjährige, Kinder- und Jugendschutz, Pflegekinderhilfe, Vormundschaft, Behindertenhilfe, Jugendsozialarbeit, Fachkräftefragen oder Rechtsdurchsetzung. Deshalb kann aus der Auswertung nicht seriös abgeleitet werden, dass eine bestimmte Norm von allen abgelehnt wird.
Gleichwohl gibt es einen übergreifenden gemeinsamen Befund in den breiter angelegten Stellungnahmen: Die inklusive Lösung wird grundsätzlich begrüßt, aber der Entwurf wird als unzureichend abgesichert bewertet. Kritisiert wird, dass die Reform neue Zuständigkeiten, neue Verfahren, neue Kooperationspflichten und neue Infrastrukturmodelle schafft, ohne Personal, Finanzierung, Qualifizierung, Einarbeitung, Supervision, Fachstandards und Rechtsschutz entsprechend verbindlich zu sichern.
Dieser Befund findet sich besonders deutlich bei AGJ, AFET, DGSF/BAG ASD, BAGFW, BVkE, Bundesfachverbänden für Erziehungshilfen, Bundesnetzwerk Ombudschaft, Bundesvereinigung Lebenshilfe, CBP, DBSH, DIJuF, Deutschem Verein, IGfH, Kinderschutzbund, Kindernetzwerk, LAG Freie Wohlfahrtspflege Bayern, LAG Freie Wohlfahrtspflege NRW, Sozialverband VdK, Systemischer Gesellschaft, VPK und ver.di.
Die Formel lautet also: Kein All-Konsens gegen eine einzelne Norm, aber ein breiter Konsens gegen eine inklusive Strukturreform ohne belastbare Ressourcen- und Qualitätssicherung.
2. Was wird mehrheitlich kritisiert?
2.1 Vorrang allgemeiner Angebote und Infrastruktur
§ 27a Abs. 4 SGB VIII-E
Mehrheitlich kritisiert wird die geplante Vorrangregelung allgemeiner Angebote. Nach § 27a Abs. 4 SGB VIII-E sollen Angebote nach §§ 16 bis 18, §§ 22 bis 25 sowie § 13 SGB VIII vorrangig sein, wenn sie im Einzelfall gleichermaßen oder besser geeignet sind. Kritisiert wird nicht der Ausbau guter Infrastruktur. Kritisiert wird, dass Regelangebote, Jugendsozialarbeit oder Kindertagesbetreuung gesetzlich in eine Ersatzfunktion gegenüber individualisierten Hilfen geraten können.
Die Mehrheit der Stellungnahmen sieht darin die Gefahr einer Verschiebung der Begründungslast: Fachkräfte, junge Menschen und Familien müssten künftig stärker darlegen, warum ein allgemeines Angebot gerade nicht ausreicht. Viele Stellungnahmen halten diese Logik für problematisch, weil die Leistungsfähigkeit der Regelangebote vielerorts durch Personal- und Ressourcenmangel begrenzt ist.
Ablehnend oder deutlich kritisch äußern sich insbesondere:
BVkE, AFET, AGJ, ASB, BAGFW, Bundesnetzwerk Ombudschaft, BuMF/terre des hommes/Save the Children, bpa, CBP, Careleaver e.V., DBSH, DBSV, DIJuF, Bundesfachverbände für Erziehungshilfen, LAG Freie Wohlfahrtspflege Bayern, IGfH, Kinder- und Jugendhilferechtsverein, Kinderschutzbund, LAG Freie Wohlfahrtspflege NRW, PFAD, Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags, Sozialverband VdK, DGSF/BAG ASD, pfv und ver.di.
Ebenfalls kritisch, teils stärker mit Nachbesserungs- als mit Streichungsforderung:
BAG ÖRT, BAG KJS, BUNDI, AIM, Bundesvereinigung Lebenshilfe, Kindernetzwerk, Deutscher Verein, DVJJ, Internationaler Bund, Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit, LAG Jugendsozialarbeit Baden-Württemberg, Paritätischer Sachsen, Systemische Gesellschaft, VPK, ISL/jumemb/bbe, bvkm und EREV.
2.2 Infrastrukturelle Bildungsassistenz
§ 80a i.V.m. § 35d Abs. 4 und § 35f Abs. 4 SGB VIII-E
Die Bildungsassistenz ist einer der deutlichsten Konfliktpunkte. Die Idee, Assistenz in Kita, Schule und Hochschule besser infrastrukturell, inklusiv und weniger stigmatisierend zu organisieren, wird von vielen Stellungnahmen nicht grundsätzlich abgelehnt. Mehrheitlich kritisiert wird aber die konkrete Konstruktion des Entwurfs.
Nach dem Entwurf soll Bildungsassistenz grundsätzlich als Infrastrukturangebot nach § 80a SGB VIII-E organisiert werden. Individuelle Einzelfallhilfe soll nur greifen, wenn ausschließlich sie den Bedarf decken kann. Zudem soll die individuelle Hilfe- und Leistungsplanung für die infrastrukturelle Bildungsassistenz grundsätzlich nicht gelten.
Darin sehen viele Stellungnahmen einen Systemwechsel: von individuell festgestelltem Bedarf hin zu strukturell geplanten, gepoolten oder pauschalen Angeboten.
Der Mehrheitsbefund lautet: Bildungsassistenz als inklusive Infrastruktur wird nicht verworfen. Abgelehnt wird, dass sie regelhaft an die Stelle individuell geplanter und individuell durchsetzbarer Hilfe treten kann.
Ausdrücklich ablehnend oder streichungsnah äußern sich:
AFET, bpa, DBSV, Bundesnetzwerk Ombudschaft, BAGFW, Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags, Kinder- und Jugendhilferechtsverein, pfv, IGfH, ISL/jumemb/bbe, bvkm, ver.di und Kinderschutzbund.
Deutlich kritisch gegenüber der konkreten Ausgestaltung sind außerdem:
BAG ASD, BVkE, Bundesvereinigung Lebenshilfe, Kindernetzwerk, BAG KJS, AGJ, ASB, CBP, Careleaver e.V., DIJuF, Bundesfachverbände für Erziehungshilfen, Internationaler Bund, LAG Freie Wohlfahrtspflege Bayern, LAG Freie Wohlfahrtspflege NRW, Paritätischer Sachsen, PFAD, Sozialverband VdK, DGSF/BAG ASD, Autismus Deutschland, Systemische Gesellschaft, VPK und EREV.
Die Kritik richtet sich auf vier Punkte: fehlende individuelle Hilfe- und Leistungsplanung, fehlende Qualitäts- und Personalstandards, unklare Finanzierung sowie die Gefahr, dass individuelle Ansprüche bei komplexen Unterstützungsbedarfen praktisch geschwächt werden.
Eher positiv, aber mit deutlichen Bedingungen, bewerten den Ansatz:
AGJ, Deutscher Verein, DIJuF, Bundesvereinigung Lebenshilfe, Kindernetzwerk, LAG Freie Wohlfahrtspflege NRW, Paritätischer Sachsen und insbesondere BAG Landesjugendämter/BAGüS.
Die positive Bewertung bezieht sich vor allem auf mögliche Entstigmatisierung, weniger Einzelverfahren, verlässlichere Assistenzstrukturen, bessere Einbindung in Kita und Schule sowie Verwaltungsentlastung. Auch diese Stellungnahmen verlangen aber überwiegend klare Standards, Finanzierung, individuelle Nachsteuerung und Rechtsschutz.
2.3 Verfahrensverdichtung in Hilfe- und Leistungsplanung
§§ 36 bis 38d SGB VIII-E
Mehrheitlich kritisch bewertet wird auch die praktische Verdichtung der Hilfe- und Leistungsplanung. Die Zusammenführung von Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe unter dem Dach des SGB VIII wird vielfach begrüßt. Zugleich weisen viele Stellungnahmen darauf hin, dass die Komplexität nicht verschwindet, sondern in die Binnenstruktur der Jugendhilfe verlagert wird.
Die §§ 36 bis 38d SGB VIII-E schaffen einen dichteren Rahmen für Hilfe- und Leistungsplanung, Hilfe- und Leistungsplankonferenzen, Bedarfsfeststellung, Bedarfsermittlung, Zuständigkeitsübergänge und besondere Verfahren der Eingliederungshilfe. Für die Praxis bedeutet dies mehr Rechtskenntnis, mehr Reha- und Teilhabekompetenz, mehr Dokumentation, mehr Diagnostik, mehr Abstimmung und mehr Verantwortung für verfahrenssichere Fallsteuerung.
Der Mehrheitsbefund lautet: Gemeinsame Hilfe- und Leistungsplanung ja; administrative Verdichtung ohne Ressourcengarantie nein.
Kritisch im Sinne von Überlastungs-, Verdichtungs- oder Ressourcenwarnung äußern sich insbesondere:
BAG ASD, DGSF/BAG ASD, DBSH, ver.di, AFET, BVkE, AGJ, BAGFW, IGfH, Bundesfachverbände für Erziehungshilfen, DIJuF, Bundesvereinigung Lebenshilfe, Kindernetzwerk, CBP, Sozialverband VdK, Systemische Gesellschaft, VPK, Kinderschutzbund, Bundesnetzwerk Ombudschaft und Kinder- und Jugendhilferechtsverein.
Grundsätzlich zustimmend; Klarstellungsbedarf bei Fristen, Antragserfordernis, Bedarfsfeststellung und Mindestanforderungen: Deutscher Verein.
Wichtig ist: Die meisten dieser Stellungnahmen lehnen integrierte Planung nicht ab. Sie kritisieren vielmehr, dass die Reform erhebliche neue Anforderungen an die Fallarbeit stellt, ohne verbindliche bundesgesetzliche Sicherungen für Personal, Qualifizierung, Einarbeitung, Mentoring, Supervision und Zeitressourcen vorzusehen.
2.4 Finanzierungs-, Einspar- und Entlastungslogik
Sehr breit kritisiert wird die finanzielle Grundlogik des Entwurfs. Viele Stellungnahmen lesen den Referentenentwurf nicht (nur) als Inklusionsreform, sondern auch als Entlastungs- und Einsparreform. Kritisiert werden erwartete Einsparungen, fehlende Gegenfinanzierung, unklare Kostenfolgen für Länder, Kommunen und freie Träger sowie fehlende Absicherung des Infrastrukturaufbaus.
Freie Träger und Wohlfahrtsverbände betonen Finanzierungs- und Qualitätsrisiken. Behindertenverbände warnen vor Leistungsverschlechterungen. Berufsverbände und Gewerkschaften kritisieren Mehrarbeit ohne Personalaufbau. Öffentliche Träger kritisieren ungeklärte Kosten- und Umsetzungsfolgen.
Der Mehrheitsbefund lautet: Eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe wird nicht durch Einsparannahmen realistisch, sondern durch verlässliche Ressourcen.
Kritisch äußern sich:
AGJ, AFET, BAGFW, BVkE, BAG KJS, BAG ÖRT, Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit, LAG Jugendsozialarbeit Baden-Württemberg, DBJR, DBSH, ver.di, ASB, Internationaler Bund, IGfH, EREV, VPK, bpa, Bundesvereinigung Lebenshilfe, Kindernetzwerk, CBP, DBSV, bvkm, Sozialverband VdK, Autismus Deutschland, ISL/jumemb/bbe, Bundesnetzwerk Ombudschaft, Careleaver e.V., BUNDI, Kinderschutzbund, PFAD, Kinder- und Jugendhilferechtsverein, DGSF/BAG ASD, BAG ASD, Systemische Gesellschaft, Paritätischer Sachsen, LAG Freie Wohlfahrtspflege Bayern, LAG Freie Wohlfahrtspflege NRW, DGKJP/BAG KJPP/BKJPP, BAG Landesjugendämter/BAGüS, Bayerisches Staatsministerium, DIJuF, DVJJ, Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags, Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft und pfv.
2.5 Länderöffnungsklausel
§ 85 Abs. 5 SGB VIII-E
Ebenfalls mehrheitlich kritisch bewertet wird die Länderöffnungsklausel. Viele Stellungnahmen befürchten, dass sie dem Ziel der „Hilfen aus einer Hand“ widerspricht. Wenn Länder abweichende Zuständigkeiten regeln können, drohen neue Schnittstellen, regionale Unterschiede und Rechtsunsicherheit.
Der Mehrheitsbefund lautet: Die Länderöffnungsklausel wird überwiegend als Risiko für Einheitlichkeit, Rechtsklarheit und Hilfen aus einer Hand bewertet.
Ablehnend oder deutlich kritisch äußern sich:
BVkE, Bundesvereinigung Lebenshilfe, Kindernetzwerk, DGKJP/BAG KJPP/BKJPP, BAG ASD, AIM, AGJ, ASB, BAGFW, Bundesnetzwerk Ombudschaft, Bayerisches Staatsministerium, bpa, DBSV, DIJuF, DVJJ, Bundesfachverbände für Erziehungshilfen, LAG Freie Wohlfahrtspflege Bayern, IGfH, Kinderschutzbund, LAG Freie Wohlfahrtspflege NRW, PFAD, Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags, Sozialverband VdK, DGSF/BAG ASD, Autismus Deutschland, VPK und bvkm.
Eine abweichende, eher zustimmende Position vertreten:
BAG Landesjugendämter/BAGÜS. Sie begrüßen die Öffnungsklausel als Möglichkeit, vorhandene Länderstrukturen und Verwaltungspraxis zu berücksichtigen, und wollen sie eher klarer ausgestaltet sehen.
2.6 Verfahrenslotsen
§ 10b SGB VIII-E
Die Verfahrenslotsen werden nicht mehrheitlich abgelehnt. Im Gegenteil: Ihre Verstetigung wird oft begrüßt. Mehrheitlich kritisch ist aber die Frage, ob Unabhängigkeit, Rollenklarheit, Ausstattung und Konfliktfreiheit hinreichend gesichert sind.
Der Mehrheitsbefund lautet: Verfahrenslotsen ja, aber nicht als schlecht ausgestattete Zusatzaufgabe mit unklarer Unabhängigkeit.
Kritisch gegenüber der unzureichenden Ausgestaltung äußern sich:
BVkE, Kindernetzwerk, DGKJP/BAG KJPP/BKJPP, AGJ, BAGFW, Bundesnetzwerk Ombudschaft, bpa, CBP, Careleaver e.V., DBSH, DBSV, DIJuF, LAG Freie Wohlfahrtspflege Bayern, Internationaler Bund, IGfH, Kinder- und Jugendhilferechtsverein, Kinderschutzbund, LAG Freie Wohlfahrtspflege NRW, Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags, Sozialverband VdK, Autismus Deutschland, Systemische Gesellschaft, VPK, ISL/jumemb/bbe, bvkm und ver.di.
Positiv bewerten die Verfahrenslotsen grundsätzlich:
AGJ, Deutscher Verein, Bundesnetzwerk Ombudschaft, DGSF/BAG ASD, IGfH, Careleaver e.V., Kinder- und Jugendhilferechtsverein und DGKJP/BAG KJPP/BKJPP.
3. Was wird von einzelnen oder Teilgruppen kritisiert?
3.1 Unbegleitete ausländische Minderjährige
§§ 42a, 42b, 42e, 42f SGB VIII-E
Dieser Komplex wird nicht von allen Stellungnahmen behandelt, aber von einer fachlich bedeutsamen Teilgruppe sehr deutlich kritisiert. Es geht um längere Fristen, Aufenthaltsverpflichtungen, Altersfeststellung, fehlende aufschiebende Wirkung, Wegfall des Vorverfahrens und mögliche Einschränkungen des Rechtsschutzes.
Ablehnend oder stark kritisch äußern sich:
BuMF/terre des hommes/Save the Children, BAGFW, AGJ, BVkE, DIJuF, DBJR, DBSH, Kinder- und Jugendhilferechtsverein, Bundesnetzwerk Ombudschaft, Kinderschutzbund, Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags, DGSF/BAG ASD, ver.di, BAG KJS, IGfH, Internationaler Bund, Systemische Gesellschaft, LAG Freie Wohlfahrtspflege Bayern, LAG Freie Wohlfahrtspflege NRW, BUNDI, Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft, Sozialverband VdK, Bundesvereinigung Lebenshilfe und Careleaver e.V.
Anders gelagerte Kritik kommt von:
BAG Landesjugendämter/BAGüS und Bayerischem Staatsministerium. Dort stehen stärker Verwaltungs-, Zuständigkeits- und Entlastungsfragen im Vordergrund.
3.2 Kostenheranziehung
§§ 91 ff. SGB VIII-E
Die geplante Pauschalierung der Kostenheranziehung wird von einer relevanten Teilgruppe kritisch gesehen. Besonders Behinderten-, Sozial- und Wohlfahrtsverbände warnen, dass Familien durch behinderungsbedingte Bedarfe nicht zusätzlich belastet werden dürfen.
Kritisch oder ablehnend äußern sich:
BVkE, Bundesvereinigung Lebenshilfe, Kindernetzwerk, AFET, AGJ, ASB, BAGFW, bpa, CBP, DBSH, DBSV, DIJuF, LAG Freie Wohlfahrtspflege Bayern, Internationaler Bund, LAG Freie Wohlfahrtspflege NRW, Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags, Sozialverband VdK, DGSF/BAG ASD, VPK, ISL/jumemb/bbe und bvkm.
Eher positiv oder verwaltungspraktisch zustimmend bewertet:
BAG Landesjugendämter/BAGüS, weil Pauschalierung als Verwaltungsvereinfachung verstanden wird.
3.3 Wunsch- und Wahlrecht
§ 5 SGB VIII-E
Eine weitere Teilgruppe kritisiert, dass das Wunsch- und Wahlrecht im SGB VIII nicht schwächer ausgestaltet sein dürfe als im SGB IX. Besonders bei Wohnformen, Zumutbarkeit und Mehrkosten wird eine Verschlechterung befürchtet.
Kritisch äußern sich:
Bundesvereinigung Lebenshilfe, DBSV, CBP, Autismus Deutschland, bvkm, Sozialverband VdK, BAGFW, ASB, DIJuF, AGJ, VPK, ISL/jumemb/bbe und bpa.
3.4 Behinderungsbegriff und Zugang zur Eingliederungshilfe
§ 35a SGB VIII-E
Mehrere Stellungnahmen kritisieren mögliche Zugangshürden, insbesondere durch Begriffe wie „wesentliche Behinderung“ oder durch die Übertragung einzelner SGB-IX-Logiken. Die Sorge ist, dass die inklusive Lösung nicht zu einer Verschlechterung gegenüber bisherigem Recht führen darf.
Kritisch äußern sich:
Bundesvereinigung Lebenshilfe, Kindernetzwerk, CBP, DBSV, bvkm, Sozialverband VdK, Autismus Deutschland, ISL/jumemb/bbe, BAGFW, DIJuF, Deutscher Verein, Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags und DGKJP/BAG KJPP/BKJPP.
3.5 Pflegekinderhilfe und Zuständigkeitswechsel
§ 86 Abs. 6 SGB VIII-E, teilweise § 37 SGB VIII-E
Die verbindlichere Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie wird teilweise begrüßt. Kritisiert wird aber, dass ein unterlassener Beteiligungsschritt den Zuständigkeitswechsel ausschließen kann. Mehrere Stellungnahmen warnen davor, dass Verfahrensfehler zwischen Jugendämtern zulasten von Pflegekindern und Pflegefamilien wirken.
Kritisch äußern sich:
AGJ, BVkE, DIJuF, BUNDI, PFAD, Careleaver e.V., IGfH, DBJR, Kinderschutzbund, Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft, Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags, LAG Freie Wohlfahrtspflege NRW, VPK und Kinder- und Jugendhilferechtsverein.
Grundsätzlich positiv zur stärkeren Beteiligung, aber mit Vorbehalten/Hinweisen:
PFAD, AGJ, BVkE, BUNDI, Deutscher Verein und Careleaver e.V.
Eher zustimmend aus Verwaltungsperspektive:
BAG Landesjugendämter/BAGüS.
3.6 Kinderschutz und begleiteter Umgang
§ 8a SGB VIII-E und § 18 SGB VIII-E
Eine kleinere, aber fachlich gewichtige Gruppe kritisiert zusätzliche gesetzliche Detailsteuerung im Kinderschutz. Sie warnt, dass mehr Beteiligung und mehr Verfahrensanforderungen nicht automatisch besseren Kinderschutz bedeuten, sondern Verfahren verlängern und Fachkräfte zusätzlich belasten können. Beim begleiteten Umgang wird vor allem die Rolle ehrenamtlicher Umgangsbegleitung in hochbelasteten Konstellationen kritisch gesehen.
Der Befund lautet: Kooperation im Kinderschutz wird nicht abgelehnt, aber zusätzliche Verfahrenssteuerung ohne Entlastung wird kritisch gesehen.
Kritisch äußern sich:
BAG ASD, DGSF/BAG ASD, Kinderschutzbund, DIJuF, AGJ, Kinder- und Jugendhilferechtsverein, AFET und Bundesnetzwerk Ombudschaft.
Eher positiv oder fachlich nachvollziehend zur multiperspektivischen Gefährdungseinschätzung:
Deutscher Verein, DGSF/BAG ASD, DGKJP/BAG KJPP/BKJPP, Kindernetzwerk und AGJ.
3.7 Fachkräfte, Funktionsorientierung und Reorganisation professioneller Arbeit
§ 79 Abs. 3, § 45, § 78c SGB VIII-E
Diese Kritik ist nicht in allen Stellungnahmen enthalten, aber in den beschäftigten-, professions- und trägernahen Stellungnahmen sehr deutlich. Kritisiert wird, dass der Entwurf vom allgemeinen Fachkraftmodell stärker zu einem funktionsgebundenen Kompetenzmodell übergeht. Personal soll künftig stärker nach Aufgabenbereichen, Funktionen, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten beschrieben werden.
Das kann Spezialisierung stärken. Zugleich warnen mehrere Stellungnahmen vor Zergliederung professioneller Arbeit, Hierarchisierung, Qualifikationsdruck, Deprofessionalisierung und mehr administrativer Steuerung.
Besonders deutlich kritisch äußern sich:
ver.di, BAG ASD, DGSF/BAG ASD, DBSH, Systemische Gesellschaft, Kinderschutzbund, ASB, Kinder- und Jugendhilferechtsverein, CBP, Kindernetzwerk, AFET, BVkE, BAGFW, VPK, bpa, DIJuF, DVJJ, IGfH, Bundesfachverbände für Erziehungshilfen und EREV.
Eher positiv oder grundsätzlich offen, aber mit Klärungsbedarf:
BAG Landesjugendämter/BAGüS, DIJuF, Deutscher Verein, bpa, VPK und CBP.
Die positive Bewertung bezieht sich auf mehr Passgenauigkeit zwischen Aufgabe und Qualifikation, bessere Steuerbarkeit, klarere Betriebserlaubnisprüfung und sichtbarere Kompetenzanforderungen. Die Kritik richtet sich darauf, dass Funktionsorientierung ohne verbindliche Fachkräfte-, Einarbeitungs-, Supervisions- und Qualifizierungsstandards zur Belastung oder Absenkung fachlicher Qualität führen kann.
3.8 Automatisiertes Zuständigkeitsprüfsystem
§ 79 Abs. 4 SGB VIII-E
Das automatisierte Prüfungssystem zur örtlichen Zuständigkeit wird von einigen Stellungnahmen als mögliches Entlastungsinstrument gesehen. Gleichzeitig wird gewarnt, dass die Zuständigkeitsregeln des SGB VIII häufig komplexe biografische und rechtliche Fallkonstellationen betreffen. Technik darf fachliche und rechtliche Verantwortung nicht ersetzen.
Der Befund lautet: Digitalisierung wird als Entlastungschance gesehen, aber nicht als Ersatz fachlicher Zuständigkeitsprüfung.
Kritisch oder klärungsfordernd äußern sich:
DIJuF, AFET, VPK, Sozialverband VdK, Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft, BAG ASD, ver.di und Kinder- und Jugendhilferechtsverein.
Positiv mit Bedingungen:
AFET, DIJuF, Deutscher Verein und Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft.
3.9 Rechtsweg und Rechtsdurchsetzung
Mehrere Stellungnahmen kritisieren Unklarheiten bei Rechtsweg, Gerichtsbarkeit und Durchsetzung individueller Ansprüche. Auffällig ist auch, dass Begründungspassagen im Entwurf auf sozialgerichtliche Fragen verweisen, ohne dass entsprechende Änderungen im Sozialgerichtsgesetz konsistent enthalten sind.
Kritisch oder klärungsfordernd äußern sich:
DIJuF, BAG Landesjugendämter/BAGüS, Bundesfachverbände für Erziehungshilfen, Bundesvereinigung Lebenshilfe, BAGFW, AGJ, DVJJ, Deutscher Verein und Sozialverband VdK.
4. Gesamtmuster der Stellungnahmen
Aus der Analyse ergibt sich ein klares Muster: Die Stellungnahmen unterstützen überwiegend das Ziel einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe. Sie kritisieren aber mehrheitlich, dass der Referentenentwurf dieses Ziel über Steuerungsinstrumente verfolgt, die individuelle Rechtsansprüche, professionelle Fallarbeit und bedarfsgerechte Hilfe gefährden können.
Die stärksten Kritikachsen sind:
- Rechtsanspruch gegen Infrastrukturvorrang.
§ 27a Abs. 4 und § 80a SGB VIII-E werden mehrheitlich kritisiert, weil sie Regelangebote und Bildungsassistenz in eine Ersatzfunktion gegenüber individualisierten Hilfen bringen können. - Inklusion gegen Einsparlogik.
Viele Stellungnahmen halten es für widersprüchlich, eine inklusive Reform mit Einspar- und Entlastungserwartungen zu verbinden. - Hilfe aus einer Hand gegen neue Binnenkomplexität.
Die Zusammenführung von SGB VIII und Eingliederungshilfe reduziert Schnittstellen nach außen, erzeugt aber neue Anforderungen innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe, die bereits heute durch fehlendes Personal und hohe Arbeitsverdichtung gekennzeichnet ist. - Verfahrenssicherheit gegen Verfahrensverdichtung.
Die neuen Hilfe- und Leistungsplanungsregelungen können Qualität sichern, erhöhen aber zugleich Dokumentations-, Koordinations- und Abstimmungsdruck. - Funktionsorientierung gegen professionelle Ganzheitlichkeit.
Neue Funktions-, Zuständigkeits- und Verantwortungslogiken können Personalbedarfe präzisieren, aber auch professionelle Arbeit zergliedern.
Zum Autor
Prof. Dr. Nikolaus Meyer ist Professor für Profession und Professionalisierung Sozialer Arbeit am Fachbereich Sozialwesen der Hochschule Fulda.
Das Arbeitspapier steht als ver.di-Publikation zum Download zur Verfügung.
Hinweis: Der Beitrag wurde am 09.06.2026 aktualisiert
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