Kinderschutz
Schweizer Bundesrat setzt Tätigkeitsverbot für Sexualstraftäter in Kraft - Mehr Schutz für Minderjährige
Minderjährige und andere schutzbedürftige Menschen werden in der Schweiz zukünftig dank einem umfassenden Tätigkeitsverbot sowie einem Verbot von Kontakten und dem Betreten bestimmter Bereiche besser vor einschlägig vorbestraften Tätern geschützt. Der Bundesrat hat am 9. April diese Änderungen des Strafgesetzbuches zum 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Referendumsfrist war am 6. April 2014 unbenutzt abgelaufen.
11.04.2014
Mit der Gesetzesänderung wollen der Bundesrat und das Parlament die Gesellschaft besser vor Wiederholungstätern schützen. Sie verfolgen damit das gleiche Ziel wie die Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen". Die neuen Bestimmungen erfüllen das Hauptanliegen der Initiative und bringen in einzelnen Bereichen sogar mehr Schutz. Im Unterschied zur Initiative tun sie dies, ohne das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu verletzen, das in Art. 5 der Bundesverfassung verankert ist.
Im Mittelpunkt der Gesetzesänderung steht die Ausweitung des geltenden Berufsverbots zu einem umfassenden Tätigkeitsverbot. Neu kann das Gericht auch außerberufliche Tätigkeiten verbieten, die eine Person in Vereinen oder anderen Organisationen ausübt. Diese Möglichkeit besteht nach allen Verbrechen und Vergehen gegen Minderjährige und andere schutzbedürftige Personen. Das neue Tätigkeitsverbot ist zudem in verschiedenen Punkten bedeutend strenger als das heutige Berufsverbot. Zum einen kann ein Verbot auch dann verhängt werden, wenn der Täter das Delikt nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat.
Zum anderen wird bei bestimmten Sexualstraftaten gegen Minderjährige und besonders schutzbedürftige Menschen zwingend ein zehnjähriges Tätigkeitsverbot angeordnet. Wenn nötig, kann das Verbot auch lebenslang ausgesprochen werden. Schließlich wird das Tätigkeitsverbot durch ein Verbot der Kontaktaufnahme und des Betretens bestimmer Bereiche (Kontakt- und Rayonverbot) ergänzt. Dieses Verbot unterbindet Kontakte, die der Täter zur Begehung von Straftaten nutzen könnte, und schützt Menschen nicht nur vor Sexualstraftaten, sondern auch vor häuslicher Gewalt oder Nachstellungen.
Für die Überwachung und Betreuung der verurteilten Straftäter kann das Gericht eine Bewährungshilfe anordnen. Bei Tätigkeitsverboten, die aufgrund von Sexualstraftaten zwingend angeordnet werden müssen, sieht das Gesetz in jedem Fall eine Bewährungshilfe vor. Bei Kontakt- und Rayonverboten kann die Vollzugsbehörde elektronische Fußfesseln mit GPS-System einsetzen, um den Standort des Straftäters zu kontrollieren. Zudem wird ein spezieller Strafregisterauszug geschaffen, damit die Arbeitgeber sowie die Verantwortlichen von Vereinen und anderen Organisationen regelmäßig abklären, ob gegen einen Bewerber oder einen Mitarbeitenden ein Verbot ausgesprochen worden ist.
Quelle: Pressemeldung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 9. April 2014
Bild: Gina Sanders - Fotolia
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