Frühkindliche Bildung in Baden-Württemberg

Maßnahmen zur Verbesserung der Personalsituation verlängert

Die im laufenden Kindergartenjahr gültigen Maßnahmen zur Reaktion auf die aktuelle Personalsituation in den Kitas in Baden-Württemberg sollen um zwei Jahre verlängert werden. Diese Maßnahme soll helfen, dass die Balance zwischen der Belastung der pädagogischen Fachkräfte, dem Betreuungsbedarf der Eltern und dem Bildungsanspruch der Kinder gehalten werden kann.

31.05.2023

Für das laufende Kindergartenjahr wurden in § 1a Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) Maßnahmen ergriffen, um auf die Personalsituation reagieren zu können und die Belastungen der Erzieherinnen und Erzieher zu berücksichtigen. Diese Regelungen sollen um zwei Jahre verlängert werden und bis Ende August 2025 gelten. Den Entwurf einer entsprechenden Änderung der KiTaVO hat das Kultusministerium in die Anhörung in den Landtag gegeben.

Maßnahmen werden zurückhaltend genutzt

Beim Landesjugendamt sind zum Stand 28. April 2023 insgesamt für 750 Gruppen die für die Nutzung der Optionen erforderlichen Selbstverpflichtungserklärungen eingegangen. Das sind aktuell insgesamt 2,6 Prozent der Gruppen im Land. Zum Ende des vergangenen Kindergartenjahres waren es bei den noch weiter geltenden Regelungen aus der CoronaVO Kita über 20 Prozent der Einrichtungen. Dies zeigt, dass die Träger die Maßnahmen für dieses Kindergartenjahr zurückhaltend nutzen und neben Personalengpass auch die Belastungen der Erzieherinnen und Erzieher berücksichtigen.

In der AG Frühkindliche Bildung des Kultusministeriums, in der unter anderem die Verbände der Träger vertreten sind, wurde vereinbart, dass die Struktur der Regelungen im Kindertagesbetreuungsgesetz und in der KiTaVO seitens des Ministeriums zusammen mit weiteren Verantwortlichen für die frühkindliche Bildung in Baden-Württemberg auf möglichen Anpassungsbedarf geprüft wird. Dabei geht es zum Beispiel um die Frage, ob es bei einem gruppenbezogenen Mindestpersonalschlüssel bleiben soll oder auf eine kindbezogene Berechnung umgestellt wird. Diese Prüfung wird so erfolgen, dass etwaige Änderungen an den Vorgaben zum Kindergartenjahr 2025/26 umgesetzt werden können. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen deshalb die Maßnahmen in § 1a KiTaVO verlängert werden.

Regelungen im Einzelnen

Seit 1. September 2022 ist der Ersatz einer Fachkraft durch zwei Zusatzkräfte möglich, wenn der Mindestpersonalschlüssel dabei um nicht mehr als 20 Prozent unterschritten wird. Dazu müssen doppelte Zeitanteile von geeigneten Kräften eingesetzt werden, um dem Fehlen der Fachkräfte zumindest durch quantitativ umfangreicheren Ersatz Rechnung zu tragen. Bei einem vorübergehenden Ausfall bis zu einem Zeitraum von acht Wochen kann eine Fachkraft durch eine andere geeignete Kraft ersetzt werden.
Wenn die Mindestpersonalanzahl erfüllt ist, kann ausnahmsweise um bis zu zwei Kinder nach oben von der Höchstgruppenstärke abgewichen werden. Bedürfnisse der Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf müssen berücksichtigt bleiben. In Halbtags- und Regelgruppen dürfen dennoch nicht mehr als 28 Kinder betreut werden.

Die Aufsichtspflicht muss in allen Fällen jederzeit gewährleistet sein. Die Nutzung der genannten Optionen muss dem Kommunalverband für Jugend und Soziales/ Landesjugendamt angezeigt werden (im Fall des vorübergehenden Ersatzes einer Fachkraft, wenn die Dauer des Ersatzes einen Zeitraum von vier Wochen überschreitet).

Kita-Einstiegsgruppe

Diese vom KVJS entwickelte befristete Maßnahme zur Ergänzung der Angebote soll Kindern einen Einstieg in die institutionelle Kindertagesbetreuung ermöglichen und dazu beitragen, möglichst vielen Kindern ein gutes Betreuungsangebot machen zu können. So sind die so genannten Kita-Einstiegsgruppen (PDF: 139 KB) beispielsweise für diejenigen Kinder gedacht, die aktuell keinen Kita-Platz bekommen. Sie bleiben auf der Warteliste für den Betreuungsplatz und werden in der Kita-Einstiegsgruppe betreut mit dem Ziel, zügig – möglichst innerhalb eines Jahres – in eine reguläre Kitagruppe zu wechseln. Der Zeitraum des Übergangs sollte den individuellen Förderbedarf sowie den Wunsch der Eltern berücksichtigen. Dieses Angebot auf Grundlage des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) war ursprünglich für zwei Jahre vorgesehen und wird nun ebenfalls bis Ende August 2025 verlängert.

Quelle: Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 22.05.2023

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