Niedersachsen

Landtag beschließt Gesetz zur Neugestaltung von Kindertagesstätten und Kindertagespflege

Die dritte Kraft in den Kindergartengruppen kommt. Das ist die zentrale Aussage im Beschluss zum neuen KiTa-Gesetz (NKiTaG) in Niedersachen. Dieses stellt eine Perspektive zur Verbesserung des Fachkraft-Kind-Schlüssels dar.

12.07.2021

Neben der Schaffung eines verbindlichen Einstiegs in die Finanzierung einer dritten Kraft in Kindergartengruppen, wird auch die Kindertagespflege im Gesetz verankert sowie dessen Finanzierung gesichert, um so landesweit einheitliche Qualitätsstandards zu schaffen. Außerdem wird der Bildungs- und Erziehungsauftrags der Kindertagesstätten fortgeschrieben, mit einer besonderen Betonung auf der inklusiven Teilhabe aller Kinder. Daneben soll der Zugang zum Berufsfeld Kindertagesbetreuung erweitert werden, indem bestimmte Qualifikationen für die Tätigkeit in den Kindertagesstätten zugelassen werden. Auch durch neue Ausbildungswege können so zusätzliche Fachkräfte gewonnen werden.

Einstieg in die dritte Fachkraft

„Das ist zusammengenommen ein wichtiger Meilenstein für die frühkindliche Bildung. Der Einstieg in die dritte Fachkraft wird dabei im Rahmen eines Stufenplans sukzessive umgesetzt. Mir ist bewusst, dass sich manche hier mehr Tempo gewünscht haben, aber wir müssen bei solchen Entscheidungen auch immer im Blick haben, was realistisch und machbar ist. Der jetzt beschlossene Weg ist ein längerer, aber ein verbindlicher und machbarer, um den Fachkraft-Kind-Schlüssel weiterzudrehen“, so Kultusminister Grant Hendrik Tonne.

In der ersten Stufe ab dem 1. August 2023 wird das Land auf gesetzlicher Grundlage und damit dauerhaft die Beschäftigung von Kräften in tätigkeitsbegleitender Ausbildung als Drittkräfte finanzieren. Die entsprechende Pauschale in Höhe von jährlich 20.000 Euro je Ausbildungskraft erlaubt eine Vergütung im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden sowie die Finanzierung von Anleitungsstunden. In der zweiten Stufe ab dem 1. August 2027 finanziert das Land dritte Fachkräfte im Umfang von bis zu 20 Wochenstunden in allen Ganztagskindergärten mit 19 oder mehr belegten Plätzen.

Frühkindliche Bildung und Betreuung haben in Niedersachsen besondere Wichtigkeit, das wird deutlich, wenn man einen Blick auf die aktuellen Investitionen wirft: Rund 1,6 Milliarden Euro stehen in diesem Jahr 2021 unter anderem für mehr Plätze und Qualitätsverbesserungen bei Krippen, Kindergärten, Horten und der Kindertagespflege bereit. Der Ansatz wird in den Folgejahren weiter erhöht, sodass im Zeitraum bis 2024 rund 6,3 Milliarden Euro in den frühkindlichen Bereich investiert werden.

Weitere Neuerungen im NKiTaG

  • Überführung der Kindertagespflege in das Niedersächsische Gesetz über Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege:
    Mit der Überführung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Betreuungsangebotes in der Kindertagespflege“ (RKTP) in das Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege wird eine dauerhafte, gesetzliche Grundlage für die Finanzierung der Kindertagespflege in Niedersachsen geschaffen. Gleichzeitig werden - wie im Koalitionsvertrag vereinbart - verbindliche Qualitätsstandards für die Kindertagespflege landesgesetzlich verankert.
  • Anpassungen im Bereich der Kindertagesstätten:
    Mit der Festlegung der Gruppengröße auf mindestens sechs Kinder sowie des Mindestbetreuungsumfangs auf 20 Wochenstunden wird das erklärte Ziel der Landesregierung, Kindertagesstätten mit bestimmten Qualitätsstandards in Niedersachsen zu etablieren und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter zu verbessern, weiterverfolgt. Das Verfahren zur Erteilung von Betriebserlaubnissen für Kindertagesstätten wird vereinheitlicht und vereinfacht. Richtiggestellt wird, dass in Hortgruppen der Mindestbetreuungsumfang von 20 Wochenstunden durchschnittlich im Kindergartenjahr und auch am Nachmittag erbracht werden kann. Neu aufgenommen werden Regelungen zum „Kooperativen Hort“, wonach Grundschulen und Horte enger zusammenarbeiten können. Zudem wird die Möglichkeit zur Platzteilung in Kindertagesstätten gesetzlich verankert und damit eine Begrenzung und Reglementierung der bisherigen Verwaltungspraxis normiert.
  • Erweiterung des pädagogischen Betreuungspersonals in Kindertagesstätten:
    Der gesetzliche Fachkräftekatalog des pädagogischen Betreuungspersonals wird umfassend erweitert. Es werden nun auch staatlich anerkannte Kindheitspädagog(inne)n, staatlich anerkannte Sozialpädagog(inne)n, Absolvent(inn)en pädagogischer Studiengänge mit Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss mit frühkindlichen Studienanteilen, die über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen, Lehrkräfte mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grundschulen für die Tätigkeit in Hortgruppen, staatlich anerkannte Heilpädagog(inn)en, staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger(innen) als pädagogische Fachkraft erfasst. Auch sozialpädagogische Assistent(inn)en, Absolvent(inn)en pädagogischer Studiengänge mit Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss werden nun als pädagogische Assistenzkraft erfasst.
    Kräfte mit einem anderen staatlich anerkannten pädagogischen Abschluss oder einer gleichwertigen Ausbildung kann das Landesjugendamt auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte als pädagogische Fachkraft oder pädagogische Assistenzkraft zulassen. Darunter fallen auch Ergotherapeut(inn)en, Logopäd(inn)en, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger(innen), Atem-, Sprech-, Stimmlehrer(innen), die nun bereits während ihrer Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte als pädagogische Assistenzkraft zugelassen werden können.
  • Personelle Mindestausstattung in den Gruppen:
    Die personelle Mindestausstattung in den Gruppen der Kindertagesstätten und die Qualitätsanforderungen an die pädagogischen Kräfte werden auch für Randzeiten geregelt. Überdies wird eine einheitliche Regelung zur personellen Mindestausstattung für Kleingruppen geschaffen. Bei einer unabweisbaren und unvorhersehbaren Abwesenheit einer pädagogischen Kraft (wie Krankheit), die nicht durch eine andere pädagogische Kraft vertreten werden kann, kann für bis zu drei Tage je Kalendermonat und Gruppe eine andere geeignete Person mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut werden.
  • Fortschreibung des Bildungs- und Erziehungsauftrags:
    Der Bildungs- und Erziehungsauftrag wird fortgeschrieben und künftig auch auf die Kindertagespflege erstreckt.
  • Rauchverbot in Anwesenheit der betreuten Kinder:
    Neu aufgenommen wird ein umfassendes Rauchverbot in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege.
  • Zusammenarbeit der Kindertagesstätten mit Schulen:
    Neu aufgenommen wird eine gesetzliche Regelung, nach der die Kindertagesstätten die Kinder auf den Übergang zur Schule vorbereiten.
  • Möglichkeit zur Bildung eines Landeselternrates:
    Neu aufgenommen wird die Möglichkeit zur Bildung eines Landeselternrates.
  • Anpassung und Neustrukturierung der Vorschriften zur Finanzhilfe:
    Künftig sollen auch die pädagogischen Kräfte, die nicht mindestens mit der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt werden, finanzhilfefähig sein. Hiermit werden neue Einstellungsmöglichkeiten für die pädagogischen Kräfte eröffnet, die mit einem geringeren Stundenumfang - beispielsweise während oder im Anschluss einer Elternzeit - in den Beruf zurückkehren möchten.

Quelle: Niedersächsisches Kultusministerium vom 06.07.2021

Redaktion: Alena Franken

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